BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/13 vom 17. Oktober 201 3 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu B. I. 1., 2. a) und d)] Veröffentlichung: ja StGB § 298 1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibu n- gen öffentlich er Auftraggeber gemäß § 3 Nr. 3 VOB/A (2006) (heute § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A) auch dann, wenn diesen kein öffentlicher Teilnahmewettb e- werb vorausgegangen ist. 2. Auch ein Angebot, das an so schwerwiegenden vergaberechtlichen Mängeln leidet, dass es zwingend vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden müsste, kann den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 - LG Stade - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. 3. Nebenbeteiligte a) K . GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer b) N . GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1a StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Dezember 2012, soweit es ihn b e- trifft, dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen wettb e- werbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 T a- 2. Auf die Revision der Nebenbeteiligten K . GmbH wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, dahin g e- ändert, dass gegen diese Nebenbeteiligte im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe eine Geldbuße 3. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten D . und der Nebenbeteiligten K . GmbH, die Revisionen der Angeklagten K . und H . sowie die Revision der Nebenbeteiligten N . GmbH gegen das vo r- bezeichnete Urteil werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten - den Angeklagten H . unter Freispruch im Übrigen - jeweils wegen wett bewerbsbeschränkender Abspr a- chen bei Ausschreibungen in zwei Fällen zu Gesamtgeldstrafen verurteilt und gegen die Nebenbeteiligten in drei Fällen (Fälle II. 2. a ) , b ) und e ) der Urteil s- gründe) Geldbußen verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen aller A n- geklagten und der Nebenbeteiligten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Darüber hinaus beanstanden der Angeklagte K . und die K . GmbH mit gleichlautenden Rügen das Verfahren. Die Recht s- mittel des Angeklagten D . und der K . GmbH haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie - ebenso wie die Revisionen der Angeklagten K . und H . sowie der N . GmbH - unbegründet. A. Verfahrensvorausset zungen Ein Verfahrenshindernis besteht bezüglich der Angeklagten H . und D . sowie der N . GmbH nicht. Das Landgericht ist durch den Verbindungsbeschluss vom 11. Juli 2012 (§ 4 StPO) auch zur Durchfü h- rung des insoweit n ach entsprechender Anklageerhebung zunächst beim Amtsgericht Langen eröffneten Hauptverfahrens zuständig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass der schriftliche Beschluss nur von zwei Richtern u n- terzeichnet worden ist; denn er war dennoch wirksam. Wel che Folge dem Fehlen einer richterlichen Unterschrift unter einem Eröffnungsbeschluss zukommt - für den Verbindungsbeschluss gemäß § 4 1 2 3 - 5 - StPO kann nichts anderes gelten - , wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist in der Unterzeichnung durch säm tliche Richter eine wesentliche Förmlichkeit zu sehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 Ss 43/91, NJW 1991, 2849, 2850; SK - StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 203 Rn. 8; wohl auch HK - StPO - Julius, 5. Aufl., § 207 Rn. 18), nach anderer Auffassung soll es - unabhängig von der Unterschriftsleistung - entscheidend darauf ankommen, ob der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gefasst wurde (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 207 Rn. 11; KK - Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 29; Radtke/Hohma nn/Reinhart, StPO, § 207 Rn. 14; KMR - Seidl, StPO, § 207 Rn. 6 [Stand: Mai 2012]). Der Senat, der die Frage zuletzt offengelassen hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225), folgt der letztg e- nannten Ansicht. Insoweit gilt Folgendes: Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung sind durch Zustellung oder formlose Übersendung bekannt zu machen und deshalb schriftlich zu fassen (vgl. § 35 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung kennt indes keine Definition der Schriftform. Die i n § 126 Abs. 1 BGB enthaltene Begriffsbestimmung ist wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts auf Prozesshandlungen nicht übertragbar (GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Das allgemeine Sprachverständnis setzt für S chriftlichkeit eine Unterschriftsleistung durch den Urheber des Dokuments nicht voraus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 - 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 291 f. zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; GmSOGB, aaO). Dass eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers nicht notwendiger Bestandteil des Schriftforme r- fordernisses ist, wird bereits daraus ersichtlich, dass die Strafprozessordnung teilweise über die bloße Schriftform (vgl. § 