BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/10 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen (247 176 Abs. 1, 247 53 StGB) unter Einbeziehung von Ein-zelstrafen aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Zur Revision des Nebenkl344gers hat der Generalbundesanwalt ausge-f374hrt: 2 "Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts ist unzul344ssig, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ein gem344337 247247 400 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 StPO zul344ssiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 5, 10). Der Nebenkl344ger hat mit seiner Revision lediglich die unausgef374hrte allgemeine Sachr374ge - 3 - erhoben, dies gen374gt nach st344ndiger Rechtsprechung den Anforderun-gen des 247 400 StPO nicht. Die Sachr374ge des Nebenkl344gers kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes gest374tzt werden, das seine Anschlussbefugnis gem344337 247 395 StPO tr344gt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels ausdr374cklich angeben (vgl. Nachweise bei Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 400 Rdnr. 6 m.w.N.)." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 VRiBGH Becker befindet sich Pfister von Lienen im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Pfister Sost-Scheible Hubert
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