BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/15 vom 23. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 201 5 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 13. Juli 2015 wird zurück - gewiesen. Gründe: Das Landgericht hatte mit Urteil vom 30. November 1988 den Angekla g- ten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat der Senat die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Ei n- legung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil und gegen die Versä u- mung der Frist zur Einlegung der Revision zurückgewiesen sowie die Revision als unzulässig verworfen . Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beanstandet der Angeklagte die En t- scheidung vom 9. Juni 2015. Entgegen der Annahme des Senats habe er die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung i n die Revisionseinlegungsfrist u n- verschuldet versäumt. Außerdem sei er bei der Zurückweisung seines Wiede r- einsetzungsantrages und der Verwerfung der Revision in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich der Senat mit seinem sachlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. 1 2 - 3 - Soweit der Antrag des Angeklagten als Gegenvorstellung auszulegen ist, bleibt er erfolglos. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargelegt, warum eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einle gung einer Rev i- sion nicht gewährt werden kann. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Denn da die Rechtsbehelfe des Angeklagten unzulässig waren, brauchte sich der Senat mit seinen Ausführungen in der Sache nicht auseina nderzusetzen. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf Eingaben, in denen er sich mit ähnlichem Vorbringen wie in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats wendet, nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann. Becker RiBGH Pfister befindet sich im Schäfer Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3 4
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