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO) hi n- 4 5 - 6 - aus die Unterzeichnung des Schriftstü cks verlangt (vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 345 Abs. 2, § 366 Abs. 2, § 390 Abs. 2 StPO). Dies gilt vorliegend umso mehr, als mit Blick auf gerichtliche Entscheidungen nur für Urteile eine entsprechende Regelung besteht, § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Unterzeichnung eines Beschlusses durch den oder die erlassenden Richter keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (RG, Urteil vom 3. Februar 1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1989 - RRe g 4 St 34/89, StV 1990, 395 ff.; OLG Zweibrücken, B e- schluss vom 7. November 1997 - 1 Ss 220/97, NStZ - RR 1998, 75, 76; ebenso Stuckenberg, StV 2013, 133, 135; Meyer - Goßner aaO, vor § 33 Rn. 6; KK - Maul , StPO , aaO, § 33 Rn. 4). Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Soweit sich in mehreren Entscheidungen die Formulierung fi n- det, dass schriftliche Abfassung und Unterzeichnung wesentliche Förmlichke i- ten darstellten (BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 771/76; Besch luss vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81, NStZ 1981, 448; Beschluss vom 3. April 2012 - 2 StR 46/12), war den zugrundeliegenden Fällen gemeinsam, dass es bereits an der - nach allgemeiner Meinung erforderlichen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/ 10, NStZ - RR 2011, 150) - schriftlichen Abfassung des Beschlusses fehlte. Vorliegende Konstellation ist demnach noch nicht tr a- gend entschieden worden. Darüber hinaus haben der 1. und 4. Strafsenat in späteren Entscheidungen klargestellt, dass es auch für si e nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern darauf ankomme, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gemeinsam getroffen wurde (BGH, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 StR 87/99, NStZ - RR 2000, 34; Beschluss vom 21. D e- zember 2011 - 4 S tR 553/11, NStZ - RR 2012, 117; so schon RG aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 - 5 StR 145/57, BGHSt 10, 278, 279). 6 - 7 - Dass letzteres der Fall war, haben die vom Senat eingeholten dienstl i- chen Stellungnahmen der drei an dem Beschluss vom 11. Juli 2012 beteili gten Richter ergeben. Diese haben mitgeteilt, dass die Entscheidung zur Verbindung Ergebnis einer mündlichen Beratung gewesen und lediglich die Unterzeichnung der schriftlich niedergelegten Gründe durch einen der Richter versehentlich u n- terblieben sei. Der Beschluss ist demnach nicht im sogenannten Umlaufverfa h- ren getroffen worden, bei dem es sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf handelt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1954 - 5 StR 703/53, NJW 1954, 360, 361). B. Revisio nen der Angeklagten I. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen - mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten des Angeklagten D . - den jeweiligen Schuldspruch. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen stimmten sic h die Ang e- klagten - der Angeklagte K . als (damaliger) Geschäftsführer der K . GmbH, die Angeklagten H . und D . als Geschäftsführer der N . GmbH - jeder für sich zwischen Ende Juli und November 2008 mit gesondert verurteilten Mitarbeitern anderer Bauunternehmen jeweils in zwei Fällen telefonisch über die Höhe der Gebote ab, bevor sie diese auf - überwiegend beschränkte - Ausschreibungen der öffentlichen Hand abgaben, der Angeklagte D . durch seinen in soweit gutgläubigen Kollegen H . . Diese bilateralen Vereinbarungen zielten jeweils darauf ab, einem der beiden Unternehmen eine günstigere Position im Bietergefüge zu verschaffen, um so die Chancen für einen Zuschlag zu erhöhen. 7 8 9 - 8 - 2. Dadurch erfül lten die Angeklagten jeweils den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB. Hierzu gilt: a) Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst - unabhängig von der Frage eines vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerbs - b e- schränkte Ausschreibungen öffentliche r Auftraggeber gemäß § 3 Nr. 3 VOB/A (2006) (heute § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A). Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich - je nachdem, ob der Schwellenwert gemäß § 2 Vergabeverordnung über - oder unterschritten ist - nach den Regelungen des vierte n Teils des GWB (§ 100 Abs. 1 GWB) oder § 3 VOB/A bzw. VOL/A. Im letzteren Fall werden die Aufträge nach öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung bzw. nach freihändigem Verfahren vergeben. Dabei wird hinsichtlich der beschränkten Ausschreibung, bei de r nur eine au s- gewählte Anzahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten aufgefo r- dert wird, weiter zwischen der ohne (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (2006)) und der nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A (2006)) u n- terschieden. Mit Bl ick auf diese Regelungen ist umstritten, ob § 298 Abs. 1 StGB auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorangegangenen öffentlichen Tei l- nahmewettbewerb im Sinne der