BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167 /1 2 vom 29. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 10. Januar 2012 , soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geä n- dert, dass die Vollziehung von drei Jahren der verhängten Fre i- heitsstrafe vor der Unterbringung der Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zehn Jahr en verurteilt, ihre Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu vollstrecken ist. Die Revision der Angekla g- ten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer geände r- ten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollz iehen sei, hält als solches sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: " Dagegen kann die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch das Landgericht nicht bestehen ble i- ben. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bemessen is t, dass nach se i- ner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat die Strafkammer bei der Berechnung die bis z um Ende der Hauptverhan d- lung verbüßte Untersuchungshaft abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist im Ra h- men der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der S trafe anzurechnen (BGH NStZ 2008, 213; S e- nat, Beschluss vom 28.07.2009 - 3 StR 295/09). Auch war die zur O r- ganisation der Unterbringung erforderliche Zeit von drei Monaten nicht in die Berechnung einzubeziehen, da diese während des Vollzugs der vorweg zu v ollstreckenden Freiheitsstrafe möglich ist. Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen En t- scheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es jedoch nicht. Vielmehr kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs auf drei Jahre selber festlegen, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und das Landgericht die zur Therapie voraussichtlich erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (BGH NStZ 2008, 213; Senat, Beschl. vom 28.07.2009 - 3 StR 295/09)." Dem schließt sich der Senat an. Er hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapiedauer a uf drei Jahre bestimmt. Das Ve r- 2 3 4 - 4 - schlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12 mwN). Becker Pfister Hubert Schäfer Menges
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