BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 171/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. Oktober 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Anordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten F. unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten F. dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen. Die den Angeklagten U. und S. durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen wer-den der Staatskasse auferlegt. 2. Die Revision des Angeklagten F. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des Bandenhandels mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen sowie des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten U. zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten F. zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte S. hat es eine Jugendstrafe von zwei Jahren verh344ngt und de-ren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Das sichergestellte Rauschgift sowie den bei den Taten benutzten PKW des Angeklagten F. hat es ein-gezogen. Die auf die Sachr374ge gest374tzte, zu Ungunsten der Angeklagten einge-legte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft ist ausweislich der Revisionsbegr374ndung - ungeachtet des auf Aufhe-bung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs gerichteten Revisionsantrags - bei den Angeklagten U. und F. auf die Strafzumessung in den F344llen des Bandenhandels, bei dem Angeklagten F. dar374ber hinaus auf die Nichtan-ordnung des Wertersatzverfalls und bei der Angeklagten S. auf die Strafzu-messung beschr344nkt. Der Angeklagte F. wendet sich mit einer nicht ausge-f374hrten Formal- und der allgemeinen Sachr374ge gegen das Urteil. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begr374ndet, soweit das Landgericht bei dem Ange-klagten F. von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen hat; ihr weitergehendes Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten bleiben ohne Erfolg. 1 I. Revision der Staatsanwaltschaft - 5 - 1. Die allein dem Tatgericht obliegende Strafzumessung h344lt bei allen Angeklagten sachlichrechtlicher Pr374fung stand. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler in dem Sinne, dass die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en, oder dass sich die verh344ngten Einzel- und Gesamtstrafen nach oben oder unten von ihrer Be-stimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366sen, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einzur344umenden Spielraums liegen, zeigt die Revision nicht auf. Zu den einzelnen Einwendungen gilt: 2 a) Das Landgericht hat f374r die Angeklagten U. und F. in den F344llen des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Ergebnis rechtsfehlerfrei minder schwere F344lle nach 247 30 a Abs. 3 BtMG ange-nommen. Es hat alle im vorliegenden Fall ma337gebenden Umst344nde in seine umfassende Gesamtbewertung einbezogen und ohne Rechtsfehler darauf ab-gestellt, dass das 344u337ere Erscheinungsbild der Taten und die jeweilige Pers366n-lichkeit der Angeklagten f374r die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrah-mens des 247 30 a Abs. 3 BtMG sprechen. Mit seiner - f374r sich allein betrachtet allerdings bedenklichen - Formulierung, der Regelstrafrahmen des 247 30 a Abs. 1 BtMG sei "f374r einerseits international organisierte Syndikate und andererseits Mengen an Drogen und Verdienstm366glichkeiten, die hohe Gewinne verspre-chen" gedacht, hat es in der Sache den durch die Feststellungen belegten Um-stand in seine Abw344gung eingestellt, dass der Zusammenschluss der Angeklag-ten prim344r auf einer pers366nlichen Verbundenheit beruhte und nicht dem Bild der 374blichen Bandenkriminalit344t entsprach, deren Bek344mpfung mit der Schaffung des OrgKG erstrebt wurde. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BGHR BtMG 247 30 a Bande 2; Weber, BtMG 3. Aufl. 247 30 Rdn. 242). Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts in den Blick ge-nommen hat. 3 - 6 - b) Die in den F344llen des Bandenhandels vorgenommene Strafmilderung nach 247 31 BtMG i. V. m. 247 49 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 BtMG ohne Rechts-fehler bejaht. Danach kann sich der T344ter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offen legt und die Offenbarung zu einem Aufkl344rungserfolg f374hrt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25). Ein solcher Er-folg ist dann gegeben, wenn der Aufkl344rungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen daf374r geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren gef374hrt werden kann (vgl. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; 247 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Ma337gebend hierf374r ist die aus der Hauptverhandlung gewonnene 334berzeugung des Tatgerichts, dass zum einen die Darstellung des Angeklagten 374ber die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft und zum anderen dessen Anga-ben wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafver-folgung beitragen (vgl. Maier in M374nch-Komm StGB 247 31 BtMG Rdn. 111; We-ber, BtMG 3. Aufl. 247 31 Rdn. 125). 4 Diese Voraussetzungen hat das Landgericht ausreichend substantiiert sowie mit Tatsachen belegt und damit - jedenfalls bei einer Gesamtschau der Urteilsgr374nde - f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar dargelegt. Die Strafkam-mer hat nicht nur pauschal am Ende der Erw344gungen zur Wahl des Strafrah-mens (UA S. 17) mitgeteilt, die Strafverfolgungsbeh366rden h344tten aufgrund der Angaben der Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse gewonnen, die zu einer weiteren Aufkl344rung der Taten wesentlich beigetragen haben und zur erfolgrei-chen 334berf374hrung der Tatbeteiligten f374hren k366nnen. Vielmehr hat es bereits im Rahmen der Beweisw374rdigung auf die ausf374hrlichen, detailreichen Gest344ndnis-se der Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen POK F. hingewiesen, durch deren Angaben seien zahlreiche Folgeverfahren gegen Abnehmer einge-leitet worden. Sodann hat die Strafkammer bei der Begr374ndung der Strafrah- 5 - 7 - menwahl zun344chst an mehreren Stellen der Urteilsgr374nde (UA S. 15, 16) aus-gef374hrt, obgleich bei den Ermittlungsbeh366rden keine Erkenntnisse 374ber die Tat II. 1. der Urteilsgr374nde vorhanden gewesen seien, h344tten die Angaben der An-geklagten U. und F. einen Fahndungserfolg erm366glicht. Aufgrund ihrer Schilderung sei die Identifizierung des Ver344u337erers der Drogen m366glich. Auch k366nne die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten C. aufgekl344rt werden; diese h344tten die Angeklagten konkret offenbart. Im Fall II. 8. der Ur-teilsgr374nde sei durch die Preisgabe des Drogenverstecks eine konkrete 334ber-pr374fung und strafrechtliche Verfolgung des niederl344ndischen Hintermannes er-366ffnet. In der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Urteilspassage war die Strafkammer daher nicht veranlasst, diese Ausf374hrungen noch einmal im Detail zu wiederholen; vielmehr durfte sie sich mit Blick auf die in den Urteils-gr374nden bereits enthaltenen Angaben mit einer zusammenfassenden Bewer-tung zur abschlie337enden Begr374ndung ihrer gewonnenen 334berzeugung von so-gar mehreren Aufkl344rungserfolgen begn374gen. c) Das Landgericht hat keine bestimmenden Strafzumessungsgr374nde au337er Acht gelassen. Es hat die hohe kriminelle Energie, die bei dem Verbrin-gen des Rauschgifts nach Deutschland durch den K366rperschmuggel der Ange-klagten S. und der getrennten Einreise des Angeklagten U. sowie des gesondert Verfolgten C. aufgewendet wurde, bei der Strafrahmenwahl f374r die Angeklagten U. und F. im ersten der abgeurteilten F344lle (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde, UA S. 15) ausdr374cklich ber374cksichtigt. Dasselbe gilt f374r die Art des Bet344ubungsmittels und seine Gef344hrlichkeit. Gerade aufgrund dieser Umst344nde hat die Strafkammer bei dieser Tat die Annahme eines minder schweren Falles nach 247 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt. Es ist deshalb nicht zu be-sorgen, dass der Strafkammer diese Strafzumessungsgesichtspunkte bei den weiteren, im Wesentlichen gleichgelagerten Bet344ubungsmitteldelikten aus dem Blick geraten sind, auch wenn sie dort nicht erneut aufgef374hrt worden sind. 6 - 8 - d) Die Bildung der Gesamtstrafen f374r die Angeklagten U. und F. l344sst ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 7 aa) Die Begr374ndung des Landgerichts gen374gt den an sie zu stellenden Anforderungen. Das Tatgericht braucht insoweit wie bei den Einzelstrafen nur die bestimmenden Zumessungsgr374nde im Urteil darzulegen; eine ersch366pfende Darstellung ist nicht erforderlich. Die Urteilsgr374nde m374ssen allerdings stets er-kennen lassen, dass die f374r die Gesamtstrafenbildung wesentlichen formellen und materiellen Kriterien beachtet worden sind. Der Gesamtstrafenausspruch ist umso eingehender zu begr374nden, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des Zul344ssigen n344hert (st. Rspr.; vgl. etwa BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8). 