BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 168/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. November 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revisi-on hat mit der allgemeinen Sachr374ge Erfolg. 1 Das Urteil muss wegen eines Rechtsfehlers in der Beweisw374rdigung auf-gehoben werden. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts 374bergab der Angeklagte in Tarragona (Spanien) am 1. Dezember 2006 dem gesondert Verfolgten G. ca. zwei Kilogramm Kokain zum Transport nach Deutschland, wo er es gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Der Kurier wurde nach dem Grenz374ber-tritt in Frankreich gestellt. Er machte vor der franz366sischen Polizei Angaben zu 3 - 3 - seinem Auftraggeber, die zur Identifizierung des Angeklagten f374hrten. Der An-geklagte wurde daraufhin am 3. April 2008 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 2008 wurde aufgrund eines Be-weisantrags der Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptver-handlung als Zeugin vernommen. Sie best344tigte die Einlassung des den Tat-vorwurf bestreitenden Angeklagten und bekundete, dieser habe sich von Mitte November bis Mitte Dezember 2006 bei ihr in Deutschland aufgehalten. Das Landgericht hat die Alibibekundung nicht f374r glaubhaft erachtet und hierzu ausgef374hrt: "In entscheidendem Ma337e spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser entlastenden Angaben und die Glaubw374rdigkeit der Zeugin So. , dass sie diese Angaben nicht zu einem sehr viel fr374heren Zeitpunkt ge-macht hat. Der Angeklagte befindet sich seit dem 3. April 2008, also bereits mehrere Monate, in Untersuchungshaft. Er ist in ihrer Wohnung verhaftet wor-den. 205 Erst am 29.10.2008, dem 9. Verhandlungstag, kam es 205 zur Verneh-mung der Zeugin So. , die zuvor an jedem Sitzungstag als Zu-schauerin im Zuschauerraum der Verhandlung beiwohnte. Es ist nicht erkl344rlich, warum sie sich nicht zu sehr viel fr374herer Zeit an die Polizei, die Staatsanwalt-schaft oder - am naheliegendsten - an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um daf374r Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben ge-richtskundig werden." 4 Diese Beweisw374rdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verst366337t gegen den vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubw374rdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgr374nden nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptver-handlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweige- 5 - 4 - rung des Zeugnisses h344tte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet wer-den d374rfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). W374rde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufkl344rung beigetragen hat, gepr374ft und gewertet, so k366nnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er bef374rchten m374sste, dass daraus sp344ter nachteilige Schl374sse zu Lasten des Angeklagten gezogen w374rden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 - 3 StR 1/09). Eine Ausnahme, wie sie in der Entscheidung BGHSt 34, 324, 327 f. f374r solche F344lle anerkannt worden ist, in denen der Angeh366rige bereits zuvor ge-gen374ber den Ermittlungsbeh366rden Angaben als Zeuge gemacht hatte, ohne die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden Umst344nde vorzubringen, liegt hier nicht vor, da die Zeugin, wie das Landgericht ausdr374cklich hervorhebt, erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. 6 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf diesem Rechts-fehler beruht. Dies folgt bereits aus der Formulierung des Landgerichts, der Zeitpunkt der Aussage spreche "in entscheidendem Ma337e" gegen deren Glaub-haftigkeit. Hinzu kommt die 374brige Beweissituation. Zwar enth344lt die Beweis-w374rdigung, von der beanstandeten Wertung abgesehen, keinen Rechtsfehler; die Angriffe der Revision gegen die Verwertung der Aussagen des Drogenku-riers, die dieser in dem in Frankreich gegen ihn gef374hrten Strafverfahren ge-macht hat, gehen ebenso fehl wie die Behauptung, es sei zu einer Verletzung des Konfrontationsrechts gekommen; indes ist die Beweislage jedenfalls nicht von einer solchen Zahl belastender Indizien gepr344gt, die es dem Revisionsge-richt erlauben w374rde, davon auszugehen, der Tatrichter w344re auch ohne ein 7 - 5 - bestimmtes, von ihm rechtsfehlerhaft behandeltes Element seiner Beweisw374r-digung zur selben 334berzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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