BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 168/14 vom 24. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf des sen Antrag - am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanno ver vom 24 . Januar 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte R evision des Angekla g- ten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; i m Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keine n durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten erbracht . Allerdings wird die Annahme des Landgerichts, die durch den Angeklagten begangenen Körperverletzungen hätten - neben einer erhe b- lichen dauernden Entstellung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB - auch zur Folge gehabt, dass die Geschädigte in eine Lähmung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 StGB verfallen ist, durch die Urteilsgründe nicht hinre i- chend belegt. Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen B e- wegungsfähigkeit eines Körperteiles , wenn sie die Integrität des gesamten Kö r- pers aufhebt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88, NJW 1988, 2622) . Die Versteifung etwa des Ha ndgelenks oder einzelner Finger genügt dagegen nicht (vgl. BGH aaO ). Mit Blick auf die danach zu stellenden Anforderungen sind die Urtei l- gründe nicht eindeutig: Nach den Feststellungen kann die Geschädigte infolge eines - im Rahmen der Versorgung der dur ch den Angeklagten verursachten Körperverletzungen - erlittenen Schlaganfalles, " ihren linken Arm kaum bew e- gen " ; dementsprechend hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wü r- digung ausgeführt, der Angeklagte habe (fahrlässig) verursacht, dass " ein Kö r- p erteil - hier der linke Arm - der Zeugin M . gelähmt sein wird " . Demgege n- über hat der Hausarzt der Geschädigten, der sachverständige Zeuge Dr. G . - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - , in der Hauptverhandlung angeg e- ben, die Geschädigte sei - nach einem Aufenthalt in der neurologischen Reh a- bilitation - " körperlich beeinträchtigt gewesen, insbesondere in der Feinmotorik der linken Hand " . Danach wird durch das Urteil nicht eindeutig belegt, dass bei 2 3 4 - 4 - der Geschädigten eine Lähmung im Sinne von § 22 6 Abs. 1 Nr. 3 StGB vo r- liegt. Dieser Mangel gefährdet zwar den Bestand des Schuldspruches nicht, da die Verwirklichung der Tatbestandsalternative der dauernden Entstellung in erheblicher Weise gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt . 1 StGB durch den Angekla g- ten re chtsfehlerfrei festgestellt ist. Indes kann der Strafausspruch nicht best e- hen bleiben, da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung - sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung - zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berüc ksichtigt hat, dass die schwere Körperve r- letzung " in zwei Alternativen verwirklicht wurde " . Der Senat kann nicht au s- schließen, dass das Landgericht bei Fehlen einer Lähmung im Rechtssinne den Angeklagten milder bestraft hätte. Die Strafzumessung des Land gerichts gibt im Übrigen Anlass zu folge n- dem Hinweis: Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Fall es vor und ist - wie hier gemäß § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB - auch ein geset z- lich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl z u- nächst geprüft werden, ob der Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt . D a- bei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafz u- mes s ungs gründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Fall e s a llein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafra h- menmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Fall e s abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamta b- 5 6 7 - 5 - wägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwe n- dung des milderen Sond erstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er se i- ner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafm ilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2 ). Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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