BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 171/15 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 22. Dezember 2014 , soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, d ass er der räuberischen E r- pressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendige n Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausg e- setz t hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Der - zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen räuberischer E r- pressung - tateinheitlich hinzutretende Schuldspruch wegen gefährlicher Kö r- perverletzung kann keinen Bestand haben. a) Das Landgericht ha t hierzu festgestellt, dass der Angeklagte - wie z u- vor mit dem gesondert Verfolgten E . abgesprochen - als "Lockvogel" agie r te und den Nebenkläger und dessen Frau an einem Gebüsch vorbeiführte, in dem sich E . und ein weiterer Mittäter versteck t hielten. Beim Passieren der Stelle sprangen E . und der Mittäter , der sich im Folgenden allerdings absprachewidrig passiv verhielt, unvermittelt aus dem Gebüsch, um - wie von Anfang an geplant - den Nebenkläger zu berauben und dabei gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Der gesondert Verfolgte E . versetzte dem N e- benkläger sofort einen Faustschlag und forderte die Herausgabe des mitgefüh r- ten Geldes. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Angriff auf den Nebenkläger nicht eigenhändig; vielmehr brachte er die Ehefrau des Nebenklägers, die fli e- hen wollte, zu Fall und drohte ihr, er werde "die Knarre" zücken, wenn sie nicht liegenbleibe. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die von E . gegen den Nebenkläger ausgefüh rten Gewalthandlungen müsse sich der Angeklagte nach den Regeln der Mittäterschaft zurechnen lassen; er habe über die ihm zugedachte Rolle als "Lockvogel" hinaus aus Eigeninteresse am Erfolg der Tat auch selbst Gewalt gegen die Ehefrau des Nebenklägers ang ewendet und diese mit weiterer Gewalt bedroht. Die im Rahmen des gemeinsamen Wi r- kens beigebrachten Verletzungen hätten die Täter im Übrigen gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. b) Diese rechtliche Würdigung erweist sich als nic ht frei von Rechts - fehlern. 3 4 5 6 - 4 - Zwar begegnet die Beurteilung, der Angeklagte müsse sich auch die Gewalthandlungen des E . als Mittäter zurechnen lassen, insbesondere angesichts des festgestellten Eigeninteresses des Angeklagten am Erfolg der Tat kei nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Indes ergeben die Festste l- lungen nicht, dass der Angeklagte Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung in Gestalt einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB war, denn es fehlt an der gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne der Vorschrift: Diese Vorausse t- zung ist nur erfüllt, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverle t- zung einverständlich zusammenwirken. Daran fehlt es indes , wenn s ich - wie hier der Nebenkläger und seine Frau - mehrere Opfer jeweils nur einem Angre i- fer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (LK/Lilie, StGB, 11. Aufl., § 224 Rn. 35; S/S - Stree/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11b; M üKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34; Gerhold, Jura 2010, 379, 380). Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteili g- ten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB , der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körpe r- lich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit ta t- sächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (LK/Lilie aaO; OLG Schles wig, Beschluss vom 17. November 2009 - 2 Ss 201/09, juris Rn. 14; Gerhold aaO) . c) Da der Angeklagte aber nach der - wie dargelegt - recht s fehlerfreien Wertung der Strafkammer Mittäter der von dem gesondert Verfolgten E . zum Nachteil des Nebenkl ägers begangenen (einfachen) Körperverletzung war, konnte der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Soweit der Angeklagte sich auch der Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau 7 8 - 5 - des Nebenklägers schuldig gemacht haben könnte, fehlt e s an dem nach § 230 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag. 2. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat kann angesichts des von dem Rechtsfehler nicht betroff e- nen und im Zentrum des Vorwurfs stehenden Schuldspru ch wegen räuber i- scher Erpressung und mit Blick auf die in erster Linie mit dem notwendigen E r- ziehungsbedarf begründete Höhe der Jugendstrafe ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es - rechtlich zutre f- fend - lediglic h von einer tateinheitlich verwirklichten einfachen Körperverle t- zung ausgegangen wäre. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 9
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