VOB/A erfasst. Während nach einer Auffa s- sung ein solcher zu verlangen ist (MüKoStGB/Hohmann, 2 . Aufl., § 298 Rn. 35; SSW - StGB/Bosch, § 298 Rn. 3; SK - StGB/Rogall, Stand: März 2012, § 298 Rn. 10; S/S - Heine, StGB, 28. Aufl., § 298 Rn. 4), subsumiert eine andere A n- sicht beide Formen der beschränkten Ausschreibung unter den Tatbestand (NK - StGB - Dannecker , 4. Aufl., § 298 Rn. 36; Matt/Renzikowski/Schröder/ Bergmann, StGB, § 298 Rn. 9; G/J/W/Böse, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 298 StGB Rn. 8; Bender, Sonderstraftatbestände gegen Submissionsabspr a- 10 11 12 13 - 9 - chen, 2005, S. 64 f.). Bei dem Streit geht es letztlich um die Frage, ob unter Ausschreibung bereits ein Verfahren verstanden werden kann, das von Beginn an darauf beschränkt ist, Angebote von einer begrenzten Mehrzahl von Unte r- nehmern einzuholen, oder ob zu verlangen ist, dass es sich jedenfalls derart an ein en unbestimmten Adressatenkreis richtet, dass diesem die Möglichkeit ei n- geräumt wird, einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen (vgl. Wiesmann, Die Strafbarkeit gemäß § 298 StGB bei der Vergabe von Baulei s- tungen und die Implementierung ein es Straftatbestands verbotener Submiss i- onsabsprachen in ein Strafgesetz der Europäischen Union, 2006, S. 86; G/J/W/Böse aaO). Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass auch beschränkte Au s- schreibungen ohne vorangegangenen öffentlichen Teilnahmewettbew erb dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB unterfallen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 Ws 81/12, wistra 2012, 318, 321). Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 298 Abs. 1 StGB, der eine Einschränkung auf bestimmte Formen der Ausschreibun g nicht erkennen lässt. Es finden sich keine Anhalt s- punkte dafür, dass der Begriff der Ausschreibung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB einschränkender zu verstehen wäre als in § 3 VOB/A definiert. Der Wille des Gesetzgebers zielte ausdrücklich auf eine Einbez iehung der beschränkten Ausschreibung in den Tatbestand (BT - Drucks. 13/5584, S. 14). Da die Möglic h- keit einer solchen mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb erst 2000, mithin nach Inkrafttreten des § 298 StGB in die VOB/A eingeführt wurde (hierzu Be n- der a aO), ist offensichtlich, dass er dabei lediglich beschränkte Ausschreibu n- gen ohne Vorverfahren im Blick haben konnte. Für dieses Ergebnis streiten auch Systematik und Telos der Norm, denn in § 298 Abs. 2 StGB wird sogar die freihändige Vergabe den Auss chreibungen 14 15 - 10 - gleichgestellt, wenn ihr ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausging. Da r- aus wird deutlich, dass Verstöße im Vergabeverfahren nur, aber auch stets dann erfasst werden sollen, wenn das Verfahren eine bestimmte Wettb e- werbsintensität erzielt ( Wiesmann aaO, S. 95 f., zum Schutzzweck der Norm BT - Drucks. aaO, S. 13). Diese ist aber in allen Fällen der beschränkten Au s- schreibung wegen der eng umgrenzten Anzahl an Teilnehmern erreicht. Ger a- de dieser Umstand lässt diese Form der Ausschreibung für Abs prachen beso n- ders anfällig und dementsprechend besonders schutzbedürftig erscheinen, steigt doch die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Absprache, je weniger mi t- bietende Konkurrenten insgesamt am Wettbewerb beteiligt sind, die an der A b- sprache nicht mitg ewirkt haben. b) Soweit die Revision des Angeklagten K . rügt, dass die tatbestan d- lichen Voraussetzungen für die Durchführung einer beschränkten Ausschre i- bung (§ 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (2006)) nicht vorgelegen hätten, kommt es darauf nicht an. Denn F ehler anlässlich eines Ausschreibungsverfahrens finden - wenn überhaupt (für generelle Unbeachtlichkeit MüKoStGB/Hohmann aaO, Rn. 46; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 298 Rn. 19; G/J/W/Böse aaO, Rn. 11) - alle n- falls dann Berücksichtigung, wenn sie so schwe rwiegend sind, dass von einer Ausschreibung insgesamt nicht mehr gesprochen werden kann (NK - StGB - Dannecker aaO, Rn. 44; Wiesmann aaO, S. 114 f.). Ein etwaiger Fehler bei der Auswahl eines grundsätzlich von § 298 StGB erfassten Vergabeverfahrens lässt demna ch die Strafbarkeit unberührt. c) Die Angeklagten trafen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen auch jeweils mit ihren Gesprächspartnern kartellrechtswidrige (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 2 StR 154/12, NJW 2012, 3318) Absprachen, die darauf abzielten, den jeweiligen Veranstalter zur Annahme eines bestimmten 16 17 - 11 - Angebots zu veranlassen. Dabei dienten die Gespräche nicht nur der gegense i- tigen Kenntnisnahme der Angebote des anderen, stellten mithin nicht nur einen vom Tatbestand nicht erfass ten Informationsaustausch dar (vgl. G/J/W/Böse aaO, Rn. 22). Die für die Absprache maßgebliche, von Koordinationserwartung (so Wiesmann aaO, S. 126) bzw. einem faktischen Bindungswillen der Ang e- klagten (so SK - StGB/Rogall aaO, Rn. 22; LK/Tiedemann aaO, Rn. 32; NK - StGB - Dannecker aaO, Rn. 56 