BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 17/03 vom14. August 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: Beihilfe zum Mord u. a. zu 2.: Mordes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Verden vom 10. Mai 2002 werden als unbegründet verwor-fen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungenhat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinenAntragsschriften vom 19. Februar 2003 bemerkt der Senat:1. Die Rüge des Verteidigers des Angeklagten O. , die Strafkammerhabe entgegen § 261 StPO die Einlassung dieses Angeklagten unzureichendgewürdigt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, wäre aber auch unbe-gründet.a) Zur Entstehung der Einlassung teilt die Revision lediglich mit, daßsich der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin am 28. Februar 2002 "wiefolgt" eingelassen habe, und gibt sodann den Wortlaut einer zehnseitigen - 3 -schriftlichen Erklärung wieder, der der Satz "Für den Angeklagten O. soll nachfolgende Einlassung verlesen werden:" vorangestellt ist. Die Revisionteilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aber nicht mit, in welcher Weise so-dann die Einlassung in der Hauptverhandlung Verwendung gefunden hat, ins-besondere ob und durch wen das Schriftstück verlesen worden ist. Der Senatvermag daher nicht zu prüfen, ob der Wortlaut der Einlassung zum Inbegriff derHauptverhandlung gemacht wurde. Denn nur wenn das Gericht die Verlesungdieses Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde inihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätte von derRevision als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogenwerden können (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Allerdings weist der Senat daraufhin, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlas-sung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Verneh-mung nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gerichtersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des§ 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündli-che Antworten (vgl. KK 5. Aufl. § 243 Rdn. 44 m. w. N.).Hätte dagegen, wie es entgegen dieser gesetzlichen Regelung zuneh-mend praktiziert wird, lediglich der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger eineentsprechende Erklärung verlesen und als Anlage zum Protokoll übergeben,wäre nur der entsprechende mündliche Vortrag und gegebenenfalls die Erklä-rung des Angeklagten, daß er sich den Inhalt zu eigen mache, Gegenstand derHauptverhandlung geworden. Aufgabe des Tatrichters wäre es dann gewesen,- wie auch bei anderen Beweisergebnissen - den Inhalt dieser mündlich vorge-tragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und - 4 -im erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Damit ist abereine revisionsgerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Wiedergabe dieser Ein-lassung wegen des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Re-visionsverfahren nicht möglich (ebenso Park StV 2001, 589, 592).b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bestehen auchdeshalb, weil auf Seite 81 der Revisionsbegründung nur sehr pauschal darge-stellt wird, inwieweit eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten O. vermißt wird. Es kann aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, einezehnseitige Einlassung mit einem 180 Seiten umfassenden und insbesonderein der Darstellung der festgestellten Tatsachen und ihrer Würdigung außerge-wöhnlich gründlichem und umfangreichem Urteil daraufhin zu vergleichen, wel-che konkreten Punkte bei der Beweiswürdigung nicht behandelt worden sind.Erst in der Erwiderungsschrift vom 12. März 2003 - und damit nach dem Ablaufder Revisionsbegründungsfrist - erfolgte eine derartige Konkretisierung, wasallerdings die Zulässigkeit der Rüge nicht mehr zu begründen vermag.c) Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Der Generalbundesanwalt hatin seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß sich die Jugendkammer mitder Einlassung des Angeklagten eingehend befaßt hat. Es ist nicht ersichtlich,daß für das Ergebnis wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären.Denn der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung bedeutet nicht, daßsich der Tatrichter mit allen, auch nebensächlichen Aspekten und wenig ergie- bigen Argumenten ausdrücklich auseinanderzusetzen hätte (st. Rspr., vgl. BGHNStZ 2000, 48). - 5 -2. Soweit beide Angeklagte rügen, das Landgericht habe den Beweis-antrag der Rechtsanwältin H. vom 14. Februar 2002 auf Verlesung des Ur-teils des Landgerichts B. zu Unrecht abgelehnt, kann offen bleiben, ob essich um einen hinreichend bestimmten Beweisantrag gehandelt hatte, da dieUmstände und die Thematik der behaupteten Falschaussage nicht genanntwerden, oder ob die Auslegung der Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-tungslos, wie sie der Generalbundesanwalt für möglich hält, vorgenommenwerden kann. Es hätte zwar nahe gelegen, daß das Landgericht sich auf die-sen Ablehnungsgrund stützt, es ist aber nach der wenig glücklichen Formulie-rung seines Ablehnungsbeschlusses nicht ohne weiteres erkennbar, ob es tat-sächlich diesen Grund heranziehen wollte.Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß auf der unterbliebenenVerlesung dieses Urteils, dessen Sachverhalt mit dem hier angeklagten Ge-schehen nicht in Zusammenhang stand, die Beweiswürdigung zum Nachteil derAngeklagten beruht. Denn die Jugendkammer hat sich nur am Rande auf dieAussage des Zeugen Ba. gestützt und ausdrücklich hervorgehoben, daßdiese für ihre Überzeugungsbildung nur von "untergeordneter Bedeutung" war(UA S. 126). Bei der Vielzahl von weiteren Beweisen, die belegen, daß sich derAngeklagte P. schon vorher mit der Zerstörung des Br. Hofes befaßt hatte, kann der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer oh-ne die Aussage des Zeugen Ba. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.Tolksdorf Miebach Wink-ler Pfister Becker
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