BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 166/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 30. Januar 2006 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle-nen in f374nf F344llen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 12. M344rz 2002 (23 Cs 472 Js 84/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in f374nf F344llen unter Einbeziehung der oben genannten Geld-strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verur-teilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. August 2005 den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er des sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen in f374nf F344llen schuldig ist, den Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu-r374ckverwiesen. 1 - 4 - Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Hiergegen richtet sich die neuerliche Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzt ist. Sie hat teilweise Erfolg und f374hrt zu einer Erm344-337igung der verh344ngten Strafen. 2 1. Die Verfahrensr374ge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf Beiziehung der Handakten des Generalbundesanwalts und des Senatsheftes des Bundesgerichtshofs (3 StR 464/04) ger374gt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat diesen Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag ange-sehen und abgelehnt. Auch die Aufkl344rungspflicht hat eine Beiziehung dieser Akten nicht geboten. Alle f374r die Feststellung einer Verfahrensverz366gerung re-levanten Umst344nde lassen sich den Sachakten entnehmen, in die der Be-schwerdef374hrer Einsicht nehmen konnte. In einem Senatsheft des Bundesge-richtshofs befinden sich grunds344tzlich neben Ablichtungen und Mehrfertigungen von Bestandteilen der Sachakten nur Bearbeitungsnotizen und Entw374rfe der beteiligten Richter; sie unterliegen deshalb 226 schon zur Wahrung des Bera-tungsgeheimnisses - nicht dem Einsichtsrecht (BGHR StPO 247 147 Abs. 1 Ver-fahrensakten 4). 3 2. Die zugleich erhobene Verfahrensr374ge, mit der eine Verz366gerung im ersten Revisionsverfahren geltend gemacht wird, hat teilweise Erfolg. 4 a) Sie ist allerdings unzul344ssig, soweit mit ihr eine Verz366gerung von vier Wochen durch die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt beanstandet wird. Denn es wurden die zur Pr374fung eines solchen Versto337es erforderlichen Ver-fahrenstatsachen, insbesondere der Eingang der Akten bei dieser Beh366rde, nicht mitgeteilt. 5 - 5 - Die R374ge w344re allerdings auch unbegr374ndet gewesen. Denn die Akten sind dort am 29. November 2004 eingegangen und bereits mit einem Antrag gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unter dem 14. Dezember 2004 an den Bundesge-richtshof weitergeleitet worden. 6 Sollte mit der R374ge die vom Eingang der Revisionsbegr374ndungen bis zur Vorlage der Akten gem344337 247 347 StPO verstrichene Zeit angesprochen werden, die nicht die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt, sondern bei der 366rtlichen Staatsanwaltschaft betrifft, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung der sich aus den Sachakten ergebenden Bearbeitungsvorg344nge zwischen dem Eingang der Re-visionsbegr374ndungen und der Vorlage der Akten. Ohne Kenntnis dieser Verfah-renstatsachen kann das Revisionsgericht das Vorliegen einer Verfahrensverz366-gerung nicht pr374fen. 7 b) Soweit der Beschwerdef374hrer die Dauer des ersten Revisionsverfah-rens vor dem Senat r374gt, wird entsprechend der Beanstandung in der Revisi-onsbegr374ndungsschrift festgestellt, dass durch die zu lange Bearbeitungsdauer im geltend gemachten Umfang das Recht des in Untersuchungshaft befindli-chen Angeklagten auf ein Urteil in angemessener Frist sowohl nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK als auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist. 8 Zur Kompensation beider Konventionsverst366337e werden auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafen nach 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie folgt erm344337igt: 9 Fall 1: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten statt von drei Jahren; F344lle 2 - 5: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten statt von zwei Jahren und sechs Monaten; - 6 - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten statt von vier Jahren und sechs Monaten. Diese Strafen erscheinen unter Ber374cksichtigung der vom Landgericht herangezogenen Strafzumessungserw344gungen, insbesondere der jeweiligen Schwere der Missbrauchstaten, auch im Hinblick auf die nicht allzu erhebliche Verfahrensverz366gerung als mit dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz in Einklang stehend. 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ange-sichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dass der Angeklagte die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. 11 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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