BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 169/15 vom 9. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten N . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten N . wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2014, auch soweit es den Mitangeklagten A . betrifft, mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagte n und den Mitangeklagten A . jeweils wegen Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" (richtig: Die b- stahls) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat d as Urteil wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Beweiswürdigung in einem Fall des Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr beide Angeklagte des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig g e- sprochen und jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung a usgesetzt hat. Die 1 - 3 - hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten N . hat erneut mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich des Mita n- geklagten A . . Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu au sgeführt: "Feststellungen und Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen Beihilfe Die Angaben zu den erhobenen Beweisen beschränken sich auf die 'i n- folge einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegebenen Ge stän d- nisse' der Angeklagten, die sich wiederum darin erschöpfen, dass 'die Angeklagten die handelnden Personen kannten' und 'mit der durchaus konkreten Möglichkeit gerechnet haben, dass die von ihnen angemiet e- ten Fahrzeuge für die Begehung eines oder mehre rer Diebstähle von Solarmodulen benutzt werden und dies billigend in Kauf nahmen, zu den Namen möglicher weiterer Beteiligter und zu einer über das Anmi e- ten der Fahrzeuge zur Förderung einer fremden Tat hinausgehenden Beteiligung (jedoch) keine Angaben mac hen konnten und wollten.' Dies reicht - wie die Revision mit Recht rügt - zum Beweis der Tat, die unte r- stützt worden sein soll, nicht aus. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht erneut die Aufhebung des g e- samten Strafausspruchs nach sich ... Sollte der neue Tatrichter die Merkmale eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB fes t- stellen, wird er zu bedenken haben, dass der vertypte Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zur Verneinung eines besonders schweren F Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A . zu erstrecken." Dem stimmt der Senat zu und bemerkt mit Blick auf die schriftlichen U r- teilsgründe ergänzend: 2 3 - 4 - Dass der Angeklag te die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Ges etzesverletzung erforde r- lich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 380/12, juris Rn. 7). So ergibt sich etwa aus den bisherigen Feststellungen zur Haupttat - erneut - nicht, welche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht sein soll. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 4 5
Full & Egal Universal Law Academy