BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 170/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen Bankrotts u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 11. Dezember 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des "vors344tzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem Besitz einer Schuss-waffe" schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen (247 60 StGB). Vom Vorwurf der Untreue hat es den Angeklagten freigesprochen. Soweit dem Angeklagten vor-s344tzlicher Bankrott (247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB), vors344tzliche Verletzung der Buchf374hrungspflicht (247 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB) oder unrichtige Darstel-lung (247 331 Nr. 1 und 4 HGB) zur Last lag, hat es das Verfahren eingestellt. Allein gegen die teilweise Verfahrenseinstellung richtet sich die Revision der Staatsanwalt-schaft, die die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift - soweit hier von Interesse - zur Last gelegt worden, als Gesch344ftsf374hrer der H. GmbH (H ) am 30. Juni 1997 den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. M344rz 1997 unterzeich-net zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A. Anlageverm366gen III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung der H an der i mbH & Co. KG (I ) bzw. der 2 - 4 - i mbh & Co. KG telecommunications (T ) unrichtig mit 99.966.485,49 DM aktiviert worden war und sich die H im Zeitpunkt der Unter-schrift in einer Liquidit344tskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunf344-higkeit erwarten lie337. Die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil beschr344nken sich zu diesem Anklagevorwurf auf die Mitteilung, dass am 5. Dezem-ber 1997 Antrag auf Er366ffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt wor-den war, das Amtsgericht Kiel diesen Antrag mit Beschluss vom 1. M344rz 1998 jedoch ablehnte und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren wegen Zahlungsunf344hig-keit der H er366ffnete. Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach 247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil es an einem tat-s344chlichen Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten vorgeworfenen Bank-rotthandlung und der Konkurser366ffnung fehle; eine unrichtige Bewertung der stillen Beteiligung in dem Jahresabschluss zum 31. M344rz 1997 m366ge zwar geeignet gewe-sen sein, die 334berschuldung der H zu verschleiern, sie sei jedoch nicht geeignet gewesen, 374ber deren Liquidit344tssituation zu t344uschen. Da es sich bei der stillen Be-teiligung nicht um liquides Verm366gen gehandelt habe, sei durch eine Falschbilanzie-rung die Liquidit344t der H nicht besser dargestellt worden, als sie tats344chlich gewe-sen sei. Die Er366ffnung des Konkursverfahrens habe daher nicht ansatzweise mit den Gefahren zu tun, die von der dem Angeklagten vorgeworfenen unrichtigen Bilanzie-rung ausgegangen seien. Aus demselben Grunde scheide auch eine Strafbarkeit gem344337 247 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB aus. Einer Verurteilung wegen unrichti-ger Darstellung gem344337 247 331 Nr. 1 und 4 HGB stehe der Grundsatz der Spezialit344t entgegen, weil die Libanesische Republik den Angeklagten nicht zur Verfolgung die-ser Straftat ausgeliefert und hierzu auch nicht nachtr344glich ihre Zustimmung erteilt habe. Es bestehe daher insoweit ein Verfahrenshindernis, das dazu f374hre, dass das Verfahren zu diesem Anklagepunkt insgesamt einzustellen sei. 3 - 5 - 2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann dahinstehen, ob einer Verurteilung des Angeklagten nach 247 331 Nr. 1 und 4 HGB tats344chlich der Grundsatz der Spezialit344t entgegenst374nde; denn das Landgericht hat schon eine m366gliche Strafbarkeit des Angeklagten gem344337 247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB rechtsfehlerhaft verneint. 4 Da das Landgericht zur Sache lediglich die Er366ffnung des Konkursverfahrens 374ber das Verm366gen der H und damit den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach 247 283 Abs. 6 StGB aF feststellt, sich mit den tatbestandlichen Vor-aussetzungen des 247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB dagegen nicht befasst, ist f374r die revisionsrechtliche Pr374fung vom Anklagevorwurf auszugehen, dass die Aktivie-rung der stillen Beteiligung der H an der I bzw. der T im Jahresabschluss per 31. M344rz 1997 mit 99.966.485,49 DM inhaltlich unrichtig und geeignet war, die 334bersicht 374ber den Verm366gensstand der H zu erschweren, sowie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bilanz durch den Angeklagten am 30. Juni 1997 die Zahlungsun-f344higkeit der H drohte und dem Angeklagten all dies bewusst war. Auf dieser Grundlage ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vors344tzlichen Bankrotts ent-gegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen. 5 Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-richts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach 247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Er366ffnung des Anschlusskonkursverfahrens 374ber das Verm366gen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu 247 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu 247 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233). Jedoch hat das Landge-richt die M366glichkeit eines solchen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft verneint. Es hat zwar nicht verkannt, dass - wie schon aus 247 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale Herbeif374hrung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl. BGHSt 1, 186, 191). Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei 247 283 6 - 6 - Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gef344hrdungsdelikt handelt, das die Gesamtheit der Gl344ubiger vor einer potentiellen Schm344lerung ihrer Befriedigungs-m366glichkeiten sch374tzen soll (BGHSt 28, 371, 373; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 283 Rdn. 1; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor 247 283 Rdn. 3). Es war daher nicht not-wendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gl344ubigers durch die Bank-rotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr gen374gte ein rein 344u337erlicher Zusammenhang zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurser366ff-nung. Hierf374r kann dahinstehen, ob ein solcher immer schon dann besteht, wenn - wie hier - die Krise, in der die Bankrotthandlung vorgenommen wurde, vor dem Ein-tritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach 247 283 Abs. 6 StGB nicht mehr 374berwunden wird; hierf374r k366nnte 247 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB sprechen (Bittmann, Insolvenzstrafrecht 247 13 Rdn. 7), auch f374r den Anwendungsbereich des 247 283 StGB. Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein Teil der Gl344ubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurser366ffnung betroffen wa-ren (BGHSt 1, 186, 191). Dies w344re etwa dann der Fall gewesen, wenn Gl344ubiger-forderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurser366ff-nung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder M344ngel der Buchf374hrung bis zur Konkurser366ffnung noch fortgewirkt h344tten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abge-druckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begr374ndete abstrakte Gefahr h344tte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeits-bedingung fortbestanden, w344re durch diese verst344rkt und einem 334bergang in eine - 7 - konkrete Gef344hrdung oder gar in einen Schaden n344her gebracht worden. Dies war nach dem nicht aufgekl344rten Tatvorwurf naheliegend der Fall. Die Sache bedarf da-her neuer Verhandlung. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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