ff; MüKoStGB/Hohmann aaO, Rn. 66 ff.; Otto, wistra 1999, 41) getragene Verständigung über das Verhalten im Ausschre i- bungsverfahren kommt vielmehr darin zum Ausdruck, dass in den Telefonaten zunächst eine Gebotsreihenfolge festgelegt und sodann - im selben oder in e i- nem weiteren Gespräch - die Auftragssumme dem jeweils anderen mitgeteilt wurde, damit diese gegebenenfalls der abgesprochenen Reihenfolge entspr e- chend angepasst werden konnte. Weder der Umstand, dass - mit Ausnah me eines Falles - die abgesprochene Reihenfolge von vornherein den Vorstellu n- gen beider Absprachepartner entsprach, noch die Tatsache, dass dementspr e- chend die kalkulierten Angebote bereits mit dieser Gebotsreihenfolge in Ei n- klang stehende Auftragssummen a uswiesen, lassen die entsprechende Zie l- richtung der Gespräche entfallen. Dies gilt umso mehr, als nach den Festste l- lungen ein Verzicht des an dem Auftrag nicht interessierten Absprachepartners auf die Teilnahme an den beschränkten Ausschreibungen nicht in Betracht kam, weil nur durch die Angebotsabgabe sichergestellt werden konnte, dass der gewollt unterlegene Bieter auch bei der nächsten beschränkten Vergabe wieder Berücksichtigung fand. d) Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten K . steht dem Schuldspruch auch nicht der Umstand entgegen, dass einem seiner Angebote Unterlagen gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c bis e VOB/A (2006) nicht beig e- fügt waren, was - so die Revision - dazu hätte führen müssen, dass das Ang e- 18 - 12 - bot nicht hätte berücksichtig t werden dürfen. Der Senat muss nicht entsche i- den, ob dieser Mangel überhaupt einen zwingenden Ausschluss des Angebots gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A (2006) hätte nach sich ziehen mü s- sen (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - V II - Verg 40/05, NZBau 2006, 525 , 526 ; dafür: BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, NZBau 2012, 513). Denn die Strafbarkeit nach § 298 StGB besteht grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob das Angebot zu Recht Berücksic h- tigung fand. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Fall entschieden, in dem das Angebot des Bieters verspätet im Sinne des § 22 Nr. 2 VOB/A aF bei dem Veranstalter eingegangen war und deshalb der zwingenden Ausschli e- ßung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a VOB/A aF unterlag (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 366/02, NStZ 2003, 548). Das Bundesverfa s- sungsgericht hat die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Auslegung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfG, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 BvR 1468/ 08, wistra 2009, 269 f.). In der Literatur wird dem allerdings entgegengehalten, ein Angebot, das an so schwerwiegenden vergaberechtlichen Mängeln leide, dass es zwingend vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden müsste, könne den Tatbestand des § 298 StGB nicht erfüllen (MüKoStGB/Hohmann aaO, Rn. 58; NK - StGB - Dannecker aaO, Rn. 51, 53). Das Schutzgut der Vorschrift, das Ve r- trauen des Einzelnen in den freien und fairen Wettbewerb, werde durch solche Angebote nicht berührt (MüKoStGB/Hohmann aaO, Rn . 58, 62), weil sie sich auf die Vergabeentscheidung von vornherein nicht auswirken und deshalb eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht entfalten könnten (NK - StGB - Dannecker aaO). Andere Autoren stellen darauf ab, dass es sich bei § 298 19 20 - 13 - StGB um ein abst raktes Gefährdungsdelikt handele: Könne eine Gefährdung des Schutzgutes - dies sei bei vergaberechtlich auszuschließenden Angeboten der Fall - im Einzelfall nicht eintreten, sei eine Bestrafung verfassungsrechtlich nicht mehr legitim (Wiesmann aaO, S. 52, 68 ff. mwN); insoweit wird zudem vertreten, ein wesentliches Element der Strafwürdigkeit wettbewerbsbeschrä n- kender Absprachen liege in der möglichen Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Ausschreibenden; könne dessen Gefährdung ausgeschlossen werden , müsse die Strafbarkeit entfallen (Otto, wistra 1999, 41, 42 f., 46). Zu einer solchen - methodisch im Wege einer teleologischen Reduktion zu erreichenden (Wiesmann aaO, S. 68 ff.) - Auslegung besteht indes kein A n- lass. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei § 298 StGB - mit Blick auf die Beeinträchtigung des Ausschreibungswettbewerbs - überhaupt um ein abstra k- tes Gefährdungsdelikt handelt (aA LK - Tiedemann aaO, Rn. 9; MüKoStGB/Hohmann aaO, Rn. 6 f.; NK - StGB - Dannecker aaO, Rn. 17: Verle t- zungsdelikt) un d ob gegebenenfalls eine tatbestandliche Reduktion zulässig wäre (vgl. LK - Tiedemann aaO, Rn. 11 f.). Denn es trifft schon nicht zu, dass durch die Abgabe eines zwingend auszuschließenden Angebots das Rechtsgut des § 298 StGB nicht verletzt und nicht einmal gefährdet wird: Die Vorschrift des § 298 StGB schützt zuvorderst den freien Wettb e- werb; die Vermögensinteressen des Veranstalters (und gegebenenfalls der Mitbewerber) werden lediglich mittelbar in den Schutzbereich einbezogen. I n- soweit hat sich der Ges etzgeber von vorangegangenen Reformvorschlägen, die einen Straftatbestand des Ausschreibungsbetrugs als abstraktes Gefährdung s- delikt im Vorfeld des Betruges vorgesehen und den Schutz des Vermögens des Veranstalters in den Vordergrund gerückt hatten, bewuss t gelöst (BT - Drucks. 