BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/14 vom 14. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmitte l- bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vo m Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten G . und K . K . wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesger ichts Hamburg vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte G . K . in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitste l- lungsverbot eines unmittelbar gel tenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der G e- meinsamen Außen - und Sicherheitspolitik beschloss e- nen Sanktionsmaßnahme dient, schuldig ist, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beih ilfe zur gewerbs - mäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung; bb) der Angeklagte K . K . schu l- dig ist, - in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein Berei t- stellungsverbot ein es unmittelbar geltenden Recht s- aktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich - 3 - der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik b e- schlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unte r- richtung über deren Verwendung; - in einem weiteren Fall der Beihilfe zur gewerbsmäß i- gen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung; b) im Ausspruch über den V erfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten G . K . dahin erklärt wird. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Die Revisi on des Angeklagten M . gegen das vorbezeichn e- te Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte M . in zwei Fällen schu l- dig ist der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar gelt enden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen - und Sicherheit s- politik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, sowie in e i- nem weiteren Fall der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwe n- dung. - 4 - 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten G . K . (nachfolgend: G . K . ) wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwir t- schaftsgesetz in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach d em Außenwir t- schaftsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten K . K . (nachfolgend: K . K . ) wegen "vo r- sätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaft sg e- setz in 6 Fällen und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbs - mäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angekla g- ten M . wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher unerlau b- ter gewerbsmäßiger Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz" zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Ver fall von . K . . angeordnet. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rüge n d er Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts g e- stützt werden. Die Rechtsmittel der Angeklagten K . haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie - wie die Revision 1 - 5 - des Angeklagten M . , die ledigli ch zu einer Neufassung des Schuldspruchs führt - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Seit 2002 ist bekannt, dass die Islamische Republik Iran an dem Bau eines atom a- ren Schwerwasserreaktors in A . arbeitet. Federführendes Unternehmen ist hierbei die in den Anhängen zu den Iran - Embargo - Verordnungen der Europä i- schen Union gelistete M . I . T. C. (nachfolgend: MIT . ). Dieses Unternehmen beauftragte s einerseits den gesondert verfolgten T . mit der Beschaffung diverser Ventile zur Verwendung in dem Kraftwerk. Aufgrund dessen Bemühungen, bei denen er als Repräsentant u.a. der Unternehmen R . , At . (mit Sitz jeweils im Iran) un d I . (mit Sitz in der Türkei) auftrat, kam es zu folgenden Geschäftsabschlüssen und Lieferu n- gen, wobei die Angeklagten, die den Verwendungszweck der Ventile kannten und billigten sowie die Listung des Endabnehmers jedenfalls in Kauf nahmen, jeweils hand elten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen g e- gen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen: a) Nach seit Januar 2008 laufenden Verhandlungen schlossen am 25. September 2009 T . für das Unternehmen R . und der Angekla g- te M . für die MIT . GmbH (nachfolgend: MIT . GmbH), deren geschäftsführender Alleing e- sellscha fter er war, einen Vertrag über die Lieferung von 256 Ventilen samt elektronischen Stellantrieben zum Preis von 1.885.0 der Gruppe C). Während die Ventile von der MIT . GmbH selbst herg e- stellt wurden, bezog der Angeklagte M . die Stellantriebe von dem Hersteller D . . Die Stellantriebe wiesen nicht die von T . gewünschte und ve r- 2 3 - 6 - tra g lich vereinbarte Nuklearspezifikation auf; die Lieferung solcher Antriebe an die MIT . GmbH hatte D . wegen der Gefahr eines Embargover - stoßes