BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 169/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 eins timmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Januar 2011 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch stellt der Senat fest, dass das Strafverfa h- ren um sechs Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverf ahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges
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