BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/15 vom 9. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 9. Juni 2015 gemäß §§ 46 , 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantr a- gung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der R e- vision g egen das Urteil des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 30. November 1988 und gegen die Ve r- säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vo r- bezeichnete Urteil werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne te Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Am 12. Februar 2015 hat de r Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen das Urteil R e- vision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegung s- frist und in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung begehrt. Sämtl i- chen Rechtsbehelfen ist der Erfolg zu v ersagen. 1 - 3 - Die in § 341 Abs. 1 StPO bestimmte Frist zur Einlegung der Revision war am 12. Februar 2015 bereits seit vielen Jahren abgelaufen. Da der Angeklagte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist angegeben hat, dass die Hindernisse, die bi s dahin das Rechtsmittel als nicht aussichtsreich hätten e r- scheinen lassen, bereits Ende November 2014 entfallen seien, war auch di e- ser, am selben Tag gestellte Antrag nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die Frist für den Antra g auf Wiedereinsetzung kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Angeklagte die Einhaltung diese r Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Da er selbst schriftlich oder zu Protokoll der G e- schäftsstelle die Revision hätte einlegen können, kann es die Fristvers äumnis nicht entschuldigen, dass er - wie er vorträgt - keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der zur Rechtsmitteleinlegung bereit gewesen wäre. Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht zu gewähren ist, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 2 3
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