13/5584, S. 13). Der Zweck von Ausschreibungen besteht darin, dem Vera n- 21 22 - 14 - stalter durch Heranziehung von auf selbständiger und verantwortlicher Rec h- nung beruhenden Angeboten einen verlässlichen Überblick über die tatsächlich erforderliche n Aufwendungen und die Güte der dafür zu erwartenden Leistu n- gen zu ermöglichen (BT - Drucks. aaO, S. 12 f.). Daraus ergibt sich, dass bei einer Ausschreibung das nur vom freien Wettbewerb geprägte Verfahren die Grundlage des konkreten Preisbildungsprozesses darstellt. Dieser Prozess als realer Vorgang ist Angriffsobjekt der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (LK/Tiedemann aaO, Rn. 9) und wird von ihnen auch betroffen, wenn ein d a- rauf beruhendes Angebot wegen vergaberechtliche r Mängel nicht hätte berüc k- sicht igt werden dürfen. Dies zeigt sich hier schon daran, dass das Angebot ta t- sächlich berücksichtigt wurde und sogar den Zuschlag erhielt. Darüber hinaus gilt Folgendes: Eine wettbewerbsbeschränkende, den Preisbildungsprozess betreffende Wirkung liegt bereits in der für Submissionsabsprachen typischen Wiederholung und allmählichen Steigerung der Angebotspreise in zukünftigen Vergabeverfahren (LK/Tiedemann aaO, Rn. 12; G/J/W/Böse aaO, Rn. 31; NK - StGB - Dannecker aaO, Rn. 18). Diese entsteht durch die Abgabe der ab gespr o- chenen Angebote unabhängig davon, ob sie hätten ausgeschlossen werden müssen. Erst recht wird der Eintritt dieser Wirkung nicht dadurch gehindert, dass im konkreten Fall keine Vermögensschädigung eines Einzelnen eintritt (LK/Tiedemann aaO, Rn. 12; NK - StGB - Dannecker aaO, Rn. 18; Kuhlen in Festschrift für Lampe, 2003, 743, 751). Da es demnach auf das Fehlen der Unterlagen nicht ankommt, greifen die auf deren (teilweise unterlassene) Würdigung durch die Strafkammer bez o- genen Verfahrensbeanstandungen des Angeklagten K . schon deshalb nicht durch. 23 - 15 - e) Soweit die mit der Absprache des Angeklagten D . belasteten A n- gebote seitens des insoweit gutgläubigen Angeklagten H . abgegeben wurden, ist das Landgericht zu Recht von mittelbarer Tät erschaft ausgegangen. Entgegen der Ansicht der Kammer lag die strafbarkeitsbegründende Handlung des Angeklagten D . jedoch nicht in einem Unterlassen, sondern einem akt i- ven Tun. Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt bei ihm nicht darin, dass er das Angebot abgeben ließ, sondern in seiner eigenen Beteiligung an der Absprache. Dass diese selbst nicht die tatbestandsmäßige Handlung da r- stellt, ist für die Beurteilung der Handlung des mittelbaren Täters irrelevant. Da die Absprache unter Beteilig ung des Angeklagten D . jedoch in beiden ihm zur Last gelegten Fällen anlässlich desselben Telefonats vorg e- nommen wurde, bedurfte die konkurrenzrechtliche Beurteilung, die sich nach dem Tatbeitrag des mittelbaren Täters und nicht nach dem des Tatmittle rs b e- urteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 StR 410/98, wistra 1999, 23), der Korrektur. Es lag natürliche Handlungseinheit vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO stand dem nicht en t- gegen, da sich der Angekl agte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. II. 1. Die Änderung des Schuldspruches gegen den Angeklagten D . führt zum Wegfall der vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtstrafe sowie der zugrunde liegenden Einzelstrafen. Gleichwohl bedu rfte es vorliegend keiner Zurückverweisung an den Tatrichter zur neuerlichen Strafbemessung. Da durch die Schuldspruchänderung der Schuld - und Unrechtsgehalt der Tat hier unve r- ändert geblieben ist und die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann der Senat ausschließen, dass ein neuer Tatrichter bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung zu 24 25 26 - 16 - einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangen würde. Er setzt deshalb die vom Landgericht verhängte G esamtgeldstrafe als (Ei n- zel)Geldstrafe fest. 2. Bezüglich der Angeklagten K . und H . weist die Strafzume s- sung keinen Rechtsfehler auf. C. Revisionen der Nebenbeteiligten I. Das Landgericht war für die Entscheidung, gegen die Nebenbeteil igten Geldbußen gemäß § 30 OWiG festzusetzen, zuständig. Die gemäß § 82 Satz 1 GWB grundsätzlich ausschließlich zuständige Kartellbehörde hat vorliegend von der in § 82 Satz 2 GWB vorgesehenen Möglichkeit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft Gebrauch gemac ht (Band III, AS 68 f. aus 770 Js 29530/12 sowie Band III, AS 37 f. aus 170 Js 16930/09). II. