BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166 /12 vom 12. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 15. Februar 2011, soweit es die A n- geklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsg e- richt - Jugendschöffengericht - Neubrandenburg zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat die Angekl agte wegen räuberischer Erpressung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die rechtliche W ertung des Landgerichts, die Angeklagte habe sich als Mittäterin an der räuberischen Erpressung der Mitangeklagten und Nichtr e- videnten beteiligt, hält der Nachprüfung nicht stand. Sie wird durch die Urteil s- gründe nicht hinreichend belegt. 1 2 - 3 - a) Nach den Fes tstellungen nahm die Angeklagte in Umsetzung des Tatplanes unter einem falschen Namen telefonisch mit dem Geschädigten Ko n- takt auf, traf sich mit ihm und brachte ihn schließlich am späten Abend mit i h- rem Fahrzeug zu dem abgelegenen Tatort. Dort stieg der G eschädigte aus. Nach ihrer unwiderlegt gebliebenen Einlassung fuhr die Angeklagte weiter, stel l te ihr Fahrzeug in einiger Entfernung ab und blieb in diesem sitzen. Nach dem Aussteigen des Geschädigten nötigten die Mitangeklagten diesen unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und L e- b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1 und 2, § § 255, 25 Abs. 2 StGB) nicht. Bei Betei ligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Ta t- bestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tata n- teils erscheint (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12 mwN). Ob danach Mitt ä- terschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden G e- samtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Krit e- ri en sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbete i- ligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des B e- treffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. B GH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150 ; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 49 2 /90, BGHSt 37, 289, 291). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerng e- 3 4 5 - 4 - schehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fö r- dernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25 ). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwi r- kung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Fö rderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe dar ( § 27 Abs. 1 StGB ; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, StraFo 2012, 194). c) Daran gemessen kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Das Urteil lässt nicht nur di e hier zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe gebotene wertende Gesamtbetrachtung vermissen, sondern bereits Festste l- lungen dazu, ob und in welcher Auspr ägung die Angeklagte ein eigenes Int e- res se an der Tat sowie - über ihren eigenen Tatbeitrag hin aus - Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu hatte. Die Annahme der Jugendkammer, die Angeklagte sei Mittäterin, weil sie sich " wissentlich und willentlich an der Dro h- kulisse " beteiligt habe, machte die mit Blick auf den festgestellten untergeor d- net en Tatbeitrag der Angeklagten gebotene wertende Gesamtbetrachtung s o- wie die erforderliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht entbeh r- lich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass zur rechtlichen Beurteilung der Tatbeteiligung der Angeklagten in einer neuen Verhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden können. 2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Einlassung der Angeklagten zum Hintergrund der Tat, sie habe vermutet, dass der Geschädi g- te seinen Bruder, den Mita ngeklagten A . R . , bestohlen habe, im a n- 6 7 8 - 5 - gefochtenen Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausdrüc k- lich widerlegt worden ist. Lediglich dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe kann entnommen werden, dass de r Angeklagte n aus d er " im Groben " erfolgten gemeinsamen Tatplanung, die sie nach der Überzeugung des Lan d- gerichts - entgegen den Angaben des Mitangeklagten S . - gekannt hat, bekannt gewesen sein könnte, dass Anlass der Tat nicht ein Diebstahl des G e- schädigten P . R . zum Nachteil seines Bruders, des Mitangeklagten A . R . , und somit nach der Vorstellung der Angeklagten nicht eine rechtmäßige Forderung dieses Mitangeklagten war, sondern dass es bei der Tat um die Erlangung des bei dem Zeugen J . gestohlenen Geldes ging, auf das die Mitangeklagten keinen Anspruch hatten. Die im Rahmen der Strafzumessung des angefochtenen Urteils bei der Begründung der Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zu ihren Lasten angestellte Erwägung, sie habe " alle Bedenken, die sich gegen ihre Handlungsweise ergeben können, beiseitegeschoben " , unterliegt im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagten damit ang e- lastet wurde, dass sie die Tat überhaupt begangen hat (vgl. Fischer, aaO, § 46 Rn. 76b f.). Schließlich wird der neue Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu in seiner A n- tragsschrift wird hingewiesen. 9 10 - 6 - Die Zurückverweisung an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neubrandenburg beruht au f § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 107 JGG. Dessen Zuständigkeit reicht zur Erledigung der S a- che aus (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 354 Rn. 42). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 11
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