BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 171/12 vom 6. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Mayer , Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter in der Bunde sanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschä ftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 22. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ver urteilt. Hiergegen richtet sich die mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes eingelegte und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen begründete Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellung en des Landgerichts war die Ehe des Angekla g- ten mit der Nebenklägerin seit Jahren von regelmäßigen, häufig lautstarken und auch gewalttätigen Streitigkeiten geprägt. Die Eheleute versöhnten sich aber 1 2 - 4 - stets wieder miteinander. Ende November 2010 wohnte der Angeklagte nach einem neuerlichen Streit für mehrere Tage bei einem Freund. A ls er am 27. November 2010 in die Ehewohnung zurückkam, zog die Nebenklägerin zu ihren Eltern. Nach ihrer Rückkehr am 30. November 2010 entwickelte sich s o- fort wieder Streit zwisc hen den Eheleuten. Am Tag darauf kam es spätestens gegen 10 .40 Uhr im Schlafzimmer zu einer zunächst verbalen Auseinanderse t- zung, in deren Verlauf der Angeklagte ein im Rückenbereich seines Hosenbu n- d es befindliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 1 3 cm ergriff, die Nebenklägerin in den Schwitzkasten nahm, mit dem Messer wahllos auf sie einstach und ihr Stichverletzungen im Brust - , Thorax - und Bauchbereich sowie a m Hals beibrachte. Dabei erkannte der Angeklagte, dass die Verletzungen lebensgefährlich waren und nahm billigend in Kauf, dass das Opfer an ihnen versterben könnte. Nachdem die Frau zusammengesackt war und regungslos am Boden lag, ließ der Angeklagte in der Überzeugung von ihr ab, sie werde umgehend versterben. Inzwischen war der neunjährige Sohn hilfesuchend zu den Nachbarn gelaufen, die um 10 .42 Uhr die Polizei alarmierten. Die Nebe n- klägerin konnte durch den Einsatz eines Notarztes und eine sofortige Operation gerettet werden. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei vom bedingten Tötung svorsatz sowie davon überzeugt, dass der Angeklagte nach den Messerstichen vom al s- baldigen Versterben der Nebenklägerin ausging, der Tötungsversuch deshalb beendet war. Es hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung gewürdigt. Zum Vorliegen von Mordmerkmalen hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, solche seien "nicht erkennbar". Insbesondere könne "aufgrund des bereits seit dem Vorabend der Tat andauernden Streits der Eheleute eine heimtückische Tatbegehung ausgesc hlossen werden". 3 - 5 - 2. Die Verneinung des Mordmerkmals Heimtücke hält, wie auch der G e- neralbundesanwalt ausgeführt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu im Einzelnen: Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg - und Wehrlo sigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rec hnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg - und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Ta t- opfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen s eine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist zudem, dass der Täter die von ihm erkannte Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692 und 29. November 2007 - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270 jeweils mwN). Verbale Streitigkeiten stehen, selbst wenn sie der Tötungshandlung u n- mittelbar vorausgehe n, der Heimtücke nicht entgegen. Es kommt auch in einem solchen Fall auf die Arglosigkeit des Opfers gegenüber einem Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit an. Eine tatsächlich vorhandene Arglosigkeit in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschl ossen, dass das Opfer nach den Umständen mit einem tätlichen Angriff hätte rechnen müssen. Erkennt der im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer von ihm ausgehenden bloß verbalen Attacke zur Tötung seines Opfers ansetzende T ä- ter des sen dennoch erhalten gebliebene Arglosigkeit gegenüber der Möglic h- keit eines tätlichen Angriffs und nutzt er diese bewusst zur Tat aus, so handelt 4 5 6 - 6 - er heimtückisch (BGH, Urteile vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85, BGHSt 33, 363, 365 ; vom 9. Januar 1991 - 3 StR 205/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13 ; vom 30. Mai 1996 - 4 StR 150/96, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21 und vom 15. Februar 2007 - 4 StR 467/06, NStZ - RR 2007, 174 nur LS). Nach diesen Maßstäben greift die Begründung, mit der das Landgeric ht die Heimtücke abgelehnt hat, zu kurz. Das angefochtene Urteil enthält keine Darlegungen zu den Vorstellungen der Geschädigten und des Angeklagten, als dieser das Opfer in den Schwitzkasten nahm, obwohl die festgestellten U m- stände dazu drängten. Der Ange klagte trug das Küchenmesser vor der Tat im Rückenbereich seines Hosenbundes verborgen. Damit liegt, wie der Genera l- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht fern, dass das Opfer sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit v ersah. Zudem kommt in Betracht, dass der Angeklagte das Messer verdeckt trug, um seine Ehefrau nicht misstrauisch werden zu lassen. Die Erörterungspflicht des Lan d- gerichts entfiel auch nicht dadurch, dass die Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin nach den Feststellungen "seit Jahren von regelmäßigen, häufig lautstarken und auch gewalttätigen Streitigkeiten geprägt" war. Auch wenn es früher einmal zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten gekommen wäre - das Urteil teilt hierzu nichts Weiteres mi t - , stünde dies einer Arglosigkeit im entscheidenden Zeitpunkt nicht ohne Weiteres entgegen. Das angefochtene Urteil hätte sich deshalb dazu verhalten müssen, wie die Nebenklägerin die Situation eingeschätzt hatte, ehe der Angeklagte sie in den Schwitzk asten nahm und mit bedingtem Tötungsvorsatz auf sie einstach. Ebenso wären Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage wäre nach 7 8 - 7 - den dargestellten Grundsätzen zu beurteile n gewesen, ob die Voraussetzungen der Heimtücke erfüllt sind. 3. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Obwohl die bisherigen Feststellungen nur unvollständig und in den vorhand e- nen Teilen (Annahme eines Tötungsvorsatzes und Aus schluss des Rücktritts) ohne Rechtsfehler sind, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf, um dem ne u- en Tatrichter einheitliche Feststellungen zu ermöglichen. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol 9
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