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen waren g e- geben. Die Angeklagten K . (Fälle II. 2 a) und b) der Urteilsgründe) und D . (Fall II. 2. e) der Urteilsgründe) begingen - wie oben unter B. ausgeführt - als jeweils vertretungsberechtigtes Organ Straftaten und verletzten dadurch Pflichten aus § 1 GWB, die die Gesellschaften trafen, § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Da die auf die Sachrügen der Angek lagten gebotene umfassende Übe r- prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat, können die Angriffe der Nebenbeteiligten gegen den Schuldspruch ebenfalls nicht durchgreifen. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung, ob der her r- sc henden Lehre (vgl. LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 444 Rn. 33; Meyer - Goßner 27 28 29 30 - 17 - aaO, § 444 Rn. 18; KK - Schmidt , StPO, aaO, § 444 Rn. 12) darin gefolgt we r- den kann, dass gemäß § 444 Abs. 2 Satz 2, § 437 Abs. 1 Satz 1 StPO auf das (alleinige) Rechtsmittel eines Neb enbeteiligten der Schuldspruch gegen das Organ nur dann zu überprüfen sei, wenn dieser in der vorangegangenen I n- stanz hierzu nicht gehört wurde (zu beachtlichen Bedenken, insbesondere mit Blick auf die fehlende Vergleichbarkeit zum Einziehungsbeteiligten u nd auf die - nicht einleuchtend - abweichende Regelung für das selbständige Verfahren nach § 444 Abs. 3 Satz 1, § 441 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO vgl. Müller, Die Stellung der juristischen Person im Ordnungswidrigkeitenrecht, 1985, 109 f.; ebenso für den Fa ll einer Ordnungswidrigkeit als Anknüpfungstat KK - OWiG/Rogall, 3. Aufl., § 30 Rn. 222; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 88 Rn. 13). Entsprechendes gilt bezüglich der durch die K . GmbH e r- hobenen, den Schuldspruch berührenden Verfahrens beanstandungen, die sich mit denen des Angeklagten K . decken. III. Die Überprüfung der Rechtsfolgenaussprüche führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Verringerung der g e- gen die K . GmbH im Fal l II. 2. b) der Urteilsgründe verhängten Geldbuße; im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Nebenbeteiligten erfolglos. zuzüglich 10 % des Umsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres ausg e- gangen. Die konkreten Geldbußen hat es derart festgesetzt, dass es einen Ahndungs - und einen Abschöpfungsanteil bestimmt hat. Bei Bezifferung des Ahndungsanteils hat es sich an den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts vom 15. September 2006 orient iert und im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe einen Grundbetrag von 5 %, in den beiden anderen Fällen einen Grundbetrag von 10 % des tatbezogenen Umsatzes veranschlagt. Zu den insoweit maßgeblichen 31 32 - 18 - Umsätzen hat es festgestellt, dass die K . GmbH im Fall II. 2. a) der 2. e) der Urteilsgründe die N . GmbH den Zuschlag auf ihr Urteilsgründe kam es hingegen zu keiner Annahme durch den Ausschreibenden, da sämtliche Unter Abwägung der Einzelfallumstände hat die Strafkammer im Fall II. 2. e) der Urteilsgründe hi nsichtlich des Ahndungsanteils einen Abschlag auf " gut 5 % " vorgenommen, im Übrigen es bei den Grundbeträgen belassen. Den wirtschaftlichen Vorteil hat es in den Fällen II. 2. a) und e) der Urteilsgründe jeweils mit 10 % bemessen, im letzteren Fall diesen Wert jedoch als bereits abgeschöpft erachtet, da die N . GmbH wegen des diesb e- züglichen Wettbewerbsve rstoßes an den Auftraggeber Schadensersatz in Höhe die K . 2. b) der Urteilsgründe) und gegen die N . II. 2. e) der Urteilsgründe) festgesetzt. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Wesentl i- chen stand; soweit nicht im Fa ll II. 2. b) der Urteilsgründe die Herabsetzung der Geldbuße veranlasst war, enthalten sie jedenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbeteiligten. Im Einzelnen: a) Nicht gänzlich recht s bedenkenfrei ist allerdings die Bestimmung der Obergrenze des Bußgeldrahmens. Diese lag, da es sich bei den von den A n- geklagten begangenen Straftaten nach § 298 Abs. 1 StGB zugleich um Or d- nungswidrigkeiten gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1, § 1 GWB handelte, nicht bei 1 Mi l- 33 34 35 - 19 - % des vorjährigen Geschäftsumsatzes, sondern bei 10 % Satz 1 Nr. 1, Satz 3 OWiG in der Fassung vom 22. August 2002, § 4 Abs. 3 OWiG, § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB (v gl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, NJW 2013, 1972, 1973 ff.). Hierauf beruht das Urteil jedoch e r- sichtlich nicht. Angesichts der moderaten, fernab der Obergrenze des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG aF festgesetzten Geldbußen kann der Senat au s- schließen, dass diese durch den Fehler beeinflusst wurden. b) Die Festsetzung des Ahndungsanteils erweist sich im Ausgangspunkt als rechtsfehlerfrei. Sie bedarf lediglich in Fall II. 2. b) der Urteilsgründe einer (rechnerischen) Korrektur. Zu Re cht hat das Landgericht insoweit auf § 17 Abs. 3 OWiG abgestellt, wobei dieser wegen der Eigenart des § 30 OWiG dahingehend zu verstehen ist, dass die Bedeutung der Straftat des § 298 Abs. 1 StGB und der Vorwurf, der das handelnde Organ trifft, zu berücksi chtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, wistra 1991, 268 , 269 ). Soweit sich die Kammer in dem Bemühen, die insbesondere angesichts des weiten Bußgeldrahmens