BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/01 vom 20. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Duisburg vom 17. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in T a - teinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Ki n - des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung mat e - riellen Rechts rügt und namentlich die Beweiswürdigung beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die abg e - urteilten Taten mangels jeglicher über ein schematisiertes sexuelles Kerng e - schehen hinausgehenden Konkretisierung der Tatumstände nicht ausreichend individualisiert und ihm nicht entnommen werden kann, anhand welcher ko n - - 3 - kreter Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte die abgeurteilten 31 Straftaten gegen die Nebenklägerin begangen hatte. Dies läßt besorgen, daß sich das Landgericht keine Überzeugung von jeder der einzelnen Taten verschafft, sondern im W e - ge der Schätzung die Zahl der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage festgelegt hat. Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Mißbrauchshandlu n - gen an Kindern dürfen zwar zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straft a - ten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Der Tatrichter muß sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, daß es in einem gewissen Zeitraum zu einer b e - stimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend dabei ist nicht, daß eine - möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochg e - rechnete - Gesamtzahl von Straftaten festgestellt wird, sondern daß das G e - richt von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist (BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Ta t - zeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (vgl. BGH NStZ 1998, 208; NStZ-RR 1999, 79). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e - recht. Nach den Urteilsgründen stützt das Landgericht den Schuldspruch allein auf folgende Angaben der Nebenklägerin: Der Angeklagte habe im Zeitraum - 4 - von Juli 1989 bis Ende Oktober 1991 in der Wohnung in der S. - straße in W. mindestens dreißigmal seinen Penis an ihrer Scheide geri e - ben, mindestens dreißigmal habe er an ihrer Scheide geleckt und mehr als dreimal, aber unter zwanzigmal habe er versucht, sie zum Oralverkehr zu b e - wegen, wobei es jedoch wegen ihrer Gegenwehr beim Reiben des Penis an ihrem Mund bis zum Samenerguß geblieben sei; die verschiedenen Varianten seien mindestens in einem Fall nacheinander praktiziert worden, es sei aber auch vorgekommen, daß der Angeklagte nur eine der Varianten ausgeführt habe; außerdem sei es mehr als fünfmal, möglicherweise mehr als zehnmal vorgekommen, daß der Angeklagte es ihr durch Festhalten unmöglich gemacht habe, sich seinen Nachstellungen zu entziehen. Dieser Schilderung ist zwar eine hinreichende Eingrenzung des Tatzei t - raumes und die Bezeichnung des Tatorts zu entnehmen. Ihr ermangelt jedoch jegliche Konkretisierung auch nur eines einzigen individuellen konkreten Ta t - geschehens; dies, obwohl sich nach den Urteilsgründen (UA S. 11) die Beku n - dungen der Nebenklägerin durch einen überzeugenden Detailreichtum sowohl hinsichtlich der verschiedenen Mißbrauchshandlungen als auch bezüglich eher unbedeutender Randereignisse ausgezeichnet haben sollen. Es bleibt auch völlig offen, an welchen Umständen sich die Zeugin bei der Angabe der jeweils genannten Mindestzahl einer Tatvariante orientierte. Auch eine Frequenz der Übergriffe des Angeklagten gegen die Nebenklägerin - etwa geknüpft an wi e - derkehrende Situationen des familiären Zusammenlebens und sich hieraus ergebender Tatgelegenheiten - wird nicht genannt. Ein Schluß von diesen dürftigen Mitteilungen auf eine Mindestanzahl von Mißbrauchsfällen mit je b e - stimmten Tathandlungen muß sich daher in einer Schätzung ohne ausreiche n - de Tatsachengrundlage erschöpfen. - 5 - Dies wird durch die Beweiswürdigung des Landgerichts anschaulich belegt. Auf der Grundlage der im Urteil mitgeteilten Angaben der Nebenkläg e - rin kommt die Strafkammer - nach einem Rechenwerk unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu der Auffassung, der Angeklagten habe mindestens 31 T a - ten begangen. Dabei habe er in mindestens sechs Fällen die Nebenklägerin festgehalten und an ihrer Scheide geleckt, in mindestens einem Fall alle drei von der Nebenklägerin beschriebene Tatvarianten nacheinander durchgeführt, in mindestens drei weiteren Fällen den Oralverkehr versucht und nach Sche i - tern des Versuchs seinen Penis am Mund der Nebenklägerin bis zum Same n - erguß gerieben, in mindestens zwanzig Fällen seinen Penis bis zum Samene r - guß an der Scheide der Nebenklägerin gerieben und in mindestens einem weiteren Fall an der Scheide geleckt. Soweit die Revision geltend macht, daß Anzahl und Tatbild der danach abgeurteilten Taten weitgehend von der Schi l - derung der Nebenklägerin abweichen und der Verurteilung auch Vorgänge z u - grunde gelegt werden, die so nach den Angaben der Nebenklägerin nicht g e - schehen sind, trifft dies auf die angefochtene Entscheidung zu. Jedoch wird ein Angeklagter nicht stets dadurch beschwert, daß in Anwendung des Zweifel s - satzes verschiedene vom Tatopfer geschilderte Fälle des sexuellen Mi ß - brauchs mit unterschiedlichen Tatvarianten zu einer Tat zusammengefaßt we r - den (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4; BGH, Beschl. vom 26. April 2000 - 3 StR 135/00). Dies setzt jedoch voraus, daß der Tatrichter sich jeweils eine sichere Überzeugung von der Verwirklichung der einzelnen Mißbrauchsvarianten verschafft hat. Dies ist vorliegend nicht g e - schehen. Die Sache muß daher neu verhandelt und dabei der Versuch unterno m - men werden, soweit wie möglich Einzeltaten zu individualisieren. Dies sollte im - 6 - Hinblick auf den - angeblichen - Detailreichtum der Angaben der Nebenkläg e - rin, der im angefochtenen Urteil für die Überzeugungsbildung nicht nutzbar gemacht wurde, möglich sein. Zumindest sind nach den oben dargelegten Grundsätzen die Anknüpfungspunkte mitzuteilen, die das Tatopfer seinen Zahlenangaben zugrunde gelegt hat und auf die der neue Tatrichter seine Überzeugung von der Mindestzahl der dem Angeklagten anlastbaren Mi ß - brauchstaten und der jeweiligen Begehungsform stützt. Im übrigen wird zu beachten sein, daß Mißbrauchstaten, die der Ang e - klagte an der Nebenklägerin vor dem 5. Oktober 1990 beging, wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzb e - fohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt werden können. Auf die A n - tragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 4. Mai 2000 wird insoweit Bezug genommen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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