ECLI:DE:BGH:2015:261115B3STR17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/15 vom 26. November 201 5 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________________ AEUV Art. 107 ff.; StGB § 266 Abs. 1; HGB § 54; VV - LHO RP § 39 Ziff. 5 Satz 2 1. Ein Mitglied des Auf sichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des U n- treuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der G e- sellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädige nden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverha l- ten zusammenwirkt. 2. § 39 Ziff. 5 Satz 2 der Vorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsor d- nung Rheinland - Pfalz schützt die Vermögensinteressen des Haushaltsg e- bers. 3. Zu der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und dem Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister. 4. Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften zur Ge währung von Beihilfen begründet keine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbesta n- - 2 - des; denn diese Regelungen dienen nicht dem Schutz des Vermögens des Beihilfegebers, sondern dem des europäischen Binnenmarktes vor Wettb e- werbsverzerrungen. 5. Zu den Dar legungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögens - betreuungspflicht, wenn dem Angeklagten eine Handlungsvollmacht für die Gesellschaft erteilt wurde. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15 - LG Koblenz in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Untreue u.a. hier: Revisionen der Angeklagten D . , K . und N . - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - mit Ausnahme der Au fhebung des U r- teils in den Fällen IV.2 und 7 der Urteilsgründe auf dessen Antrag - am 26. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 16. April 2014 aufgehoben a) soweit es den Angeklagten D . betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen IV.8 und 9 a) bis c) sowie e) bis j) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; j edoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall IV.8 der Urteilsgründe mit Ausnahme derjenigen zum Vermögensnachteil aufrech t- erhalten; b) soweit es den Angeklagten K . betrifft, aa) im Fall IV.2 der Urteilsgründe und der Ang eklagte ins o- weit freigesprochen; die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Fall IV.8 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesam t- stra fe; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall IV.8 der Urteilsgründe mit Au s- nahme derjenigen zum Vermögensnachteil aufrech t- erhalten; - 4 - c) soweit es den Angeklagten N . betrifft, mit den jeweils z u- gehörigen Feststellungen in den Fällen IV.7 und 8 der U r- teilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; j e- doch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesch e- hen im Fall IV.8 der Urteilsgründe mit Ausnahme derjenigen zur Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und zum Vermög ensnachteil aufrecht erhalten; d) soweit es die Mitangeklagten M . und W . betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen IV.9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründe. Im Umfang der Aufhebung - mit Ausnahme des Teilfre ispruchs des Angeklagten K . - wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in vierzehn Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagten K . und N . hat die Strafkammer wegen Untreue in sieben ( K . ) bzw. vier (N . ) Fällen Bewährungsstrafen verhängt und 1 - 5 - sie im Übrigen freigesprochen. Die nicht revidierenden Mitangeklagten M . und W . hat das Landgericht jeweils unter Freispruch im Übr i- gen wegen Untreue in neun Fällen verwarnt und die Verurteilung von Geldstr a- fen vorbehalten. Mit ihren Revisionen wenden sich die Beschwerdeführer g e- gen ihre Verurteilungen und rügen die Verletzung materiellen Rechts; die A