BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17 /1 2 vom 28. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts am 28. Februar 2012 gemäß § 3 49 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. September 2011 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Revision, mit der sie die Verletzung fo rmellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sac h- beschwerde Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an. 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, denn das Urteil entbehrt einer die Annahme von Tötungsvorsatz tragenden lückenlosen Beweisw ürdigung. a) Nach den Feststellungen fügte die Angeklagte ihrem Ehemann, der mit einem Blutgerinnungshemmer medikamentiert wurde, mit direktem T ö- tungsvorsatz um die Mittagszeit des 14. März 2010 unter Zuhilfenahme eines halbscharfen Gegenstands, möglich erweise einer Schere, vier Rissverletzu n- 1 2 3 - 3 - gen am Kopf zu, die zu einem starken Blutverlust, dadurch verursacht einem Kreislaufzusammenbruch und binnen einer halben Stunde zu seinem Tod füh r- ten. Eine Blutuntersuchung der alkoholabhängigen und unter einer komp lexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidenden Angeklagten ergab am gleichen Tag um 21.38 Uhr eine Blutalkoholkonzen - Auf den direkten Tötungsvorsatz der die Tat bestreitenden und wegen i h- rer Alkohol isierung in Kombination mit ihrer Persönlichkeitsstörung nicht au s- schließbar in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angek lagten hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der K enntnis der Angeklagten von d er Medikamenti erung des Opfers und de s Unterlassen s von Rettungsbemühungen nach der Tat geschlossen. Im Übrigen hat es ausg e- führt, es hätten sich " keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Ang e- klagten in der unmittelbaren Tatsituation irgendwelche Umstände vorgele gen hätten, die ihre Fähigkeit, die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns zu erkennen oder einen Tötungsvorsatz willentlich zu bilden, eingeschränkt hätten " . b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schluss von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötung s- vorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei , wenn der Tatrich ter alle nach Sachlage in Betracht kommenden subjektiven und objektiven Umstände in seine Erwägu n- gen einbezieht, die dieses Ergebnis in Frage stellen können; dies gilt insb eso n- dere bei der Annahme von direktem Tötungsvorsatz (BGH, Beschluss v om 2. August 2011 - 3 StR 225/11 , juris Rn. 5; Be schluss vom 27. Oktober 2011 - 3 StR 351/11, juris Rn. 5 ). Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der - wenn auch lediglich nicht ausschließbar - aufgrund einer Persönlichkeit s- störung und Alkoholintoxikation in seine r Steuerungsfähigkeit erheblich vermi n- 4 5 6 - 4 - dert ist, noch erkennt, da ss seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aa O). I m Übrigen kann i n s- besondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlun gen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters erg e- benden Be sonderheiten geschlossen wer den, dass das selbständig neben dem Wissenselement stehen de voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 25. November 2011 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339). Danach hätte sich das Landgericht bei der Prüfung des Tötungsvorsa t- zes auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Umstände, die es zur A n- nahme einer nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten veranlassten, das kognitive Vorsatzelement tangierten. Zu dieser Prüfung hätte es umso mehr An lass gehabt, als die dem Opfer beigebrachten Risswunden auch mit Rücksicht auf seine Medikamentierung keine Verletzungen dar stellten , deren Lebensbedrohlichkeit ohne weiteres erkenn bar gewesen wäre. Da das Landgericht bei der Angeklagten im Tatzeitpunkt ei nen "affektiven Ausnahm e- zustand" festgestellt sowie dargelegt hat, der Tatablauf deute "auf eine abrupte Entladung einer schweren Anspannung in Form eines plötzlichen, explosionsa r- tigen Aggressionsdurchbruchs", hätte es sich außerdem unter diesem G e- sichtsp unkt näher mit dem voluntativen Vorsatzelement befassen müssen. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der z u- grunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Wegen der nach Sac h- lage erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektive n und subjektiven Tatu m- stände gibt der Senat dem neuen Tatrichter Gelegenheit, nicht nur zur inneren Tatseite, sondern insgesamt neue Feststellungen zu treffen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 8 9 - 5 - Der neue Tatrichter w ird bei der neuerlichen Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung in Rechnung zu stellen haben, dass ihr Ve r- halten mehrere Stunden nach der Tat nur begrenzt Rückschlüsse auf ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zulässt. Sollte der neu e Tatrichter eine Schuldunfähigkeit ausschließen, sich aber nicht von (wenigstens bedingtem) Tötungsvorsatz im Zeitpunkt der Verletzungshandlung überzeugen, wird er A n- lass haben, das Tatgeschehen unter dem Aspekt einer Körperverletzung mit Todesfolge und e ines Totschlags durch Unterlassen zu würdigen. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 10
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