für sich betrachtet wenig aussagekräftige Reg e- lung des § 17 Abs. 3 OWiG handhabbar zu machen, an der Systematik der aufgrund § 81 Abs. 7 GWB erlassenen Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts vom 15. September 2006 orientiert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Da es sich, wie das Landgericht erkannt hat, bei den Leitlini en um al l- gemeine Verwaltungsgrundsätze handelt, die eine Bindung der Gerichte nicht bewirken können, ist nicht von Bedeutung, dass das Bundeskartellamt mit Wi r- kung vom 25. Juni 2013 zwischenzeitlich neue Leitlinien erlassen hat, die eine 36 37 38 39 - 20 - Reaktion auf die E ntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, aaO) darstellen, mit der dem Verständnis des § 81 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GWB durch das Bundeskartellamt als Kappungsgrenze des anson s- ten nach oben offenen Bußgeldrahmens die Grundlage en tzogen wurde. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Anwendung der den Leitlinien aus dem Jahr 2006 zugrundeliegenden Grundsätze im konkreten Fall mit der gesetzl i- chen Bestimmung des § 17 Abs. 3 OWiG in Einklang steht. Dies ist der Fall. Die vorrangige Orientierung am tatbezogenen Umsatz lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, sie wird vielmehr der Maßgeblichkeit des Unrechtsgehalts der Bezugstat für die Bestimmung des Ahndungsanteils ausdrücklich gerecht (vgl. BGH aaO). Der Einwand der Revision, es be stünde keine zwingende Korrelat i- on zwischen Umsatzhöhe und dem entstandenen Schaden bzw. Gewinn, geht insofern fehl, als § 298 StGB als Bezugsnorm den Eintritt eines Schadens oder die Realisierung eines Gewinns gerade nicht verlangt. Entscheidend ist vie l- m ehr das dementsprechende Potential der Tathandlung. Dass dieses in allen Fällen konkret dadurch abgeschwächt war, dass die Absprachen lediglich bil a- teral getroffen wurden, hat die Kammer im Rahmen der die Angeklagten betre f- fenden Strafzumessung ausdrücklic h berücksichtigt. Dass das Landgericht di e- sen Gesichtspunkt im Rahmen der Geldbußenbemessung aus den Augen ve r- loren haben könnte, schließt der Senat aus. Soweit das Landgericht sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten nicht ausdrücklich b e- fasst hat, begegnet dies angesichts der innerhalb des eröffneten Rahmens sehr moderaten Geldbußen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Kammer hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Urteils bei der K . GmbH noch 15, bei der N . GmbH noch 60 Mitarbeiter b e- schäftigt waren. Daraus lässt sich jedenfalls schließen, dass beide Unterne h- 40 - 21 - men einen Umsatz erwirtschaften, der die Leistungsfähigkeit bezüglich der ve r- hängt en Ahndungsanteile nicht in Frage stellt. Allerdings ist dem Landgericht im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe bei B e- stimmung des tatbezogenen Umsatzes insofern ein Fehler unterlaufen, als es auf den Angebotspreis des günstigsten Bieters abgestellt hat. D ies wäre nur zutreffend, wenn diesem der Zuschlag erteilt worden wäre. Da es hierzu nicht kam, hätte das Landgericht von seinem zutreffenden Ausgangspunkt aus, dass es auf den von einem Dritten erlangten Bruttowert ankomme, die Höchstgrenze der Kostenschät zung als den Betrag heranziehen müssen, zu dem der Z u- n- dung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen (vgl. zur Korrektur der Tage s- satzhöhe durch das Revisionsgerich t BayObLG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - RReg 2 St 468/87, StV 1988, 389). c) Bei der Bestimmung des Abschöpfungsanteils gemäß § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 OWiG ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sogenannte Deckungskosten (Fixkoste n in Form von Abschreibungen auf A n- lagevermögen, Miet - und Zinskosten) bei Bestimmung des wirtschaftlichen Vo r- teils nicht als Abzugsposten berücksichtigt hat. Zwar gilt insoweit - anders als bezüglich des erlangten Etwas beim Verfall gemäß § 73 Abs. 1 StGB bzw. § 29a Abs. 1 OWiG - nach herrschender Ansicht das Nettoprinzip (OLG Ha m- burg, Beschluss vom 3. März 1971 - 2 Ss 90/70 OWi , NJW 1971, 1000, 1003; KK - OWiG/ Rogall aaO, § 30 Rn. 122; hiergegen mit beachtlichen Argumenten Göhler/Gürtler aaO, § 17 Rn. 38 f. ). Einen wirtschaftlichen Vorteil stellt es aber auch dar, wenn Gemeinkosten, die selbst ohne Ausführung des infolge des abgesprochenen Angebots bemakelten Auftrags angefallen wären, mit den E r- 41 42 - 22 - lösen aus diesem bezahlt werden können. Dies führt dazu, dass s olche Kosten als Abzugsposten unberücksichtigt bleiben müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 1973 - 3 Ss 331/73, VRS 46, 144, 146; FK - Kartellrecht/Achenbach, Stand: Oktober 2006, § 81 GWB Rn. 301; Tiedemann in HwWiStR, Gewinnabschöpfung, S. 1; aA KK - OWiG/ Rogall aaO, Rn. 124 mwN). Aus den Ausführungen des Landgerichts zu den Deckungskosten ergibt sich im Übrigen zugleich, dass es - entgegen der Ansicht der Revision der N . GmbH - bei der Bestimmung des abzuschöpfenden wir t- s chaftlichen Vorteils nicht ausschließlich