BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 169/10 vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 23. Dezember 2009 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt zuerst zu vollstrecken ist. Die hiergegen gerichtete, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2 2. Die Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 a) Das Landgericht hat die Unterbringung als "nicht von vorneherein aus-sichtslos" bezeichnet und damit einen Ma337stab angelegt, der vom Bundesver-fassungsgericht im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. M344rz 1994 - 2 BvL 3/90 (u. a.), BVerfGE 91, 1 ff.) f374r verfassungswidrig erkl344rt worden ist. Seither war 247 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Ma337regel voraussetzt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hingewiesen. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist 247 64 StGB entsprechend ge344ndert worden und tr344gt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdr374cklich Rechnung (247 64 Satz 2 StGB). 4 Es l344sst sich den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit nicht sicher ent-nehmen, dass der Tatrichter gleichwohl von der notwendigen hinreichend kon-kreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 2 StR 393/07). Zwar hat der Angeklagte seine Suchterkran-kung eingestanden und sich zur Mitarbeit bei der Therapie bereiterkl344rt. Dem stehen indes die zahlreichen Vorverurteilungen, bei denen der Angeklagte die ihm einger344umten Bew344hrungschancen jeweils nicht genutzt hat, sowie dessen ausgepr344gte dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung gegen374ber. 334ber die Erfolgsaus-sicht der Ma337regel muss deshalb erneut vom Tatrichter befunden werden. 5 - 4 - b) Die Darlegungen zur Gef344hrlichkeit des Angeklagten begegnen eben-falls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht f374hrt unter Bezugnahme auf den geh366rten Sachverst344ndigen aus, bei der Anlasstat - der Angeklagte verletzte gemeinschaftlich mit einem Mitt344ter im Alkoholiker- und Obdachlosenmilieu w344hrend eines mehrst374ndigen Geschehens das Opfer durch Schl344ge und Tritte erheblich - handele es sich "um ein Delikt mit einer hohen R374ckfallwahrschein-lichkeit. Diese liege in sieben Jahren bei 76% und in 10 Jahren bei 82%" (UA S. 34). Herkunft und Bedeutung dieser Angaben sind unklar und erlauben des-halb eine revisionsgerichtliche Nachpr374fung der Gef344hrlichkeitsprognose nicht. Sofern es sich um Erkenntnisse aus standardisierten, auf statistischen Erfah-rungen beruhenden Prognoseinstrumenten handeln sollte, gilt Folgendes: Diese Instrumente listen Umst344nde auf, die einen Zusammenhang mit R374ckf344lligkeit aufweisen. Sie sind jeweils das Ergebnis der Untersuchung von unterschiedlich zusammengesetzten Stichproben verurteilter Straft344ter. Ob ein bestimmtes Prognoseinstrument f374r die Beurteilung des beim Angeklagten bestehenden individuellen R374ckfallrisikos generell tauglich ist, h344ngt zuerst einmal davon ab, ob die in die Stichprobe einbezogenen T344ter bez374glich ihrer pers366nlichen Um-st344nde (z. B. Anlassdelikt, psychische Erkrankung, Alter) mit dem Angeklagten vergleichbar sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des f374r den Angeklagten zu-k374nftig zu erwartenden Umfelds und der f374r die Prognose als entscheidend er-achteten Zeitspanne. Gibt es keine oder eine geringe Vergleichbarkeit zwischen der Stichprobe des angewendeten Prognoseinstruments und dem zu beurtei-lenden Einzelfall, ist die Bestimmung eines individuellen Risikogrades aus me-thodischer Sicht nicht zu rechtfertigen (vgl. K366nig, R&P 2010, 67, 71 f. mwN). St374tzt der Tatrichter seine Gef344hrlichkeitsprognose auf ein von einem Sachver-st344ndigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er deshalb darauf zu achten, dass es im jeweiligen Einzelfall tauglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, StV 2009, 118). Selbst dann bedarf es 6 - 5 - zur individuellen Prognose 374ber die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverst344ndigen (BGH, Be-schluss vom 30. M344rz 2010 - 3 StR 69/10 mwN). 3. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) wird vorliegend von der Aufhebung miterfasst. 7 Wegen der Rechtsbedenken gegen die Darlegungen des Landgerichts zur Gef344hrlichkeit bei 247 64 StGB sowie wegen des Zusammenhangs beider Ma337regeln hebt der Senat auch die Unterbringung nach 247 63 StGB auf. 8 334ber die Verh344ngung beider Ma337regeln muss deshalb erneut entschie-den werden. Der neue Tatrichter sollte erw344gen, einen anderen Sachverst344ndi-gen heranzuziehen. 9 VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs Pfister RiBGH von Lienen ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Pfister Hubert Sch344fer
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