BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Juni 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete Aufkl344rungshilfe mit zutreffender Begr374ndung durch eine Milderung nach 247 31 Nr. 1 BtMG aF, 247 49 Abs. 2 StGB ber374cksichtigt. Dieser Strafrahmen ist auf-grund der geringeren Mindeststrafe hier gegen374ber der Neuregelung nach 247 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit 247 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des 247 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landge- richt am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 18. M344rz 2010 - 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbe-schluss vom 9. M344rz 2010 - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen l344sst, bei Er366ffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, h344lt der Senat hieran nicht fest. Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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