BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 170 /15 vom 21. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 21. Juli 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 4. Dezember 2014 im Maßregelau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen a ufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Die b- stahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverw ahrung angeordnet und eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen. Die auf verfahrens - und materiellrechtliche Bea n- standungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen zeigt sie aus den vom Generalbunde s- anwal t in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). 1 - 3 - Der auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Maßregelausspruch hält d a- gegen rechtlicher Nachprüfung nich t stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfe h- lerfrei die insoweit erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt und beachtet, dass sich hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt eil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) erhöhte Anforderungen für die Unterbringung ergeben. Indes lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausg eübt hat. Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen g e- stellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteil s- gründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessen s ausübung l eitend waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich zu den Voraussetzungen der Maßregel sowie zur Frage der Unterbringung des Ang e- klagten in ei nem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Demgegenüber fehlen insbesondere Erwägungen dazu, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). Der Senat kann als Revisionsgericht die fehlende Ermessensentsche i- dung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72, BGHSt 24, 3 45, 348; Beschluss vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03, NStZ - RR 2004, 12). 2 3 - 4 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die bisherigen, auf die Angaben des Sachverständigen gestützten Au s- führungen der Strafkammer zu den materiellen V oraussetzungen der Sich e- rungsverwahrung, namentlich dem Hang des Angeklagten zu erheblichen Stra f- taten und der dadurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, sind z u- mindest teilweise nicht völlig bedenkenfrei. So erscheint es etwa mit Blick auf da s Vorleben des Angeklagten - unter den zwar zahlreichen Vorstrafen des A n- geklagten befindet sich nur eine wegen eines bereits im Jahre 1999 begang e- nen erheblichen Sexualdelikts - nicht selbstverständlich und im Wesentlichen mit seiner gegenüber dem Sachver ständigen verbalisierten Selbsteinschätzung begründbar, dass von ihm die hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es sich anbieten, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauf - tragen. Becker Pfister Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher g e- hindert zu unterschreiben. Becker 4 5
Full & Egal Universal Law Academy