n- geklagten D . und K . beanstanden zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den vom La ndgericht getroffenen Feststellungen waren die rev i- dierenden Angeklagten im Tatzeitraum in unterschiedlicher Funktion bei der Nürburgring GmbH tätig. Der Angeklagte K . war deren Geschäftsführer; der Angeklagte D . war damals Finanzm inister des Landes Rhei n- land - Pfalz und seit dem Jahr 2006 Vorsitzender des satzungsmäßig eingeric h- teten Aufsichtsrats. Der Angeklagte N . war Leiter der Controlling - Abteilung. Er war direkt dem gesondert verfolgten Finanzdirektor und Prokuristen L . u n- terstellt sowie selbst Vorgesetzter unter anderem des Zeugen De . . Ihm war "Handlungsvollmacht nach § 54 HGB" erteilt. Nach internen Regelungen durfte er Verpflichtungen - mit entsprechender Befugnis zur Freigabe - bis zu einem e- meinsam mit einem Di rektor wie etwa L . . Zu seinem Aufgabenkreis gehö r- te es weiter, die inhaltliche und sachliche Richtigkeit von eingehenden Rec h- nungen zu überprüfen. Die Geschäftsanteile an der Nürburgring GmbH hielten zu 90% das Land Rheinland - Pfalz und zu 10% der L andkreis Ahrweiler. Den Verurteilungen liegen Vorgänge zugrunde, die sich im Rahmen des Ausbaupr o- jektes "Nürburgring 2009" zutrugen: 2 - 6 - 1. Der Nürburgring ist eine traditionsreiche, in einer strukturschwachen Region des Landes Rheinland - Pfalz gelegene Ren nstrecke, die von der Nü r- burgring GmbH verwaltet wird. Bereits seit Jahrzehnten wurde versucht, das Angebot am Nürburgring um andere Freizeitmöglichkeiten neben dem Rennb e- trieb zu erweitern. Aus diesen Bestrebungen entstand das Ausbauprojekt "Nü r- burgring 2 009", mit dem der Nürburgring zu einem Freizeit - , Business - und E r- lebniszentrum mit ganzjährigen, wetterunabhängigen Angeboten entwickelt werden sollte. Das Ausbauprojekt gliederte sich in zwei Bereiche: Bereich I u m- fasste die Bauprojekte "ringBoulevard", "Warsteiner - Event Center", "ringWerk" und "ringArena"; das Teilprojekt Bereich II betraf den Ausbau der Hotel - und Gastronomieanlagen. Finanziert werden sollte das Vorhaben durch private I n- vestoren, wobei sich die geschätzten Investitionskosten zunächst au f 135 Mio. nach Privatinvestoren gestaltete sich allerdings für beide Teilprojekte schwierig. Mitte des Jahre 2006 stellten die Zeugen B . und Me . ein Finanzi e- rungskonzept für den Be reich I des Ausbauprojektes vor. Dieses hatte im W e- sentlichen folgenden Inhalt: Die von den Zeugen gehaltene I . (I . ) S.A. (im Folgenden: I . S.A.) zahlt an die Nürbur g- wird der I . E . GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der I . S.A., ein Nießbrauch s recht an den bebauten Grundstücken und Betriebseinrichtungen eingeräumt, welche sie sodann an die Nürburgring GmbH rückvermietet. Der Mietvert rag läuft über 27 am Ende der Gesamtlaufzeit den Grundmieteinnahmen entspricht. Eine Künd i- gung durch die Nürburgring GmbH ist frühestens nach elf Jahren möglich, w o- bei in diesem Fall eine "Optionsgebühr" und auf Grundlage einer festgelegten Formel eine Entschädigung zu zahlen ist, die im Wesentlichen der noch off e- 3 4 - 7 - nen Mietzinszahlung für die verbleibende Laufzeit entspricht. Der wirtschaftliche Vorteil dieses Konzepts lag für die Nürburgring GmbH darin, dass ihr die Inve s- titionssumme zinsfrei zur Verfügung gestellt würde. Rein rechnerisch ergab sich bereits bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung nach elf Jahren ein . S.A. auf die im Falle einer vorzeitigen Kündigung zu leistenden Entschädigung einen festen Abzug s- . S.A. d a- mit im Fall einer Kündigung nach elf Jahren Zinseinnahmen in Höhe von 33 n 30 Mio. Die I . S.A. bzw. die hinter dieser stehenden B . und Me . wollten ihre Gewinne durch eine Refinanzierung des Investitionskapitals erwirtschaften. Hierzu planten sie, nach dem sog. Senior - Life - Settlements - Modell auf dem US - Markt in einem Volumen von 1,2 Mrd. US - Dollar notleidend gewordene L e- bensversicherungen zu einem Bruchteil von deren Nominalablaufwert aufz u- kaufen. Nach US - amerikanischem Versicherungsrecht erhält der Versich e- rungsnehmer bei einer Einstellung der Prämie nzahlungen keine Leistungen aus dem Vertrag, weshalb es bei drohendem Zahlungsausfall günstiger ist, die Ve r- sicherung an einen Aufkäufer zu übertragen, der die restlichen Prämienzahlu n- gen übernimmt. Da der Ausfall der Prämienzahlung seitens der Versicherun gen bereits in die Prämienhöhe einkalkuliert wird, erlangt der Investor bei erfolgre i- cher Durchführung einen im Verhältnis zur Prämienzahlung relativ hohen Betrag. Allerdings sahen die US - amerikanischen Bestimmungen vor, dass ein Aufkauf derartiger Leben sversicherungspolicen durch Nicht - Versicherungsunternehmen wie der I . S.A. nur in Verbindung mit einem I m- mobiliengeschäft rechtlich zulässig war. Als ein solches werteten B . und Me . die Beteiligung am Ausbauprojekt "Nürburgring 2009". Da die I . S.A. 5 - 8 - die Investitionssumme von 1,2 Mrd. US - Dollar nicht aufbringen konnte, benöti g- te sie ihrerseits einen Investor, der bereit war, das Projekt zu finanzieren. Im August 2006 schlossen die Nürburgring GmbH und die I . S.A. e i- nen Projektfinanzierung s - und Entwicklungsvertrag, dessen Gegenstand unter anderem die Vermittlung eines Investors durch die I . S.A. war. Dies gelang B . und Me . zunächst allerdings nicht. Im weiteren Verlauf schlossen die Nürburgring GmbH und die I . Gesellschaft mbH (im Folgenden: I . GmbH), eine Tochtergesellschaft der I . S.A., am 27. März 2007 einen Vorvertrag. Hierin verpflichtete sich die Nürburgring GmbH zur pauschalen Erstattung von Vorlaufkosten, die der I . GmbH durch die Suche nach einem Investor bzw. durch die Vermittlung der Finanzierung entsteh en würden. Der Vertrag sah monatliche Pauschalzahlungen in Höhe von Folgezeit wurde er durch vier Nachträge bis zum 30. September 2008 verlä n- gert, wobei die monatliche Zahlungsverpfl ichtung zuletzt 40.000 . Am 2. September 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die I . S.A. zudem eine Provisionsvereinbarung, wonach die I . S.A. für die erfolgreiche Vermit t- lung der Projektfinanzierung ein Erfolgshonorar in Höhe von 5 Mio. sollte. Der Vertrag sah u.a. vor, dass die erste Rate in Höhe von 1 Mio. Erfolgshonorars erst nach dem tatsächlichen Eingang der ersten Finanzi e- rungsrate fällig war; die aufgrund des Vorvertrages vom 27. März 2007 von der Nürburgring GmbH erbrachten Zahlungen sollten auf die Provision angerechnet werden. Im Jahr 2008 zeigte sich der gesondert verfolgte Ba . , der in der Folgezeit unter seiner Firma B&B (im Folgenden: B&B ) handelte, an einem Engageme nt in dem Teilprojekt Bereich I interessiert und 6 7 - 9 - unterbreitete verschiedene Finanzierungsangebote. Das dritte Finanzierung s- angebot war gerichtet an die I . S.A. und sah eine Investition über 1,2 Mrd. US - Dollar vor, die unter der Bedingung stand, dass die I . S.A. eine Einlage über 10% der Finanzierungssumme - mithin 120 Mio. US - Dollar - für eine Lau f- zeit von 14 Monaten erbringt. Dieses Finanzierungskonzept verfolgten die B e- teiligten weiter, wobei die von der I . S.A. zu leistende Bareinlage schließlich D . den Au f- sichtsrat umfassend über das geplante Finanzierungskonzept. Ende Juni 2008 übermittelte die Geschäftsführung den Aufsichtsratsmitgliedern Entwürfe eines Nießbrauchsvertrages, eines Generalübernehmervertrages, eines Mietvertr a- ges und eines Optionsvertrages; hiermit verbunden war der Antrag auf Zusti m- mung zum Abschluss des Vertragswerks. Am 1. Juli 2008 fasste der Aufsicht s- rat folgenden Beschluss: " Der Aufsichtsrat beauftragt un d ermächtigt die Geschäftsführung, alle notwendigen Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit der I . , deren Vertretern oder mit der I . verbundenen Gesellschaften abzuschließen, " G rundlage des Beschlusses war § 7 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Gesel l- schaftsvertrages der Nürburgring GmbH (im Folgenden: GesV). § 7 GesV lautete: " § 7 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Abs. 1: Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für alle darüber hinaus gehenden Handlungen ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. 