verweigert. Aus diesem Grund oder aber wegen Zahlungsschwierigke i- ten T . s kame n die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und dem Ang e- klagten M . nach Durchführung von drei Lieferungen durch die MIT . GmbH über die I . in den Iran am 29. Oktober 2010, am 18. Januar und am 28. März 2011 über insgesamt 41 Ventile mit Stellan trieben zum Erliegen. Die Angeklagten K . , die T . anlässlich der nachfolgend geschilderten Vorgänge kennengelernt hatten, waren in die Abwicklung dieses Geschäfts dergestalt involviert, dass der Angeklagte K . K . als Bindeglie d zw i- schen T . und dem Angeklagten M . wirkte, insbesondere die herg e- stellten Ventile vor der Versendung überprüfen und freigeben sollte, und der Angeklagte G . K . die Herstellung der Ventile durch die MIT . GmbH . vorfinanzierte. Bereits mit Schreiben vom 9. April und 7. Mai 2009 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: BAFA) den Angeklagten M . darauf aufmerksam gemacht, dass der Iran bemüht sei, Spezialventile für das iranische Nuklearprogramm zu beschaffen, woran die Unternehmen MI T. und R . beteiligt seien. Dabei wies es auf Genehmigungs - und U n- terrichtungspflichten hin. Durch unwahre Angaben über den Empfänger erreic h- te der Angek lagte M . die Ausstellung eines sogenannten Nullbescheids, nach dem die von ihm beantragte Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig sei. Auch wenn die Schreiben des BAFA den Angeklagten K . nicht bekannt waren, wussten diese, dass die Ausfuhr der Ven tile verboten war, eine Gene h- migung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt worden wäre und der Angeklagte M . seinen Mitwirkungspflichten als Ausführer vorsätzlich zuwider handelte. 4 - 7 - b) Am 10. November 2009 schlossen T . für das Unternehmen At . und der gesondert verfolgte L . als Geschäftsführer der B . GmbH (nachfolgend: B . GmbH) einen Vertrag über Der Angeklagte K . K . absolvierte bei der B . GmbH seine Au s- bildung, hatte indes aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der finanziel len U n- terstützung des Unternehmens durch seinen Vater, den Angeklagten G . K . , bereits im zweiten Lehrjahr die Länderverantwortlichkeit für den Iran übernommen, weshalb er wesentlich an der Abwicklung des Geschäfts mit T . beteiligt w ar. Mit der Herstellung der Ventile wurde das Unternehmen KS . beauftragt. Da weder T . noch die B . GmbH in der Lage waren, diesem gegenüber die vereinbarten Vorauszahlungen zu leisten, überwies der Angeklagte G . K . zu diesem Z weck im August 2010 einen Betrag e- schäfts und drängte L . zu einer besseren Einbindung seines Sohnes und einem engagierteren Auftreten gegenüber dem Hersteller. Dennoch kam es weg en anhaltender Zahlungsschwierigkeiten nur zu zwei Lieferungen am 5. Dezember 2010 und 21. März 2011 über insgesamt 51 Ventile im Wert von . GmbH in den Iran. Mit Schreiben des BAFA vom 7. Dezember 2009 waren dem gesonder t verfolgten L . Hinweise erteilt worden , die denjenigen entsprachen, die dem Angeklagten M . gegeben worden waren. Auch er erreichte durch u n- wahre Angaben über den Empfänger die Ausstellung eines Nullbescheids. Auch in diesem Fall erkannten die Angeklagten K . das Handelsverbot s o- wie den Umstand, dass L . seinen Pflichten als Ausführer bewusst nicht nachkam. 5 6 - 8 - c) Im Juni 2010 bestellte T . bei den Angeklagten K . 856 Ve n- gegenüber dem indischen Hersteller nicht den Verdacht eines Embargover - stoßes zu erwecken, trat als Besteller zum Schein ein Unternehmen aus Bahrain auf , dessen Betreiber ein Geschä ftspartner des Angeklagten G . K . war und zu dem dieser den Kontakt herstellte. Der Ang e- klagte K . K . kümmerte sich um die weitere Abwicklung des G e- schäfts. Die Lieferung der Ventile in den Iran bewerkstelligten die Ang eklagten letztlich über das in der Türkei ansässige Unternehmen I . , an das der indische Hersteller vier Teillieferungen sandte. Hinsichtlich der zweiten Lieferung im Abs. 2 StPO eingestellt. Die letzte Teillieferung von 360 Ventilen wurde wegen technischer Unstimmigkeiten bereits aus der Türkei zur Über prüfung nach Ind i- en zurückgesandt. II. Das Oberlandesgericht hat die Lieferungen mit Ausnahme derjenigen vom 29. Oktober und 5. Dezember 2010 jeweils als gewerbsmäßigen Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot gewertet, strafbar nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, A bs. 6 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. c AWG aF i . V . m . Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 in der Fassung der VO (EU) Nr. 532/2010 vom 18. Juni 2010 bzw. Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010. Da letztgenannte Verordnung erst am 10. Dezember 2010 zur Strafbewehrung im Bundesanze i- ger veröffentlicht, die Vorgängerregelung jedoch bereits am 27. Oktober 2010 aufgehoben worden sei, fehle es bezüglich der Lieferungen vom 29. Oktober und 5. Dezember 2010 an einem entsprechenden Verstoß. Diese Lieferungen sei en jedoch gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG aF, § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5d Abs. 1 AWV aF strafbar. Wegen des Sonderdeliktscharakters des § 34 Abs. 2 AWG aF, der unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknü p- 7 8 - 9 - fe, komme bei den Angeklagten K . jeweils nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, auch wenn ihr Tatbeitrag vom Gewicht her als mittäte r- schaftlich zu bewerten sei. Dabei sei beiden die Unterrichtungspflicht nach § 5d Abs. 2 AWG bekannt gewesen. Beim Angeklagten G . K . habe es sich hinsichtlich der vom Angeklagten M . und von L . gehandelten Ve n- tile jeweils nur um eine Tat gehandelt, da sein Tatbeitrag vor den jeweiligen Versendungen erbracht worden sei. Die Strafrahmen hat das Oberlandesg e- richt § 18 Abs. 1 und 2 AWG nF entnommen. III. Die Angeklagten dringen mit ihren Verfahrensbeanstandungen nicht durch. Mit Blick auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts bedarf Fo l- gendes der Ausführung: 1. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dre i Anträge des Angeklagten M . als unzulässig abgelehnt (Rügen Nr. 1 bis 3 der Revisionsbegründung s- schrift des Angeklagten M . ). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil i n- des nicht. a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: I n der Sitzung vom 2. August 2013 hat der Angeklagte M . unter anderem mit drei gesonderten Anträgen jeweils die Einholung eines Sachverständigengutac h- tens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Ventile, wie sie in verschi e- denen Schriftstücken anl ässlich der zwischen ihm und T . laufenden Ve r- handlungen beschrieben worden waren , aufgrund diverser, in den Anträgen dargestellter technischer Details nicht für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreaktors geeignet, nicht nukleartauglich bzw. ni cht nuklearspezifisch gew e- sen seien. Diese Anträge hat das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 19. September 2013 jeweils mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, 9 10 11 - 10 - dass die konkr ete Ausstattung des Schwerwasserreaktors in A . ebenso w e- nig bekannt sei wie die Sicherheitsanforderungen, die im Iran an die Ventile und Elektroantriebe eines Kernkraftreaktors gestellt würden. b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind d ie Rügen z u- lässig erhoben. Dies ist der Fall, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darg e- legt werden, dass das R evisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupt e- ten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Verweise auf frühere Eingaben, Ausführungen eines and e- ren Verfahrensbeteiligten oder den Inhalt der Akten genügen nicht; für den R e- visionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Z itate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 StR 218/05, NStZ - RR 2006, 48, 49). Hieraus ergeben sich je nach Art des gerügten Verstoßes spezielle A n- for derungen an die Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, NJW 1998, 3284). Bei Angriffen gegen die Ablehnung von Anträgen sind regelmäßig der Antrag und die Ablehnungsbegründung im Wortlaut oder in e i- genen Worten vollständig mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 122/00, juris Rn. 2; Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684), oftmals auch die in diesen Dokumenten in Bezug genommenen Aktenbestandteile (BGH, Urteile vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03 , NStZ - RR 2004, 118, 119 ; vom 18. August 2004 - 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424). 12 13 - 11 - Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich indes. Entscheidend ist stets, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrenss toffes möglich ist. Können in Bezug genommene A k- tenteile unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflu s- sen, so sind sie für die Zulässigkeit der Rüge nicht von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die vom Generalbundesa nwalt vermisste Mitteilung weiterer Schreiben, des mit den Anträgen in Zusamme n- hang stehenden Verfahrensgeschehens sowie der im Ablehnungsbeschluss zur Frage der Aufklärungspflicht in Bezug genommenen Aktenteile als nicht erfo r- derlich. Ob das Oberlandesger icht die Anträge zu Recht mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen hat, bestimmt sich allein anhand des mitgeteilten Antragswortlauts. c) Dieser ergibt, dass es sich entgegen der Ansicht des Oberlandesg e- richts jeweils um Bewe isanträge handelte. In allen Fällen sind konkrete techn i- sche Eigenschaften benannt, aufgrund derer