BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Landgerichts Krefeld unzust344ndig gewesen (Verfahrensr374ge II.), ist unzu-l344ssig, weil der Gesch344ftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft - nicht vollst344ndig mitgeteilt worden ist. Au337erdem w344re sie auch unbegr374ndet. Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Straf-kammer des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2006 ist nach "III. 2. Straf-kammer b) aa)" des Gesch344ftsverteilungsplans das Verfahren bei der 2. Straf-kammer anh344ngig geworden. Auf dem behaupteten Versto337 gegen 247 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensr374ge IV.) kann das Urteil der ordnungsgem344337 besetzten Strafkammer nicht beruhen. Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensr374ge VIII.) ist zul344ssig, aber aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts unbegr374ndet. Die 334berpr374fung des Urteils unter Ber374cksichtigung der erst in der Gegenerkl344-rung nach 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgef374hrten Sachr374ge (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Be-r374cksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgr374nde - sowohl der Zu-stand i. S. d. 247 63 StGB als auch die Gef344hrlichkeit des Angeklagten f374r die All- - 3 - gemeinheit ausreichend begr374ndet. Eine Auseinandersetzung mit 247 64 StGB konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandel-bare Drogenabh344ngigkeit unterbleiben. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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