8 Diesen Ma337st344ben werden die Ausf374hrungen des Landgerichts gerecht. Es hat f374r beide Angeklagte zun344chst auf die bei der Bemessung der Einzel-strafen ausf374hrlich dargelegten Gesichtspunkte Bezug genommen. Dies be-gr374ndet keinen Rechtsfehler; denn auf die Begr374ndung der Einzelstrafen kann verwiesen werden, wenn die erneute Darlegung sich wie hier in einer unn366tigen Wiederholung ersch366pfen w374rde (st. Rspr.; vgl. schon BGHSt 24, 268, 271). Sodann hat die Strafkammer f374r jeden Angeklagten gesondert die weiteren, aus ihrer Sicht bestimmenden Strafzumessungstatsachen er366rtert. Dieses rechts-fehlerfreie Vorgehen erm366glicht dem Senat entgegen der Auffassung des Ge-neralbundesanwalts die 334berpr374fung, ob sich das Landgericht von dem ma337-geblichen Gesamttatunrecht hat leiten lassen. Aus den vom Landgericht ange-f374hrten, sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkenden Gr374nden ergibt sich auch in ausreichendem Ma337e, weshalb die Gesamtstrafe insbesondere bei dem Angeklagten U. relativ nahe an der unteren Grenze des Gesamtstrafrah-mens gebildet wurde. 9 - 9 - bb) In der Sache sind die Gesamtstrafen zwar sehr mild, jedoch mit Blick auf die vom Landgericht angef374hrten Strafzumessungstatsachen und den Se-riencharakter der Taten noch nicht unvertretbar. 10 e) Soweit die Revision die Strafzumessung bei der Angeklagten S. r374gt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Es ist nicht zu bean-standen, dass die Strafkammer alle Taten einheitlich mit einer Jugendstrafe geahndet hat, obwohl die Angeklagte bei den Taten II. 5. bis 8. der Urteilsgr374n-de bereits Erwachsene war. Sie hat insbesondere im Hinblick auf die festge-stellten Br374che im Lebenslauf der Angeklagten und deren teilweise naive Le-bensf374hrung rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf die Straftaten, welche die Angeklagte als Heranwachsende beging, gem344337 247 1, 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, da die Angeklagte nach ihrer Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Die nach 247 32 JGG erforderliche Beurtei-lung, ob das Schwergewicht bei diesen oder bei denjenigen Straftaten liegt, die nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen w344ren, ist im Wesentlichen Tatfrage und daher durch das Revisionsgericht nur dahin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter den ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat (vgl. BGHR JGG 247 32 Schwergewicht 1, 3). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise insbesondere darauf abgestellt, dass die ersten Delikte eine ausl366sende Bedeutung f374r die weiteren Straftaten hatten, die Ban-denabrede noch im Heranwachsendenalter gefasst wurde und die Angeklagte aus mangelnder Reife und Dankbarkeit gegen374ber dem Angeklagten F. handelte sowie sich zur Begehung der Taten verf374hren lie337. 11 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung 374ber die Anordnung von Wertersatzverfall (247247 73, 73 a StGB) gegen den Angeklagten F. unterblieben ist. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei begr374ndet, weshalb es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Einlassung des 12 - 10 - Angeklagten zu den bei ihm sichergestellten 750 200 zu widerlegen. Da der Ange-klagte jedoch nach den Feststellungen aus den vorangegangenen Bet344u-bungsmittelgesch344ften - jedenfalls 374berwiegend - Einnahmen erzielte, h344tte An-lass zur Pr374fung bestanden, ob aus diesem Grunde Wertersatzverfall anzuord-nen ist. Der Senat hat die bisherigen, teilweise nicht ausreichend genauen Fest-stellungen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine Pr374fung auf der Grund-lage insgesamt widerspruchsfreier Tatsachen zu erm366glichen. Insbesondere mit Blick auf die Tat II. 3. der Urteilsgr374nde wird auch zu beachten sein, dass bei mehreren Beteiligten nur das f374r verfallen erkl344rt werden kann, was der jeweili-ge Angeklagte tats344chlich in dem Sinne selbst erlangte, dass er zumindest eine Mitverf374gungsgewalt hatte (vgl. BGH NStZ 2008, 623). 13 II. Revision des Angeklagten F. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensr374ge ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 StPO). Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein 14 - 11 - erhobenen Sachr374ge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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