den gehandelten Ventilen die Nu k leareignung fehlen soll. Dies genügt. Die Begründung des Oberlandesg e- richts, wonach es mangels Kenntnissen über die konkrete Ausgestaltung des im Iran geplanten Reaktors an Anknüpfungstatsachen für einen Sachverständ i- gen fehle, besagt nichts über die mangelnde Bestimmtheit der unter Beweis gestellten Tatsache. Dieser Umstand hätte allenfalls - im konkreten Fall jedoch eher fernl iegend - für die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var iante 4 StPO) sprechen können. d) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht das Urteil indes nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es dem Revisions gericht regelmäßig versagt, den Ausschluss des Beruhens daraus herzuleiten, dass die ablehnende Entscheidung mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei hätte 14 15 16 - 12 - ergehen können (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00, NStZ 2000, 437, 438). Denn die feh lerhafte Ablehnung kann grundsätzlich Auswi r- kungen auf die weitere Verfahrensführung in dem Sinne gehabt haben, dass die Beteiligten gehindert worden sind , die geänderte Prozesslage in ihrem we i- teren Verhalten zu berücksichtigen, insbesondere weitere Anträ ge zu stellen (BGH, Urteil vom 19. März 1991 - 1 StR 99/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Ungeeignetheit 10). Solche Auswirkungen waren hier indes nicht anzunehmen, weil der A n- geklagte M . trotz der (fehlerhaften) Ablehnung weitere, auf dasselbe B e- weisziel gerichtete Anträge gestellt hat, die das Oberlandesgericht zum Teil tragend (Rügen Nr. 7 und 11 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M . ), zum Teil hilfsweise (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M . ) i n nicht zu beanstandender Weise wegen rechtlicher B e- deutungslosigkeit abgelehnt hat. Denn die Frage, ob die vom Angeklagten M . gehandelten Ventile für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernrea k- tors geeignet, ob sie nukleartauglich oder nuklearspe zifisch waren, ist weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch relevant. Für den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen das Bereitste l- lungsverbot des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 bzw. des Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010 folgt die s bereits daraus, dass den Iran - Embargo - Verordnungen zwar der präventive Zweck zugrunde liegt, proliferationsreleva n- te nukleare Tätigkeiten im Iran zu verhindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C - 72/11 - Afrasiabi , juris Rn. 44). Bereits die Möglichk eit, dass der eine wirtschaftliche Ressource darstellende Vermögenswert für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, würde indes diesem Zweck widerstreiten 17 18 - 13 - (EuGH aaO, R n. 46; Urteil vom 29. April 2010 - C - 340/08, NVwZ 2010, 1018, 1020). Über Güter des täglichen Lebens oder Leistungen mit Verbrauchsch a- rakter hinaus begründet das Bereitstellungsverbot daher ein generelles Verbot der Ausfuhr von Waren an gelistete Organisat ionen (vgl. Morweiser in Wolf f- gang/Simonsen, AWR - Kommentar, § 34 Abs. 4 AWG Rn. 89 [Stand: Juni 2012]). Es ist demnach für den Schuldspruch insoweit irrelevant, ob die Ventile im nuklearspezifischen oder einem sonstigen Bereich des Reaktors Verwe n- dung find en konnten und sollten. Der genaue Verwendungszweck ist auch für die Verurteilung wegen e i- nes Verstoßes gegen ein Ausfuhrverbot ohne Bedeutung. Sowohl § 5d Abs. 1 AWV aF als auch § 9 Abs. 1 AWV nF stellen allein auf die mögliche Besti m- mung für eine ker ntechnische Anlage insgesamt ab. Mit Blick auf § 34 AWG aF würde schließlich selbst bei einem Einsatz der Ventile außerhalb des Primä r- kreislaufes deren Ausfuhr geeignet sein, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden - sei es im Rahmen des Grunddeliktes (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG aF), sei es im Rahmen des Qualifikat i- onstatbestandes (§ 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c) AWG aF). Maßgeblich sind i n- soweit die Handelstätigkeit mit dem Iran mit Bezug auf dessen Schwerwasse r- reaktor sow ie das Versagen des BAFA bei der Ausfuhrkontrolle. Soweit die Eignung der Ventile zum Einsatz in einem Kernkraftwerk und damit die Nähe des gehandelten Gutes zu der letztendlichen Verwendung, die mit den Embargovorschriften vermieden werden soll, für di e Strafzumessung von Bedeutung ist, hat das Oberlandesgericht diesem Umstand bereits dadurch umfassend Rechnung getragen, dass es in erheblichem Maße strafmildernd berücksichtigt hat, dass aufgrund der fehlenden nuklearspezifischen Qualität der Stellantrie be die Kombination aus Ventil und Stellantrieb für eine Verwe n- 19 20 - 14 - dung im Inneren Sicherheitsbereich des Reaktors ohnehin