BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 166/02 vom 15. August 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2002, an der tei l genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Januar 2002 wird verworfen. Die Formel des schriftlichen Urteils wird klarstellend dahin ergnzt, daß die sichergestellten Betubungsmittel (690,5 g Kokain, 124,6 g Cannabisharz und 7,721 g Cannabiskraut) eingezogen werden. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r - laubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrgen und Beanstandungen der Verletzung mater i - ellen Rechts gesttzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Zum Schuldspruch hat die Überprfung des Urteils aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. - 4 - Bei der Entscheidung, die Tat nicht als minder schweren Fall der une r - laubten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) zu beurteilen, hat das Landgericht die vom Angeklagten geleistete Au f - klrungshilfe sowie weitere Milderungsgrnde bercksichtigt und gegen die schulderschwerenden Elemente, vor allem die große Menge des eingefhrten Rauschgifts (u. a. 690,5 g Kokain mit einem KHC-Anteil von 48,8 %) und die mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten, abgewogen. Rechtsfehler sind dabei nicht festz u stellen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer zwar die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, jedoch die Möglichkeit der Milderung gemß § 49 Abs. 2 StGB bersehen haben könnte. Die Urteilsgrnde belegen vielmehr, daß sie eine solche Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat. Dies folgt aus den Ausf h - rungen des Landgerichts auf UA S. 15, wonach es "zunchst" vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, dann zwar "auch unter Bercksicht i - gung von § 31 BtMG" einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG a b - gelehnt, aber schließlich ausgefhrt hat, daß "§ 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden" ist, wobei es nach Darlegung der gewichtigen Ermittlungserfolge hinzugefgt hat, daß die "Strafmilderung des § 3 1 BtMG dem Angeklagten ... in erheblicher Weise zu Gute kommen msse". - 5 - Das Landgericht hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll e r - gibt (§ 274 StPO), das Urteil dahingehend verkndet, daû die sichergestellten, im einzelnen bezeichneten Betubungsmittel eingezogen werden. Der Senat ergnzt die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils entsprechend. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy