BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 10. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-lichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "1. Die Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg, weil sich die Beweisw374rdi-gung zur Frage des R374cktritts vom Versuch des Totschlags als rechts-fehlerhaft erweist. - 3 - Das Landgericht hat den R374cktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begr374ndung verneint, der Versuch sei fehlgeschlagen, weil der Ange-klagte davon ausgegangen sei, seine Munition vollst344ndig verschos-sen zu haben. Diese Annahme hat es allein auf die Angaben des An-geklagten gest374tzt, wonach die Tatwaffe nur mit vier Patronen geladen gewesen sei (UA S. 8). Die Beweisw374rdigung hierzu ist l374ckenhaft. Zum einen l344sst das Schwurgericht au337er acht, dass sich ausweislich der Feststellungen nach Abgabe der vier Sch374sse noch drei weitere Patronen in der Waf-fe befunden haben (UA S. 8). Dar374ber hinaus ergeben sich aus der Formulierung, der Angeklagte habe auch auf einen Vorhalt, dass in der Waffe noch weitere Munition gefunden worden sei, 'geradezu st366r-risch darauf beharrt', dass die Tatwaffe mit nur vier Patronen geladen gewesen sei (UA S. 8), zumindest Vorbehalte des Landgerichts gegen diese Einlassung des Angeklagten. Eine n344here Auseinandersetzung mit der Richtigkeit seiner Angaben war auch deshalb erforderlich, weil sich die vaskul344re Demenz des Angeklagten nach der Bewertung des Sachverst344ndigen im Zeitraum bis zur Hauptverhandlung noch ver-st344rkt hatte (UA S. 15). Die Notwendigkeit weiterer Er366rterungen ergibt sich zudem daraus, dass das Landgericht im 334brigen der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist und namentlich die Behauptung, er habe stets eine Waffe bei sich getragen, als unrichtig erachtet hat (UA S. 9, 10). 2. Es kommt nach allem nicht darauf an, dass die auf die Verletzung des 247 261 StPO gest374tzte und zul344ssig erhobene (BGHSt 29, 18, 21; BGH NStZ 1987, 18; BGH StV 1993, 459; BGH StV 1993, 115; BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Meyer-Go337ner StPO 50. Auflage - 4 - 247 261 Rdn. 38a m.w.N.) Verfahrensr374ge ebenfalls begr374ndet w344re. Namentlich vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Gesichts-punkte war es - wie die Revision zu recht r374gt - erforderlich, sich mit den Vernehmungen des Angeklagten vom 12.07. und 13.07.2007 n344her auseinanderzusetzen. In keiner dieser Vernehmungen hat der Ange-klagte angegeben, er sei der Meinung gewesen, keine Munition mehr in der Waffe gehabt zu haben. Zudem hat er erkl344rt, die Tatwaffe habe mit acht Schuss Munition geladen werden k366nnen. 205." Dem schlie337t sich der Senat an. Erg344nzend weist er auf Folgendes hin: 3 Die Einlassung des Angeklagten zu seiner Vorstellung 374ber den Ladezu-stand der Pistole ist auch in sich widerspr374chlich. Einerseits beharrte er darauf, die Waffe sei nur mit vier Schuss geladen gewesen. Andererseits gab er an, er wisse nicht, weshalb er - nach der festgestellten Abgabe von vier Sch374ssen - nicht weiter geschossen habe. Da der Gesch344digte trotz seiner schweren Ver-letzungen in der Lage war, den Tatort zu verlassen, die T374re der Scheune zu verriegeln, zu seinem Pkw zu gehen und Rettungskr344fte zu alarmieren, scheidet die M366glichkeit eines strafbefreienden R374cktritts von einem unbeendeten Ver-such des T366tungsdelikts nicht von vorneherein aus. 4 II. Gegen die Begr374ndung, mit der das Landgericht die objektiven Tatbe-standsvoraussetzungen einer schweren K366rperverletzung bejaht hat, bestehen ebenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken. Mit der Feststellung, der Ge-sch344digte leide noch heute und voraussichtlich dauerhaft unter einer Taubheit zweier Finger und k366nne deshalb seinen Beruf als Tischler nicht mehr aus374ben, ist die Tatbestandsalternative des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ein wichtiges Glied 5 - 5 - des K366rpers 205 dauernd nicht mehr gebrauchen kann) nicht belegt, zumal die betroffenen Finger nicht benannt sind (vgl. BGHSt 51, 252). Au337erdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Verletzung des "nervus medianus" des linken Armes zu einer Taubheit zweier Finger der rechten Hand gef374hrt haben soll. Auch eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der pauschalen Feststellung, das Gesicht des Tatopfers sei dauerhaft deutlich deformiert, nicht zweifelsfrei zu entnehmen; denn f374r diese Tatbe-standsalternative ist erforderlich, dass die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Ma337e verunstaltet ist, bei dem die Beeintr344chtigung in ihrem Gewicht den 374brigen in 247 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (BGHR StGB 247 226 Abs. 1 Entstellung 1). In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die M366glichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zul344ssige Bezugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen. - 6 - III. Die Gef344hrlichkeitsprognose im Rahmen des 247 63 StGB setzt die Feststellung voraus, dass ohne die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weitere erhebliche rechtswidrige Taten nicht nur m366glicherweise, sondern wahrscheinlich begangen w374rden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 15 m. w. N.). 6 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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