fehlte. Der Senat schließt angesichts dessen aus, dass es wegen der Beschaffenheit der Ventile als solche niedrigere Strafen verhängt hätt e. 2. Die Rüge des Angeklagten M . , das Oberlandesgericht habe se i- nen Antrag auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass bei einer Besprechung zum Thema "Beschaffung von Ventilen und Stellantrieben durch den Iraner T . " die USA gegenüber der Bundesrepublik keine Vorwürfe erhoben hätten, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen (Rüge Nr. 5 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M . ), ist ebenfalls unb e- gründet. Nach den oben dargelegten Maßstäben bedurfte es für eine zulässige Rügeerhebung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keines weit e- ren Vortrags zu Einzelheiten der Personen, zu Inhalten und Hintergründen der Besprechung. Die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlu s- ses ergibt sich aus seiner mitgeteilten Begründung und den die Beweistatsache betreffenden Urteilsgründen. Aus diesen folgt indes, dass das Oberlandesg e- richt sich an die Behandlung der Beweistatsache als erwiesen gehalten hat; es hat der Beweistatsache nur nicht die vom Angeklagten gewünschte Bedeutung beigemessen. Das begründet die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Beweisantrags jedoch nicht. Soweit das Oberlandesgericht die weitere Beweistatsache, die techn i- sche Eignung der Ventile sei bei dieser Besprechung n icht thematisiert worden, in seinem Ablehnungsbeschluss ohne nähere Begründung schlicht als aus ta t- sächlichen Gründen bedeutungslos behandelt hat, ist die Revision darauf nicht gestützt. Sie wäre aber auch insoweit unbegründet. Allerdings ist die Begrü n- dun g des Ablehnungsbeschluss es nicht recht s bedenkenfrei. Die Ablehnung 21 22 23 - 15 - eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheid ungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schri ftl i- chen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbi l- dung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN). Die bloße Wiederh o- lung des Gesetzeswortlauts genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 444/06, StV 2007, 17 6, 177 ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes in Fällen, in denen die Bedeutungslosigkeit für j e- den Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). So verhält es sich hier: Ob etwas Thema einer Besprechung war, lässt ersich t- lich weder einen Rückschluss darauf zu, ob der Umstand selbst gegeben war, noch darauf, ob die F rage bei den Teilnehmern überhaupt von Interesse war. 3. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht auch dem Antrag des Ang e- klagten M . auf Vernehmung einer benannten Mitarbeiterin des BAFA zum Beweis der Tatsache, dass diese in einem Telefonat geäußert habe, die vom Angeklagten M . im Gespräch näher spezifizierten Ventile könnten nicht nur nach Aserbaidschan, sondern sogar in den Iran geliefert werden, den Charakter eines Beweisantrags abgesprochen (Rüge Nr. 10 der Revisionsbegründung s- schrift des An geklagten M . ). Der Umstand, dass im Antrag die Art der Sp e- zifikation der Ventile während des Telefonats durch den Angeklagten M . nicht näher dargelegt wurde, ändert nichts an der Bestimmtheit der Behauptung über die Äußerung der Mitarbeiterin. Dass dieser Äußerung angesichts des u n- 24 - 16 - klaren Bezugspunkts kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommen mag, ist eine Frage der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit, auf die das Oberlandesg e- richt die Ablehnung hilfsweise gestützt hat. Die insoweit in der Abl ehnungsen t- scheidung gegebene Begründung erweist sich als rechtsfehlerfrei, so dass die Rüge unbegründet ist. Der vom Generalbundesanwalt mit Blick auf die Zulä s- sigkeit als fehlend bemängelte Vortrag des Schreibens des BAFA vom 10. September 2009 war demgeg enüber nicht erforderlich, da das Schreiben im Urteil vollständig wiedergegeben und die Urteilsurkunde bereits aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge vom Senat zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385). 4. Soweit die Angeklagten K . - gestützt auf § 244 Abs. 2 und 3 Satz 2 StPO - die Ablehnung von Anträgen auf Einholung von Sachverständigengu t- achten teils wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels, teils wegen ta t- sächlicher Bedeutungs losigkeit der Beweistatsachen beanstanden (Rügen Nr. 2 und 5 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten G . K . , Rüge n Nr. 1 und 3 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten K . K . ), erweisen sich diese Rügen deshalb als unzulässig, weil der auf die Gegenvorstellung ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da mit diesem eine etwaige anfängliche rechtsfe h- lerhafte Ablehnung möglicherweise geheilt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ - RR 2012, 178). 5. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge des Angeklagten K . K . , sein Antrag vom 16. August 2013 auf Vernehmung des T . als Zeuge sei zu Unrecht mit Beschluss vom 5. Sept ember 2013 gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt worden (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründung s- schrift des Angeklagten K . K . ). Der Beschwerdeführer hätte die En t- 25 26 - 17 - scheidung über die zeitlich nachfolgende Anregung des Verteidigers des Ang e- klagten G . K . vom 8. November 2013 auf Einvernahme des T . mitteilen müssen, da auch sie etwaige Fehler bei der Ablehnung vom 5. September 2013 möglicherweise geheilt hat. Demgegenüber trägt das vom Generalbundesanwalt für die Unzulässi gkeit herangezogene Argument, im A n- trag in Bezug genommene Aktenteile seien nicht ihrem Inhalt nach dargelegt worden, nicht. Denn dem Antrag selbst ist zu entnehmen, dass die Verfahren s- vorgänge nur in Bezug genommen wurden, um zu verdeutlichen, dass die au f- gestellten Beweisbehauptungen nicht aus der Luft gegriffen waren . Für das Verständnis und die Beurteilung der Beweisbehauptung spielten diese Aktente i- le daher von vornherein keine Rolle. 6. Ebenfalls unzulässig erhoben ist die Rüge des Angeklagten K . K . (Rüge Nr. 2 seiner Revisionsbegründungsschrift), das Oberlandesg e- richt habe zu Unrecht einen Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft der Internationalen Atomenergiebehörde wegen Unerreichbarkeit des Beweismi t- tels abgelehnt. Denn die Revision teilt nicht den Vermerk des Ermittlungsfü h- rers beim Generalbundesanwalt über eine Erklärung der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung dieser Behörde mit. Auf dessen Inhalt hat das Oberlandesg e- richt jedoch im Wesentlichen seine Begründung der Unerreich barkeit gestützt, weshalb dessen Wiedergabe zur Beurteilung der Richtigkeit der Argumentation unerlässlich war. 7. Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge des Angeklagten G . K . (Rüge Nr. 3 seiner Revisionsbegründungsschrift), mit der dieser beanstandet, das Oberlandesgericht hätte seinen Sohn N . K . als Zeugen zu der Richtigkeit des Inhalts eines von diesem verfassten Schriftstück s ve r- nehmen müssen, nicht durch. Die Rüge, zu der der Generalbundesanwalt sich 27 28 - 18 - nicht verhält, er weist sich als unzulässig, weil der Revisionsführer nicht darlegt, aufgrund welcher Umstände sich das Oberlandesgericht zu der Zeugeneinve r- nahme hätte gedrängt sehen müssen (hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 139/03, NStZ 2004, 690). Dies wä re dann der Fall gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass N . K . entweder wissentlich Falsches niedergeschrieben oder nachträglich von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Für beides ist selbst nach dem Rügevorbringen nichts ersi chtlich. IV. Die Sachrüge führt bei den Angeklagten K . jeweils zu einer Ko r- rektur der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten und beim Angeklagten G . K . zu einer Abänderung des Verfallsbetrages. Im Übrigen hat die umfassende Ü berprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die am 1. September 2013 au f- grund des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1482) in Kraft getretene Neufassung des Außenwir t- schaftsgesetzes zur Anwendung gebracht (§ 2 Abs. 3 StGB). Soweit allerdings der im Urteil enthaltenen Liste der angewendeten Vorschriften sowie den Au s- führungen des Oberlandesgeric hts im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu entnehmen ist, dass der Günstigkeitsvergleich des § 2 Abs. 3 StGB nur Bedeutung für die Strafzumessung habe, während der Schuldspruch sich stets nach dem Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 1 StGB) richt e, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das mildere Gesetz in seiner Gesamtheit anzuwe n- den, wobei eine Vergleichsbetrachtung des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, - 3 StR 314/13, NStZ 2014, 586, 587). 29 30 - 19 - Diese führt vorl iegend insgesamt zur Anwendung des neuen Rechts. Denn da die Angeklagten jeder für sich (§ 28 Abs. 2 StGB) in allen Fällen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllten, ist § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG nF maßgeblich, der gegenüber § 34 A bs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG aF eine niedrigere Mindeststrafe aufweist. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen der Ausfuhrverstöße hinsichtlich der Lieferungen vom 29. Oktober und vom 5. Dezember 2010 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16 /13, juris Rn. 24). Soweit diese Taten nunmehr auch von § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG nF erfasst würden, weil diese Vorschrift - anders als § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF - nicht mehr eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sondern lediglich im Amtsblatt der Europäisch en Union verlangt, die hier bereits am 27. Oktober 2010 vorgenommen wurde, steht einem derartigen Schul d- spruch trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des neuen Rechts § 2 Abs. 4 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Bei den einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen handelt es sich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Befristung wegen der erkennbar für die Dauer eines Au s- nahmezustandes geschaffen en Regelungen um solche Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN - Embargo 4; Morweiser in Wolffgang/Simonsen aaO, Rn. 114). Über § 2 Abs. 3 StGB kann in diesen Fällen weder eine Strafba rkeit nachträglich entfallen, noch kann ein abweichender Schuldspruch begründet werden. 2. Der Verurteilung der Angeklagten G . und K . K . w e- gen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 AWV nF steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht hat, dass diesen die jeweiligen Unterrichtungsschreiben des BAFA, 31 32 - 20 - die den an sie zu stellenden Anforderungen genüg t en, bekannt waren. Infolg e- dessen war ihnen auch nicht bekannt, dass d er Angeklagte M . und der g e- sondert Verfolgte L . schon allein wegen dieser Unterrichtung einer Au s- fuhrgenehmigung bedurften. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Di eser muss die Unterstützungshan d- lung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechts - und Angriffsrichtung erkennt (vgl . BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, StraFo 2012, 239). Di e- se gegenüber dem Anstifter geringeren Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen folgen schon daraus, dass dieser nicht e i- ne bestimmte Tat anstreben m uss. Er erbringt vielmehr einen losgelösten Be i- trag, von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifesti e- ren wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/9 6, BGHSt 42, 135, 137 f.). Daraus erschließt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grundsätzlich andere Tat vorstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN). Zwischen vorgestellter und ta t- säc h lich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft b e- stehen (vgl. MüKoStGB / Joecks, 2. Aufl., § 27 Rn. 95 f.). Diese ist vorliegend gegeben. Denn auch nach dem re chtsfehlerfrei festgestelltem Vorstellungsbild der Angeklagten K . war schon aufgrund ihrer Kenntnis von der Verwe n- dung der Ventile im Iran eine Entscheidung durch das BAFA vor einer Ausfuhr erforderlich, die bei wahrheitsgemäßen Angaben nur auf Vers agung einer G e- nehmigung lauten konnte (vgl. § 9 Abs. 2 AWV nF). Ihr Kenntnismangel bezog 33 - 21 - sich demnach lediglich auf den Umstand, durch den die als solche erkannte Pflicht zur Beteiligung des BAFA ausgelöst wurde. Dem kommt keine den Be i- hilfevorsatz in Frag e stellende Bedeutung zu. 3. Indes hält die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Oberlandesgericht nicht in allen Fällen der rechtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich nach dem Ta t- beitrag d es jeweiligen Beteiligten (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, StV 2002, 73). Von diesem Ausgangspunkt her hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die Ventile der Gruppen A und C bezüglich des Angeklagten G . K . zutreffend jeweils nur eine Tat angenommen , da der Schwerpunkt seiner Tatbeteiligung in der Finanzierung der Geschäfte gelegen habe. Ein auf die einzelnen Lieferungen bezogener Tatbeitrag sei nicht feststellbar gewesen. Dies gilt jedoch auch für die dur ch das indische Unte r- nehmen vorgenommen en Lieferungen der Ventile der Gruppe B. Die allein festgestellte Beauftragung der Herstellung dieser Ventile durch unter anderem den Angeklagten G . K . stellt keinen individuellen konkreten Tatbe i- trag zu den einzelnen Liefervorgänge n dar. Entsprechendes gilt für den Angeklagten K . K . . Auch ihn b e- treffend hat das Oberlande s gericht lediglich auf die Gesamtgeschäfte bezog e- ne Handlungen festgestellt. Einzige Ausnahme ist insofern die Lie ferung der MIT . GmbH vom 29. Oktober 2010, vor deren Freigabe der Angeklagte eine Prüfung der Ventile vornahm. Soweit ihm auch für die weiteren Lieferu n- gen der Ventile der Gruppe C vom 18. Januar und vom 28. März 2011 eine entsprechende Aufgabe zuk am, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, dass er dieser auch nachkam. 