ECLI:DE:BGH:2018:1 70518B3STR166.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/18 vom 17. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 17. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duis burg vom 6 . Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt u n- terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldfä l- schung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dage gen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachr üge gestützten Revision. Das Recht s- 1 - 3 - mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte im Zeitraum von Ende 2016 bis zum 7. Juni 2017 mehr als 1.440 Falsifikate von 50 - - Scheinen her , um sie über das " Darknet " an bösgläubige Abnehmer zu verkaufen und hie r- durch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihm kam es darauf an, den A b- nehmern ein Inverkehrbringen des Falschgeldes als echt zu ermöglichen. Ta t- sächlich veräußerte er in jedenfalls fünf Fällen für insgesamt rund 500 mi n- destens 122 gefälschte Scheine. 2. Die aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten er geben . 3. Der Straf ausspruch hat hin gegen keinen Be stand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafbemessung jeweils zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die " Qual i- tät " der von ihm erstellten Falsifikate sei " jedenfalls so gut" gewesen, dass di e- se " zur Täuschung im alltäglichen Barverkehr geeignet" gewesen seien (UA S. 33) . Das begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Falsches, mithin nach - gemachtes oder verfälschtes Geld im Sinne des § 146 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, einen arglosen Empfänger im gewöhnlichen Zahlungs - verkehr zu täuschen, selbst wenn der Täter dafür im Einzelfall auf günstige äußere Umstände (schlechte Beleuchtung, hektische Situation usw . ) ange - wiesen sein sollte (vgl. BGH, Urteil e vom 17. März 1970 - 1 StR 491/69, BGHSt 2 3 4 5 - 4 - 23, 229, 231; vom 8. Juni 1994 - 3 StR 280/93, juris Rn. 10; vom 7. Februar 19 95 - 1 StR 681/94, NJW 1995, 1844 f.; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 472/02, NStZ 2003, 368, 369; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 146 Rn. 17). Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen daher besorgen, dass die Strafkammer insoweit die Tatbestands verwi rklichung zuungunsten des Ang e- klagten gewich tet hat. 4. Auch die Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, erweist sich als rechtsfehle r- haft. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat f estgestellt, dass der Angeklagte spätestens seit Ende 2016 amphetaminabhängig (ICD - 10 F15.2) ist, wobei es jedenfalls seit Februar 2017 zu akuten Intoxikationszuständen (ICD - 10 F15.0) kam. Nachdem sich d er Angeklagte zweimal von Sozialleistu n- gen 80 bis 100 Gramm Amphetamin beschafft ha tt e, konsumierte er dies es wiederholt über zwei bis drei Tage hinweg , bis sich leichte Halluzinationen ei n- stellten . Er hielt sich mit dem Rauschgift über mindestens 48 Stunden wach, schlief dann am Schreibtisch ein und setzte den Konsum nach dem Aufwachen fort. Körperpflege , Tagesstruktur , Haushaltsführung sowie soziale Kontakte hielt er aufrecht. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache zeigten sich Entzugs - erscheinungen in Form von Kopfschmerzen, einem Pfeifen in den Ohren un d Schlafstö rungen. Ihre Entscheidung, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt nicht anzuordnen, hat die Strafkammer damit begründet, dass er nicht den Hang habe, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu si ch zu nehmen, und zwischen der abgeurteilte n Tat und dem 6 7 8 9 - 5 - Amphetaminkonsum kein sympto matischer Zusammenhang bestehe . Der A n- geklagte sei "aufgrund seiner Abhängigkeit nicht sozial gefährdet oder gefäh r- lich" gewesen. "Es lägen keine Anhaltspunkte für eine kö rperliche oder psych i- - lichkeitsstörung oder gar für eine (schwere) Persönlichkeitsdepravation" (UA S. 39). Selbst wenn ein Hang bestünde, habe die abgeurteilte Tat hierfür keinen Symptomch arakter. Sie stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Amphetaminabhängigkeit. Es handele sich nicht um einen Fall indirekter B e- schaffungskriminalität. Der Amphetaminkonsum habe es dem Angeklagten l e- diglich ermöglicht, seine Leistungsfähigkeit zur Or ganisation der Geschäfte im Internet länger aufrechtzuerhalten (vgl. UA S. 39 f.). b) Diese Darlegungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. aa) Soweit die Strafkammer einen Hang des Angeklagten verneint hat , wird schon nicht hinreichend de utlich, ob sie zut reffende rechtliche Maßstäbe ange legt hat . Darüber hinaus hat sie eine betäubungsmittelbedingte soziale Gefährlichkeit mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt ; die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres mit den Ausf ührungen zur Stra f- zumessung vereinbaren . Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach stän - diger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurück - gehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend , immer wieder Rau schmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder g efährlich erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 10 11 12 - 6 - - 3 StR 386/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15, juris Rn. 7; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 587/16, juris Rn. 9). Wenn gleich e r- he b liche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jed och nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198, 199; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 6; vom 10. No - vember 2015 - 1 StR 482/15, NStZ - RR 2016, 113, 114). Auch stehen das Fe h- len ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Anna h- me eines Hangs nicht entgegen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ - RR 2010, 216; vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12, NStZ - RR 2012, 271). Er setzt auch ni cht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit se i- ner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 7. Januar 2009 - 5 StR 586/08, NStZ - RR 2009, 137 ; vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17 , juris Rn. 8 ) . Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegt ein Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln aufgrund seiner - ausdrücklich fes t- geste llten - mit körperlichen Beschwerden während des Entzugs infolge der Inhaftierung einhergehenden Betäubungsmittelabhängigkeit nahe . Auf eine Verwahrlosung oder Persönlichkeitsdepravation kommt es hierfür nicht an. S o- weit die Strafkammer die soziale Gefährl ichkeit des Angeklagten verneint hat, hat sie nicht in den Blick genommen, dass sie im Rahmen der Strafzumessung als zu seinen Gunsten für die Strafe bestimmende n Grund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) angenommen hat, der Angeklagte sei im Tatzeitraum durch den rege l- 13 - 7 - mäßigen Amphetaminkonsum "zumindest enthemmt" gewesen (UA S. 32). J e- denfalls dieses betäubungsmittelbedingte Absinken der Hemmschwelle für die Deliktsb egehung deutet ohne weiteres auf eine solche Gefährlichkeit hin, zumal außerdem in Betracht kommt, d ass die durch das Amphetamin bewirkte S teig e- r ung der Leistungsfähigkeit Einfluss auf das Ausmaß der Tat hatte. bb) Bei der Beurteilung des symptomatischen Zusammenhangs zw i- schen dem Hang und der abgeurteilten Tat hat die Strafkammer zwar die zutre f- fende n Prüfungsmaßstäbe angelegt, diese jedoch - namentlich mit Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung - nicht rechtsfehlerfrei angewendet. Im Hinblick darauf, dass die Anlasst at bereits dann Symptomwert für den Hang hat, wenn dieser neben anderen Ursac hen zu ihr beigetragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; vom 13. September 2011 - 3 StR 277/1 1 , juris Rn. 8 ; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 40 ) , liegt es nahe, dass da s betäubungsmittelbedingte Absinken der Hemmschwelle für die D e- liktsbegehung den symptomatischen Zusammenhang zu begründen vermag. Ohne nähere Erläuterung scheinen die Ausführungen zur Strafzumessung und zur Maßregel nach § 64 StGB widersprüchlich. Hinz u kommt, dass es für den Symptomwert der Tat bereits ausreichend sein kann , wenn der Hang lediglich (negativen) Einfluss auf deren Qualität und Intensität hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, aaO; Urteile vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, juris Rn. 28 ; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 652/16, juris Rn. 20; MüKoStGB/van Gemmeren, aaO) . Da in B e- tracht kommt, dass die durch das Amphetamin bewirkte Steigerung der Lei s- tungsfähigkeit Einfluss auf das Ausmaß der abgeurteilten Tat hatte, hät te dies ebenfalls der Erörterung bedurft. 14 15 16 - 8 - c) Auch ü ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss de s- halb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revisio n eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 ; Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6). Der B e- schwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmi t- telangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 23 mwN). 5. Der Senat hat auch die Feststellungen zu m Strafausspruch und zur unterbliebenen Maßregelanordnung aufgehoben, um dem nunmehr zur En t- scheidung berufenen Tatgericht neue widerspruchsfreie Feststellungen zu e r- möglichen. Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 17 18
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