ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR169.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 169/18 vom 15. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanw alts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 15. Mai 201 8 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Aurich vom 19. Dezember 2017 a) mit den zugehör igen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte i m Fall II. 2 . der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist; i nsoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen no t- wen d igen Auslagen zu tra gen; b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandsti f- tung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist , wobei drei Monate der Freihe itsstrafe als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmi t- tels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders sch werer Brandstiftung und wegen versuchten B e- trugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt und da von wegen einer rechtsstaatswidrigen Ver fahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revi sion des Angekla g- ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat wegen eines Verfahrenshindernisses den aus dem Beschlusst enor ersichtlichen Teil - erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Gene ralbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Fall s II. 2. der Urteilsgründe wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1 , § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Der versuchte Betrug (§ 263 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu Lasten des Inventar ver - sicherers war beendet (§ 78a Satz 1 StGB) , als ein Polizeibeamter am 23. Ja - nuar 2006 dem An geklagten den V erdacht bekanntgab , dass dieser den Brand gelegt ha be . Der deswegen flücht ende Angeklagte erkannte dadurch den Feh l- schlag seines Betrugsversuchs und unternahm nach dem 23. Januar 2006 nichts, um die Auszahlung der Versicherungssumme noch zu erreichen (vgl. zum Beendigungszeitpunkt beim Ver such MüKoStGB/Mit sch, 3. Aufl. , § 78a Rn. 7). Mit Ablauf des 23. Januar 2016 war damit die versuchte Betrugstat ve r- jährt (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Den Sachakten sind keine Anhaltspunkte für ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB zu entnehmen. Das Land - gericht h a t die Ankla ge erst am 29. Juli 2016 zugelassen und das Hauptverfa h- ren eröffnet. Die dadurch herbeigeführte Ruhenswirkung (§ 78b Abs. 4 StGB) trat mithin erst nach Ablauf der "absoluten" zehnjährigen Verfol gungsverjä h- 1 2 - 4 - rungsfrist ein (dazu nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167) . 2. Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens war der Schul d- spruch entsprechend zu ändern. Die für den Fall II. 1. verhängte Einzelfreiheit s- strafe von vier Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Straf e für den versuchten Betrug die Strafzumessung für das - auch nach Strafmilde rung (§§ 22, 23 Abs. 1, 2 , § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB) - wesentlich schwerer wiegende Brand stiftungs delikt (§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB) beeinflusst hat. Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 3
Full & Egal Universal Law Academy