BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. - 3.: schwerer r344uberischer Erpressung u. a. zu 4.: Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Febru-ar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 7. September 2009 aufgehoben, soweit die Angeklagten in den F344llen II. 1. bis 6. und 8. der Urteilsgr374nde verurteilt worden sind; jedoch bleiben in den F344llen II. 1. bis 6. der Urteilsgr374nde die bisherigen Feststellungen insgesamt und im Fall II. 8. der Urteilsgr374nde die bisherigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in f374nf F344llen, wegen versuchter schwerer r344uberischer Er-pressung und wegen Verabredung einer schweren r344uberischen Erpressung, den Angeklagten F. wegen schwerer r344uberischer Erpressung in vier F344l- 1 - 3 - len, wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und wegen Verabre-dung einer schweren r344uberischen Erpressung sowie den Angeklagten Me. wegen schwerer r344uberischer Erpressung in drei F344llen, wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung in zwei F344llen und wegen ver-suchter N366tigung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte Me. hat es wegen Beihilfe zur schweren r344uberi-schen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat; eine Digitalkamera und ein Mobiltelefon dieser An-geklagten hat es eingezogen. 2 Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von 365.050 200 betreffend den Angeklagten M. , 345.050 200 betreffend den Angeklagten F. , 339.000 200 betreffend den Angeklagten Me. und 30.000 200 betreffend die Angeklagte Me. lediglich Anspr374che Verletzter entgegenstehen. 3 Die auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisio-nen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 4 1. Die Schuldspr374che wegen schwerer r344uberischer Erpressung, ver-suchter schwerer r344uberischer Erpressung, Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung und Verabredung einer schweren r344uberischen Erpressung halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die vom Landgericht jeweils angenomme-ne Qualifizierung der Taten wegen der Verwendung einer Waffe oder eines ge-f344hrlichen Werkzeugs (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) - die zu deren rechtlicher Te- 5 - 4 - norierung als "besonders schwer" h344tte f374hren m374ssen (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4) - wird von den Feststellungen nicht getragen. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass der Tatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kein Durchladen der verwendeten Schusswaffe erfordert, sondern deren Unterladung durch Einf374gen des best374ckten Magazins gen374gt. Bedroht der T344ter bei einer Raubtat das Opfer mit einer - geladenen oder unterladenen - Schreckschusswaffe, erf374llt er den Qualifikationstatbestand indes nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Kartuschenmunition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGHSt 48, 197). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt; Feststellungen hierzu waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverst344ndlich vorausgesetzt werden. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen erg344nzende Feststellungen zu treffen haben. 6 Die sonstigen bisherigen Feststellungen sind in den F344llen II. 1. bis 6. der Urteilsgr374nde insgesamt rechtsfehlerfrei und k366nnen daher bestehen bleiben (247 352 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall II. 8. der Urteilsgr374nde. Jedoch hat sich das Landgericht insoweit nicht mit den Einlassungen der Angeklagten M. und F. ausei-nandergesetzt, sie h344tten es f374r nicht strafbar gehalten, am Telefon die Durch-f374hrung eines Bank374berfalls zu vereinbaren. Ob diese Angaben glaubhaft sind, sich die beiden Angeklagten aufgrund dessen in einem Verbotsirrtum befanden, dieser vermeidbar und gegebenenfalls von der M366glichkeit der Strafmilderung nach 247 17 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen war, hat das Landgericht nicht er366rtert. Daher hat der Senat in diesem Fall die Feststellungen zur subjektiven Tatseite insgesamt aufgehoben. 7 - 5 - 2. Mit der Aufhebung der Verurteilung in den genannten F344llen kommen die insoweit f374r die jeweils beteiligten Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen sowie die unter deren Einbeziehung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen in Weg-fall. Gleiches gilt f374r die Einziehungsanordnung sowie die Feststellung, dass die Anordnung des Verfalls in je unterschiedlicher H366he wegen Ersatzanspr374chen der Gesch344digten ausgeschlossen ist. Insoweit sieht der Senat f374r das weitere Verfahren Anlass zu folgenden Hinweisen: 8 a) Die Einziehung der Digitalkamera und des Mobiltelefons der Ange-klagten Me. ist schon f374r sich rechtsfehlerhaft. Die Kamera stellte sie dem Angeklagten M. im Falle II. 8. der Urteilsgr374nde zur Aussp344hung m366g-licher Tatobjekte zur Verf374gung. Da die Angeklagte an der Verabredung des 334berfalls (247 30 Abs. 2 StGB) nicht als T344terin beteiligt war und Beihilfe hierzu nicht leisten konnte (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 30 Rdn. 14), kommt lediglich eine Dritteinziehung nach 247 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht, deren Voraussetzun-gen nicht festgestellt sind. Eine Verwendung des Mobiltelefons der Angeklagten Me. wird nicht ersichtlich. 9 b) Die Feststellung der Geldbetr344ge, hinsichtlich deren das Landgericht nur wegen des Bestehens von Anspr374chen Verletzter von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen hat (247 111 i Abs. 2 S344tze 1 und 3 StPO), l344sst besorgen, dass sie sich nicht auf den Wert des von den Angeklagten jeweils im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB Erlangten beschr344nkt. Bei mehreren Betei-ligten an einer Tat ist entscheidend, was der einzelne Beteiligte selbst tats344ch-lich erlangt hat. Zwar reicht es aus, dass er die wirtschaftliche Mitverf374gungs-gewalt an dem Verm366gensgegenstand erlangt, jedoch kann ihm nach 247 73 StGB nicht dar374ber hinaus auch das zugerechnet werden, was ausschlie337lich von einem anderen Tatbeteiligten erlangt ist (Fischer aaO 247 73 Rdn. 16 10 - 6 - m. w. N.). Jedenfalls die Angeklagten Me. , denen die Angeklagten M. und F. nur nachtr344glich ihre Anteile ausbezahlten, hatten keine wirt-schaftliche Mitverf374gungsgewalt an der gesamten jeweils erzielten Tatbeute; gleichwohl hat das Landgericht sie ihnen zugerechnet. Die Angeklagten sind hierdurch auch beschwert, denn der nach 247 111 i Abs. 2 StPO festgestellte Betrag bestimmt den gegen sie gerichteten, aufschie-bend bedingten Zahlungsanspruch des Staates (247 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO). Zu Recht hat das Landgericht deshalb auch die Beute aus der Tat II. 1. der Ur-teilsgr374nde, begangen vor Inkrafttreten der Neufassung von 247 111 i StPO am 1. Januar 2007 (Gesetz vom 24. Oktober 2006; BGBI I 2350), nicht in seine Be-rechnung einbezogen (vgl. BGH NJW 2008, 1093; wistra 2008, 193; 2009, 241; NStZ-RR 2009, 56, 113). 11 Verm366gensgegenst344nde, in die Verletzte die Zwangsvollstreckung betrei-ben (k366nnen), m374ssen im Urteil nicht bezeichnet werden (vgl. 247 111 i Abs. 3 StPO). 12 - 7 - 3. Rechtsfehlerfrei ist die Verurteilung des Angeklagten Me. im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde wegen versuchter N366tigung. Auch die insoweit fest-gesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten kann bestehen bleiben; der Senat vermag auszuschlie337en, dass die H366he dieser Strafe durch die 374brigen gegen diesen Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen beeinflusst ist. 13 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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