BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 169/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte zu nicht n344her bestimmbaren Zeiten zwischen Ende 2004 und Januar 2006 sei-ne damals acht bis neun Jahre alte Stieftochter. Die Taten fanden in der Woh-nung statt, in die der Angeklagte nach der Trennung von der Ehefrau gezogen war und in der das Kind den Angeklagten regelm344337ig besuchte. Die Strafkam-mer hat ihre 334berzeugung von der Schuld des die Vorw374rfe bestreitenden An-geklagten aufgrund der f374r glaubhaft erachteten Aussage der im Zeitpunkt der 2 - 3 - Hauptverhandlung elf Jahre alten Zeugin gewonnen. Die Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft und h344lt deshalb rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Zeugin hat bei mehreren Gelegenheiten im Familienkreis, bei drei polizeilichen Vernehmungen, im Rahmen der Exploration durch eine Aussage-psychologin sowie in der Hauptverhandlung Angaben zum Tatgeschehen ge-macht und dabei ihre Aussage stets um neue Varianten erg344nzt. Bei ihrer drit-ten Vernehmung durch die Polizei schilderte sie, vom Angeklagten zu einem weit von zuhause entfernten Haus gebracht worden zu sein. Dort seien sie und der Angeklagte von einem auff344llig im Gesicht und am K366rper t344towierten Mann empfangen worden; man habe ihr die Augen verbunden und ihr einen bet344u-benden Saft zu trinken gegeben; mehrere M344nner h344tten mit ihr Sex gehabt, nachdem sie ihr zuvor Kot ins Gesicht und Erbrochenes an den Hals ge-schmiert h344tten; am n344chsten Morgen habe sie stark aus der Scheide geblutet, so dass der Angeklagte ihr Binden gegeben habe. Das Landgericht hat einer-seits die Richtigkeit der Angaben nicht sicher festzustellen (UA S. 16), ihnen wegen der vielen Details andererseits nicht von vorneherein jeglichen Wahr-heitsgehalt abzusprechen vermocht (UA S. 15). Es hat deshalb offen gelassen, ob diese Schilderung eines exzessiven sexuellen Missbrauchs erlebnisbegr374n-det war. 3 Diese W374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; denn sie ist l374ckenhaft. Angesichts der Beweissituation durfte das Landgericht die Richtig-keit oder Unwahrheit der Angaben der Zeugin, die eine gewichtige Hilfstatsache f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu den verfahrensgegen-st344ndlichen Tatvorw374rfen darstellte, nur dann nicht als feststellbar behandeln und mit dieser Ungewissheit in seine W374rdigung des gesamten Beweisergeb-nisses einstellen, wenn es zuvor alle f374r und gegen die Glaubhaftigkeit dieser Erz344hlung der Zeugin sprechenden Umst344nde ber374cksichtigt und in seine 4 - 4 - 334berzeugungsbildung einbezogen h344tte. Daran fehlt es, denn das Landgericht hat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung der Bekundungen zu dem exzessiven sexuellen Missbrauch und dessen Folgen ("stark aus der Scheide geblutet") den bei der Zeugin erhobenen gyn344kologischen Befund ("in-taktes Hymen") nicht er366rtert. Dieser Er366rterung h344tte es umso mehr bedurft, als die Zeugin im Verlauf ihrer Vernehmungen (bei der Sachverst344ndigen sowie in der Hauptverhandlung) geschildert hatte, der Angeklagte habe mehrfach mit ihr auch den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht, h344tte es sich von der Unwahrheit der Bekundungen 374ber die Geschehnisse mit dem "t344towierten Mann" 374berzeugt und eine solche nicht blo337 nicht ausschlie337en k366nnen, die Glaubhaftigkeit der 374brigen Angaben der Zeugin in ernsthafte Zweifel gezogen h344tte. Die Sache muss daher neu verhandelt werden. 5 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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