BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 170/09 vom 14. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 26. November 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass im Fall II. 1 der Urteils-gr374nde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen (F344lle II. 4 und 6 der Urteilsgr374nde) sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs F344llen (F344lle II. 1, 2, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1 der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde bedarf der Schuldspruch der 304nderung dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfal-len, weil insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Die erste die Ver-j344hrung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) er-folgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfol-gungsverj344hrung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszu-gehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf mit dem nicht verj344hrten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein-heit steht, steht der Annahme von Verj344hrung nicht entgegen; denn die Verj344h-rung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen f374r jede Gesetzesver-letzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003, durch den bestimmt ist, dass nach 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach 247 174 StGB die Verj344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage f374r den vorlie-genden Fall nichts ge344ndert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89). 2 2. Trotz der 304nderung des Schuldspruchs k366nnen die f374r den Fall II. 1 der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamt-strafe bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter auf eine 3 - 4 - niedrigere Einzelstrafe erkannt h344tte, wenn er die Verfolgungsverj344hrung be-achtet h344tte, zumal auch eine verj344hrte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - ber374cksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 24). Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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