auf die Richtsatzsammlung der Bu n- desfinanzverwaltung abgestellt hat, sondern neben dieser auch die seitens der Angeklagten vorgelegte Übersicht zur Umsatzrentabilität sowie das Erfordernis der Berücksichtigung der Fixkosten in die Abwägung einbezogen hat. Rechtlich bedenklich ist es allerdings, dass das Landgericht die mit der Abschöpfung verbundenen steuerrechtlichen Auswirkungen nicht erörtert hat. Denn es wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unverei n- bar, wenn für eine Abschöpfungsmaßnahme der Bruttobetrag des erlangten Gewinns zugrunde gelegt wird und zugleich der gesamte Bruttobetrag beste u- ert würde (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87, BVerfGE 81, 228, 241 f.; zu § 73 StGB: B GH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, NJW 2002, 2257, 2259). Dem hat der Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG bestimmt, dass das grundsätzliche steuerrechtl i- che Abzugsverbot für Geldbußen nicht gilt, soweit mit di esen der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. Daraus folgt für den Tatrichter, dass er bei der Bu ß- geldbemessung zu überprüfen hat, ob für den Veranlagungszeitraum, in dem die abzuschöpfenden Erlöse erzielt wurden, das Besteuerungsverfahren bereits du rch einen bestandskräftigen Bescheid beendet wurde. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Steuerlast unberücksichtigt. Der Betroffene kann vielmehr den ihm 43 - 23 - auferlegten Bruttoabschöpfungsanteil bei den Finanzbehörden gewinnmindernd geltend machen. Hierzu i st es jedoch erforderlich, dass sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, in welcher Höhe die Geldbuße ahndender und in we l- cher Höhe abschöpfender Natur ist. Ist dagegen das Besteuerungsverfahren endgültig abgeschlossen, so ist der auf § 17 Abs. 4 OWiG entfallende Gel d- bußenanteil um die Steuerlast zu mindern (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231, 232; KK - OWiG/ Rogall aaO, Rn. 124; Göhler/Gürtler aaO, Rn. 43). Da sich das Urteil zum Stand des Besteuerungsverfah rens nicht verhält, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die unterbliebene Berücksichtigung der Steuerlast zu beanstanden ist. Dieser Darstellungsmangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn während in Fall II. 2. e) der Urteilsgründe das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruht, erweist sich die in Fall II. 2. a) der Urteilsgründe verhängte Rechtsfolge als angemessen, § 354 Abs. 1a StPO. aa) Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in Fall II. 2. e) der Urteilsgründe eine niedrigere Geldbuße festgesetzt hätte, wenn es die No t- wendigkeit der Auseinandersetzung mit der Frage der Steuerlast erkannt hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Fall auf einen Abschöpfungsa n- teil nicht erkannt wurde. bb) Dagegen lässt sich in Fall II. 2. a) der Urteilsgründe, in dem das Landgericht einen isolierten Abschöpfungsanteil ausgewiesen hat, nicht au s- schließen, dass die Höhe der verhängten Geldbuße auf dem Rechtsfehler b e- ruht. Diese erweist sich jedoch als a ngemessen, § 354 Abs. 1a StPO. Dessen Anwendbarkeit über § 444 Abs. 2 Satz 2, § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO auf N e- benbeteiligte stehen schon deshalb keine Bedenken entgegen, da bei der - w e- gen der Regelung des § 82 Satz 1 GWB - originär vorgesehenen getrennten 44 45 4 6 - 24 - Verfahrensführung über § 79 Abs. 6 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht s o- gar die Möglichkeit eingeräumt wäre, die Geldbuße selbst festzusetzen (vgl. Göhler/Seitz aaO, § 79 Rn. 4 5a , 47). Dabei genügt es, die Geldbuße insgesamt auf ihre Angemessenheit hin zu be urteilen. Einer ausdrücklichen wertmäßigen Differenzierung zwischen Abschöpfungs - und Ahndungsanteil durch den Senat zur Ermöglichung einer späteren gewinnmindernden Geltendmachung des er s- teren durch die Nebenbeteiligte gegenüber dem Finanzamt bedarf es da gegen nicht, da der aufgezeigte Rechtsfehler überhaupt nur durchgreift, wenn das B e- steuerungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. § 17 Abs. 4 OWiG ve r- langt lediglich, dass die Geldbuße den aus der Tat gezogenen wirtschaftlichen Vorteil überschreite t; dies ist vorliegend der Fall. Mit dem Urteil liegt ein rechtsfehlerfrei ermittelter und vollständiger Sachverhalt vor, der die Aufrechterhaltung der Geldbuße gestattet. In Anb e- tracht der Dauer des Verfahrens, des Ausmaßes der medialen Begleitung, der Doppelbelastung des Angeklagten K . als Angeklagter und Gesellschafter der Nebenbeteiligten, der Eintragung der Bußgeldentscheidung in das Gewe r- bezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3a GewO sowie des Umstandes, 47 - 25 - dass es sich lediglich um eine bil aterale Absprache handelte, auf der einen Se i- te, des Auftragsvolumens sowie der Umstände, dass es wiederholt zu Wettb e- werbsverletzungen kam und im konkreten Fall die Initiative vom Angeklagten K . ausging, andererseits, erweist sich der ohnehin moderat e Betrag von Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy