BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 168/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen T366tung auf Verlangen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. September 2010 in der Sitzung am 7. Oktober 2010, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 13. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Stade zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen T366tung auf Verlangen (247 216 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Ne-benkl344gerin, die einen Schuldspruch wegen Mordes erstrebt. Nach ihrer Auffas-sung ist das Landgericht zu Unrecht zu der Annahme gelangt, dass der Ange-klagte durch ein ausdr374ckliches und ernsthaftes Verlangen des Tatopfers zu dessen T366tung bestimmt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen war der zur Tatzeit 74 Jahre alte Angeklagte mit dem sp344teren Tatopfer, der 53 Jahre alt gewordenen B. , seit 1986 in vierter Ehe verheiratet. Frau B. litt seit mehreren 2 - 4 - Jahren an einem Myom, das auf eine Masse von 1.885 Gramm herangewach-sen war, fast die gesamte Bauchh366hle ausf374llte und infolge seiner Verh344rtung von au337en unter der Bauchdecke ertastbar war. Es verursachte zumindest un-bestimmte Unterleibsschmerzen sowie Verdauungsst366rungen und Harndrang. Frau B. hatte die Tumorerkrankung erkannt, verheimlichte sie aber vor ihrem pers366nlichen Umfeld; auch dem Angeklagten offenbarte sie erst wenige Tage vor der Tat, dass sie an Unterleibsschmerzen leide, ohne auf Nachfragen weiter einzugehen. Ob sie sich in 344rztliche Behandlung begeben hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen. Da sie Handwerker erwarteten, standen die Eheleute am 3. Juni 2009 fr374h auf. Zwischen ihnen entwickelte sich ein Gespr344ch, in dem Frau B. dem Angeklagten er366ffnete, sie leide an einem b366sartigen Unterleibsgeschw374r, habe starke Schmerzen, die sie nicht mehr ertragen k366nne, und f374hle sich k366r-perlich am Ende. Sie hatte "zu diesem Zeitpunkt" ihren Lebensmut verloren und wollte sterben. Deshalb 344u337erte sie "ernsthaft und eindeutig" den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Sie bat den Angeklagten sie zu erschie337en. Zwischen den Eheleuten "entspann sich daraufhin eine l344ngere Diskussion", in deren Ver-lauf der Angeklagte sich schlie337lich bereiterkl344rte, Frau B. "ihrem drin-gend vorgetragenen Wunsch entsprechend" zu t366ten; er wolle dann aber "mit ihr gehen". Er versprach, auch den gemeinsamen Hund und anschlie337end sich selbst zu t366ten. Frau B. legte ordentliche Kleidung und Schmuck an, schminkte sich und legte sich im Wohnzimmer auf das Sofa. Der Angeklagte trat von hinten an sie heran und schoss ihr mit einem im Scheitelbereich aufge-setzten Revolver in den Kopf. Frau B. verstarb nach wenigen Minuten. Anschlie337end t366tete der Angeklagte den Hund; wenig sp344ter schoss er sich mit einer aufgesetzten Pistole in die linke Brustseite. Er 374berlebte mit schweren Verletzungen. 3 - 5 - 2. Das angefochtene Urteil h344lt in zweifacher Hinsicht rechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. Zum einen ist die Beweisw374rdigung wegen l374ckenhafter Darlegungen zur 334berzeugungsbildung des Landgerichts f374r den Senat nicht insgesamt nachvollziehbar, zum anderen erm366glichen die getroffenen Feststel-lungen dem Senat nicht die Pr374fung, ob das T366tungsverlangen des Tatopfers ernstlich im Sinne des 247 216 Abs. 1 StGB war. 4 a) Die Feststellungen des Landgerichts zum T366tungsverlangen des Op-fers beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten in der Haupt-verhandlung, die er durch seinen Verteidiger verlesen lie337, als seine Einlassung best344tigte und m374ndlich erg344nzte. Die Strafkammer hat nach einer "Gesamtbe-wertung s344mtlicher vorhandener Indizien" nicht auszuschlie337en vermocht, dass sich das Tatgeschehen so abspielte, wie vom Angeklagten geschildert, und hat ihn daher in Anwendung des Zweifelssatzes nach 247 216 StGB schuldig gespro-chen. Ob das Landgericht bei der dem zugrunde liegenden 334berzeugungsbil-dung den Beweisstoff in dem gebotenen Umfang ausgesch366pft hat, bleibt indes in einem entscheidenden Punkt offen. Dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 337 Rn. 26 f.). Im Einzelnen: 5 Das Landgericht hat zum Vorgeschehen der Tat, insbesondere zur Kenntnis der Ehefrau des Angeklagten von der genauen Art ihrer Erkrankung und deren Verheimlichung vor ihrem pers366nlichen Umfeld keine Feststellungen zu treffen vermocht, die es als unvereinbar mit der Einlassung des Angeklagten ansieht. Auch f374r ein abweichendes Tatmotiv des Angeklagten hat es keine hin-reichenden Belege gesehen. Vor diesem Hintergrund hat es die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zun344chst dadurch gest374tzt gefunden, dass sich das objektive Spurenbild mit seinen Angaben in Einklang bringen l344sst. Auch die Einlassung zu seinem - durch eine Panikattacke veranlassten - Verhalten zwischen der Tat und seinem Selbstmordversuch finde eine Entsprechung in 6 - 6 - der von mehreren Zeugen geschilderten Auffindesituation (Gartentor und Haus-t374ren offen). Hinzu komme die emotionale Betroffenheit des Angeklagten w344h-rend der Verlesung der Erkl344rung durch seinen Verteidiger. Demgegen374ber hat das Landgericht mehrere Beweisanzeichen festge-stellt, die gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten sprechen k366nnen. So wollten die Eheleute Mitte Juli 2009 die Mutter von Frau B. in S374d-deutschland besuchen und w344hrend der anschlie337enden Ferien die Enkelkinder des Tatopfers bei sich aufnehmen. Zudem hatten sie selbst eine Urlaubsreise in Aussicht genommen. Zun344chst sollte jedoch am 3. Juni 2009, dem Tattag, die schon l344nger geplante Renovierung des gemeinsamen Wohnhauses beginnen, auf die Frau B. sich freute, die ihr wegen des vorgesehenen Umfangs der Arbeiten aber auch Angst machte. Die Handwerker wurden f374r den Morgen des Tattages erwartet. In der Nacht zuvor arbeitete Frau B. ihrer Ge-wohnheit entsprechend bis kurz vor 1.00 Uhr am Computer, las aktuelle Nach-richten und bearbeitete Bilder von ihrem Garten. Hinzu kommt, dass der Ange-klagte erstmals am vierten Hauptverhandlungstag das T366tungsverlangen seiner Ehefrau behauptete, nachdem zuvor das rechtsmedizinische Gutachten 374ber das Obduktionsergebnis erstattet worden war. 7 Das Landgericht hat zwar die Beweisbedeutung dieser Indizien nicht ver-kannt; es hat sie jedoch nicht f374r derart gewichtig erachtet, dass sie geeignet w344ren, die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Deren Glaubhaftigkeit werde insbesondere nicht dadurch ersch374ttert, dass er weder bei den Explorationsgespr344chen mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen noch bei der m374ndlichen Haftpr374fung durch das Landgericht und in dem sich anschlie337enden Haftbeschwerdeverfahren die in der Hauptverhandlung be-hauptete Tatversion vorgetragen habe; denn dies lasse sich durch die physi-schen und psychischen Folgen des Selbstmordversuchs erkl344ren. Die Straf- 8 - 7 - kammer gehe daher zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er aufgrund seines Krankheitszustandes zun344chst zu einer Einlassung 374berhaupt nicht in der Lage gewesen sei. Diese W374rdigung leidet an einem durchgreifenden Mangel. Angesichts der besonderen Beweissituation musste sich das Landgericht mit dem genauen Inhalt der fr374heren Einlassungen des Angeklagten im Verfahren im Einzelnen auseinandersetzen. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich aber nur, dass sich der Angeklagte offensichtlich vor Beginn der Hauptverhandlung bereits mehrfach zur Sache eingelassen hatte und diese Einlassungen nicht mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung 374bereinstimmten. Was er urspr374nglich zum Tatge-schehen ge344u337ert hatte, teilt das Urteil hingegen nicht mit. Nur bei n344herer Be-trachtung der fr374heren Behauptungen zum Tatgeschehen kann jedoch nach-vollzogen werden, ob der Schluss des Landgerichts, das abweichende Einlas-sungsverhalten des Angeklagten sei mit seinem wechselnden Gesundheitszu-stand erkl344rbar, frei von Rechtsfehlern ist. Schon dies f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 9 b) Gem344337 247 216 Abs. 1 StGB setzt die Privilegierung der T366tung auf Ver-langen voraus, dass das T366tungsverlangen des Opfers, das den T344ter zur Tat bestimmt, ausdr374cklich und ernsthaft ist. W344hrend die Ausdr374cklichkeit be-stimmte Anforderungen an den Inhalt des Verlangens stellt, grenzt die Ernst-lichkeit unter normativen Gesichtspunkten rechtlich anzuerkennende Beweg-gr374nde des Tatopfers f374r sein T366tungsverlangen von solchen ab, denen die Rechtsordnung eine privilegierende Wirkung versagt. Wo insoweit die Grenze zu ziehen ist, ist indessen streitig. 10 - 8 - aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, welche Anforderungen an die Ernstlichkeit eines T366tungsverlangens zu stellen sind, nicht abschlie337end gekl344rt. 11 Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1981 (4 StR 480/80, NJW 1981, 932) festgehalten, dass ernstlich im Sinne des 247 216 StGB nur ein Verlangen sei, das auf fehlerfreier Willensbildung beruhe. Der seinen Tod verlangende Mensch m374sse die Urteilskraft besitzen, um Be-deutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesm344337ig zu 374berblicken und abzuw344gen. Es komme deshalb auf die nat374rliche Einsichts- und Urteilsf344-higkeit des Lebensm374den an; sei dieser zu einer freien Selbstbestimmung 374ber sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande, z.B. als Geisteskranker oder Jugendlicher (s. aber auch BGH, Urteil vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, zum "ernstlichen und in vollem Bewusstsein seiner Tragweite zum Ausdruck gebrachten" Todesverlangen ei-nes 16-j344hrigen, "374ber sein Alter hinaus gereifte(n) M344dchen(s)"), der nicht die entsprechende Verstandesreife besitze, so fehle es an einem ernstlichen Ver-langen. Dem entsprechend hat er im Urteil vom 22. April 2005 - nicht tragend - einem T366tungsverlangen die Anerkennung versagt, weil das Tatopfer durch ei-ne krankhafte seelische St366rung in seiner nat374rlichen Einsichts- und Willensf344-higkeit beeintr344chtigt war und deshalb die Tragweite seines Entschlusses, sich t366ten zu lassen, nicht rational 374berblickte (2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, Rn. 5, 37). 12 Damit sind indessen lediglich die grundlegenden Voraussetzungen um-schrieben, die f374r jeden Verzicht des Betroffenen auf ein pers366nliches Rechts-gut zu fordern sind und die ungeachtet dessen, dass ihr Vorliegen keinen die Straflosigkeit begr374ndenden Rechtfertigungsgrund f374r die T366tung eines Men-schen zu schaffen vermag, auch f374r 247 216 StGB Geltung beanspruchen. Dass 13 - 9 - ein T366tungsverlangen von vornherein nur dann Anerkennung verdient, wenn das Opfer die zureichende nat374rliche Einsichts- und Urteilsf344higkeit besitzt, um frei verantwortlich entscheiden sowie die Bedeutung und die Tragweite seines Entschlusses verstandesm344337ig 374berblicken und abw344gen zu k366nnen, ist unum-stritten. Auch das Schrifttum versagt einem T366tungsverlangen dann die Aner-kennung, wenn dem Opfer diese F344higkeit - etwa infolge alters- oder krank-heitsbedingter M344ngel oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen - fehlt (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 216 Rn. 7; Lackner/K374hl, StGB, 27. Aufl., 247 216 Rn. 2; LK-J344hnke, StGB, 11. Aufl., 247 216 Rn. 7; M374nchKommStGB/Schneider 247 216 Rn. 21; S/S-Eser, StGB, 26. Aufl., 247 216 Rn. 8; SK-StGB/Horn, 6. Aufl., 247 216 Rn. 8). Gleiches gilt f374r einen Todeswunsch, der deshalb nicht auf einem in frei-er Eigenverantwortung gefassten Entschluss beruht, weil der T344ter ihn durch Zwang, Drohung oder arglistige T344uschung hervorrief, etwa durch Vorspiege-lung eigener Suizidabsicht (Fischer aaO; J344hnke aaO; Eser aaO; Schneider aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 5 StR 637/85, JZ 1987, 474). 14 bb) Damit sind die inhaltlichen Anforderungen, die das normative Tatbe-standsmerkmal der Ernstlichkeit f374r die privilegierende Wirkung des T366tungs-verlangens voraussetzt, jedoch nicht abschlie337end umschrieben. Das Fehlen von Willensm344ngeln der genannten Art ist zwar notwendige, nicht aber auch hinreichende Voraussetzung der Ernstlichkeit des T366tungsverlangens. Der Se-nat stimmt insoweit im Grundsatz der im strafrechtlichen Schrifttum einhellig ge344u337erten Auffassung zu, dass einem Todesbegehren die privilegierende Wir-kung mangels Ernstlichkeit auch dann zu versagen sein kann, wenn es auf ei-nem Entschluss des Opfers beruhte, der nach obigen Ma337st344ben frei von Wil-lensm344ngeln war. 15 - 10 - Welche weiteren Eingrenzungen des Tatbestandsmerkmals danach ge-boten sind, wird aber in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Teils wird einem Todeswunsch die Ernstlichkeit schon dann abgesprochen, wenn er als un374berlegt anzusehen ist (K374hl aaO), ohne diesem Begriff allerdings sch344rfere Konturen zu geben. 334berwiegend wird einem Verlangen die Anerkennung dann versagt, wenn es einer Augenblicksstimmung oder einer vor374bergehenden De-pression entsprang (Fischer; J344hnke; Eser; Horn; jeweils aaO). Gelegentlich wird der Wunsch des Opfers, sterben zu wollen, dar374ber hinaus auch dann f374r unbeachtlich gehalten, wenn es bei seinem Entschluss von unzutreffenden Voraussetzungen ausging oder einem wesentlichen Motivirrtum unterlag, so etwa bei irriger Annahme einer unheilbaren Erkrankung (Eser; Horn; jeweils aaO). Am weitesten geht die Auffassung, das T366tungsverlangen sei ein Unter-fall der Einwilligung, weshalb es grunds344tzlich schon dann anzuerkennen sei, wenn das Tatopfer keinen einwilligungsrelevanten Willensm344ngeln unterlag; auch diese Ansicht verlangt aber einschr344nkend eine durch Willensfestigkeit und Zielstrebigkeit gezeichnete innere Haltung des Lebensm374den, die einem beil344ufig oder leichthin artikulierten T366tungsverlangen fehle (Schneider aaO Rn. 19 f.). 16 Der Senat muss sich nicht im Einzelnen festlegen, welcher dieser An-sichten zu folgen ist. Selbst die Auffassung, nach der ein frei von Willensm344n-geln ge344u337erter Todeswunsch die weitestgehende Anerkennung verdient, l344sst ein Verlangen in depressiver Augenblicksstimmung jedenfalls dann nicht gen374-gen, wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (Schneider aaO). Dem schlie337t sich der Senat insoweit an, als damit eine Vor-aussetzung umschrieben ist, welcher ein T366tungsverlangen mindestens zu ge-n374gen hat, um als ernstlich zu gelten. Bereits bei Anlegung eines solchen Ma337-stabs reichen die Feststellungen indes nicht aus, um beurteilen zu k366nnen, ob das Verlangen der Get366teten ernstlich war; denn das Urteil beschr344nkt sich in- 17 - 11 - soweit im Wesentlichen darauf, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Es teilt weder den Inhalt des Gespr344chs wenige Tage vor der Tat noch insbesondere den Inhalt der l344ngeren Diskussion zwischen dem Angeklagtem und seiner Ehefrau unmittelbar vor der Tat mit. Ebenso wenig setzt es sich mit den ge-nannten weiteren Beweisanzeichen auseinander, die gegen einen von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragenen Todeswunsch sprechen, insbesondere dass das Tatopfer bereits seit geraumer Zeit an seiner Erkrankung litt, was es aber nicht hinderte, konkrete Planungen f374r die n344here Zukunft anzustellen und bis kurz vor der Tat seinen gewohnten Alltagsbesch344ftigungen nachzugehen. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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