34 35 36 - 22 - Der Senat ändert - da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - den Schuldspruch bezüglich der Angeklagten G . und K . K . entsprechend ab. § 2 65 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angekla g- ten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs hat der Senat zur Wahrung der Übersichtlichkeit den Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35, insoweit in NStZ 2014, 586 nicht abgedruckt) und auf eine Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 49 4). Da r- über hinaus hat er - insoweit auch bezüglich des Angeklagten M . - die Fo r- mulierung an die Neufassung der Strafvorschriften des AWG angepasst. 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall folgender Einze l- strafen: a) Bei dem Angekla gten K . K . - betreffend die Ventile der Gruppe C die Einzelstrafen für die Lieferu n- gen vom 18. Januar und 28. März 2011 (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten). Die Einzelstrafe für die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Ve r- wendung am 29. Oktober 2010 (ein Jahr Freiheitsstrafe) bleibt hingegen best e- hen; - betreffend die Ventile der Gruppe A die Einzelstrafen für die Lieferu n- gen vom 5. Dezember 2010 (Freiheitsstraf e von einem Jahr und sechs Mon a- ten) und vom 21. März 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren); 37 38 39 - 23 - - betreffend die Ventile der Gruppe B die Einzelstrafen für die Lieferu n- gen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten), vom 27. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und vom 20. April 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten). b) Bei dem Angeklagten G . K . - betreffend die Ventile der Gruppe B die Einzelstrafen für die Lieferu n- gen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten), vom 27. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten) und vom 20. April 2011 (Freiheitsstrafe von drei Jahren). Die Einzelstrafen für seine Tatbeiträge zu den Lie ferungen der Ventile der Gruppen A und C (jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten) bleiben hingegen bestehen. c) Einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur neuerlichen Strafb e- messung bedarf es gleichwohl nicht. Da die Strafzumessungs erwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils die - die einzelnen Ventilgruppen betreffe n- de - höchste verhängte Strafe als Einzelstrafe fest. Da sich der Unrechtsgehalt durch die t ateinheitliche Verknüpfung der einzelnen Lieferungen insgesamt e r- höht hat, kann der Senat ausschließen, dass die neu festzusetzenden Einze l- strafen geringer ausgefallen wären. Demnach hat der Angeklagte K . K . Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Ventile der Gruppe B), zwe i Jahren (Ventile der Gruppe A), einem Jahr und neun Monaten (Ventile der Gruppe C) sowie einem Jahr (Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung am 29. Oktober 2010) verwirkt, der Angeklagte G . K . Freiheitsstrafen 40 41 42 - 24 - von drei Jahren (Ventile der Gruppe B) sowie zweimal zwei Jahren und sechs Monaten (Ventile der Gruppen A und C). Angesichts de s trotz der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewe r- tung hier insgesamt unveränderten Sc huldumfangs und des vom Oberlande s- gericht vorgenommenen äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen schließt der Senat weiterhin aus, dass es trotz des Wegfalls der Einzelstrafen ausgehend von den Einsatzstrafen von drei Jahren beim Angeklagten G . K . und zwei Jahren und drei Monaten beim Angeklagten K . K . niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte. 5. Der zum Nachteil des Angeklagten G . K . angeordnete Wertersatzverfallbetrag bedarf der Korrektur. U nter nicht zu beanstandender Würdigung eines aufgefundenen Schrif t- stückes hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der gesondert verfolgte T . G . K . t habe. Hiervon ausgehend hat das Obe r- landesgericht unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 50.000 Dabei hat es indes nicht belegt, dass der Angeklagte G . K . StGB). Getragen wird dies von den Urteilsgründen nur in Höhe von 159.225,42 o- sschließbar auf die zweite Lieferung der Ventile der Gruppe B entfielen , hinsichtlich derer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist . Bezüglich des Differenzbetrags zwischen ich dabei um 43 44 45 46 - 25 - die dem Verfall nicht unterliegende Teilrückzahlung des T . zur Verfügung M . gefertigten Ventile ging. Da weitere Feststellungen zum Hintergrund einzelner Geldflüsse nicht zu erwarten sind, setzt der Senat den Wertersatzverfallsbetrag in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den rechtsfehlerfrei festgestellten B e- - VI. Der geringf ügige Erfolg der Rechtsmittel der Angeklagten K . lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Angeklagten - wie auch den Angekla g- ten M . - insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 47 48
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