BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/11 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 7. Oktober 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen sagte der Nebenkl344ger, der sich 374ber das Verhalten des Angeklagten - seines Stiefsohnes - ge344rgert hatte, "Du faules 2 - 3 - Schwein, du kannst 205 deine Sachen packen und deine bescheuerte Mutter kannst du gleich mitnehmen." Der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkon-zentration h366chstens 2,28 211) war sehr w374tend und emp366rt 374ber dieses Verhal-ten des Stiefvaters, das er nicht l344nger ertragen konnte und hinnehmen wollte. Er lief mit den Worten "Mir reicht es jetzt, jetzt bringe ich ihn um und danach mich" in die K374che, entnahm einem Messerblock ein Fleischermesser mit einer Klingenl344nge von 20,5 cm, drehte sich um und stach mit dem Messer in T366-tungsabsicht wuchtig in den Unterbauch des auf ihn zugehenden Stiefvaters, der dadurch eine akut lebensgef344hrliche Verletzung erlitt. Der Angeklagte zog das Messer heraus und hob den Arm mit dem Messer, um nochmals in T366-tungsabsicht zuzustechen. Dem Gesch344digten gelang es, das Handgelenk des Angeklagten festzuhalten und zu sch374tteln, sodass dieser das Messer fallen lie337, das neben dem Messerblock auf der Arbeitsplatte zum Liegen kam. Er schubste den Angeklagten auf den Fu337boden, st374rzte sich auf ihn, setzte sich auf dessen Unterleib und schlug ihn. Als er alsbald bemerkte, dass aus der Stichverletzung Darmgewebe austrat, lie337 er sich vom K366rper des Angeklagten auf den Boden fallen. Der Angeklagte, der nunmehr ebenfalls die Stichverlet-zung wahrnahm, dr374ckte zun344chst auf Anweisung seiner Mutter ein K374chen-handtuch auf die Wunde. Er bef374rchtete nun, sein immer schw344cher werdendes Opfer k366nne versterben, bekam deshalb erhebliche Angst und lief davon. Das Landgericht hat einen strafbefreienden R374cktritt vom versuchten Totschlag mit der Begr374ndung verneint, es handele sich um einen fehlgeschla-genen, einen strafbefreienden R374cktritt ausschlie337enden Versuch, weil der An-geklagte nicht in der Lage gewesen sei, auf den Nebenkl344ger nochmals mit dem Tatmesser einzustechen und damit seinen urspr374nglichen T366tungsplan mit den ihm zur Verf374gung stehenden Mitteln zu verwirklichen. Einen minder schweren Fall nach 247 213 1. Alt. StGB hat es verneint, weil der Angeklagte nicht 3 - 4 - durch eine Provokation zum Zorne gereizt und hierdurch " auf der Stelle " zur Tat hingerissen worden sei. Auch ist es davon ausgegangen, dass kein minder schwerer Fall des 247 213 2. Alt. StGB vorliegt, und hat die Strafe dem wegen des Versuchs gemilderten Strafrahmens des 247 212 Abs. 1 StGB entnommen. 2. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben. Zwar ist die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zu dem Zeit-punkt, als der Stiefvater alsbald nach dem Messerstich von ihm ablie337, das in der N344he liegende Tatmesser nochmals h344tte ergreifen und mit diesem ohne wesentliche zeitliche Z344sur die Tat h344tte vollenden k366nnen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 24 Rn. 11). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist jedoch, unabh344ngig vom Vorstellungsbild des Angeklagten unmittelbar nach dem Messerstich, von einem beendeten Versuch auszugehen, von dem der Angeklagte nicht wirksam zur374cktreten konnte, weil er die Tatvollendung nicht durch eine eigene T344tigkeit verhinderte. Der Angeklagte erkannte im engen zeitlichen und 366rtlichen Zusammenhang mit dem lebensgef344hrlichen Messer-stich, dass der Nebenkl344ger an der zugef374gten Verletzung versterben k366nne, und entfernte sich in diesem Wissen, ohne sich weiter um den schwer verletz-ten Stiefvater zu k374mmern. Ein Versuch ist auch dann beendet, wenn der T344ter bei unver344ndert fortbestehender Handlungsm366glichkeit mit einem t366dlichen Ausgang zun344chst nicht rechnet, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich insoweit irrte ("korrigierter R374cktrittshorizont", vgl. BGH, Beschluss vom 6. Feb-ruar 2008 - 5 StR 590/07, StraFo 2008, 212 f.; Fischer, aaO, Rn. 15a ff.). 4 3. Die Begr374ndung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall des Totschlags nach 247 213 1. Alt. StGB abgelehnt hat, h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben. 5 - 5 - Nach den Feststellungen war Ausl366ser der Tat die Wut des Angeklagten 374ber das Verhalten des Stiefvaters, das er nicht mehr ertragen konnte, nach-dem er und seine Mutter von ihm beleidigt worden waren. Unmittelbar nach den Beleidigungen lief er in die K374che, ergriff das Tatmesser und stach es wuchtig in den Bauch des Nebenkl344gers. Unter diesen Umst344nden kommt in Betracht, dass er durch eine ihm und seiner Mutter zugef374gte schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. 6 Soweit das Landgericht zur Begr374ndung seiner Wertung, der Angeklagte sei durch die Beleidigungen nicht " auf der Stelle " zur Tat hingerissen worden, auf die vorangegangen Ausf374hrungen verweist, mit denen es eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit aufgrund eines Affektes verneint hat, hat es einen falschen Ma337stab f374r die Pr374fung des Merkmals "auf der Stelle zur Tat hingerissen" angelegt. Denn entscheidend kommt es darauf an, ob der T344ter die Tat unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung 374ber die Provokation beging, die nicht die Erheblichkeit des 247 21 StGB erreichen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 467/90, BGHR StGB 247 213 1. Alt. Hingerissen 1; Fischer, aaO, 247 213 Rn. 9a). Dazu verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht. 7 - 6 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. 8 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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