8 - 10 - Abs. 2: Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen in jedem Fall: A bs. 3: Der Aufsichtsrat kann sich die vorherige Zustimmung zu bestim m- ten anderen Arten von Geschäften vorbehalten. Er kann widerru f- lich seine Einwilligung zu Geschäften, die seiner Zustimmung b e- dürfen, allgemein unter der Voraussetzung erteilen, dass die v on ihm gemachten Auflagen erfüllt sind. " Am 31. Juli 2008 entschied D . im Rahmen eines G e- sprächs im Finanzministerium mit weiteren an der Finanzierung beteiligten Pe r- sonen, dass die nach den bisherigen Verträgen von der I . S.A. zu leistende sollte, da die I . S.A. hierzu finanziell nicht in der Lage war; die mit der erfo r- derlichen Darlehensaufnahme verbunden en Zinsen sowie die mit der Anlage der Bareinlag e verbundenen Bankspesen sollten nach seiner Entscheidung ebenfalls von der Nürburgring GmbH übernommen werden. Den für die Za h- lung der Bareinlage erforderlichen Betrag sollte die Nürburgring GmbH darl e- hensweise aus Landesmitteln über den sog. Liquiditätsp ool erhalten, der bei dem Kreditreferat des Ministeriums für Finanzen eingerichtet war; diesbezüglich gab D . einem Mitarbeiter des Finanzministeriums vor, dass die Zahlung aus dem Liquiditätspool "unter Bilanzebene" abgewickelt werden s ol l- te; dementsprechend fand das Darlehen in der Bilanz der Nürburgring GmbH keine Erwähnung. 2. Vor dem geschilderten Hintergrund kam es u.a. zu den folgenden Handlungen: 9 10 - 11 - a) In die Vorgänge um die Zahlung der von der I . S.A. geschuldeten, jedoch von der Nürburgring GmbH erbrachten Bareinlage in Höhe von 80 Mio. . eingebunden. Ende August 2008 regte sie wegen der verschärften Regelungen zur Geldwäsche an, das Landeskriminalamt einzubinden und prüfen zu lassen, ob es Erkenntnisse oder Verdachtsmomente gegen die an der geplanten Anlage des Bardepots D . bat daraufhin den damaligen Landesinnenminister Br . um eine entsprechende Überprüfung. Zudem stellte er eigene Internetrecherchen an; dabei stieß er auf Gerüchte ein er Verbindung zwischen der I . S.A. und einem mexikanischen Drogenkartell. Dies teilte er am Rande einer Aufsichtsratssitzung am 2. September 2008 K . mit. Am Morgen des 8. September 2008 bestätigte Innenminister Br . D . den Verdacht, dass die I . S.A. zum Umfeld eines mexikan i- schen Drogenkartells gehöre. Hintergrund war, dass im Handelsregister von Luxemburg zwei irische Firmen als Aktionäre der I . S.A. eingetragen waren; beide Firmen waren auch Aktionäre einer Gesellsc haft, in der eine zu den wic h- tigsten Drahtziehern der mexikanischen Drogenmafia zählende Familie ihre Geschäfte bündelte. Es folgte eine Sitzung im Finanzministerium, an der D . , der Zeuge Dr . von der Kanzlei C . u nd L . teilnahmen. Die B e- teiligten kamen überein, dass ein sofortiges Ende der Geschäftsbeziehung zur I . S.A. erforderlich sei, wenn die Gerüchte über deren Beziehung zur mex i- kanischen Drogenmafia nicht zügig und umfassend widerlegt werden könn t e n . D . befürchtete bei deren Ausbreitung einen großen Imagesch a- den für das Land Rheinland - Pfalz und das Projekt "Nürburgring 2009". Konfro n- tiert mit den Vorwürfen bestritt Me . jedoch eine bestehende Verbindung zu 11 12 - 12 - einem Drogenkart ell; die beiden irischen Firmen seien - was sich zehn Tage später bestätigte - lediglich Aktionäre des erworbenen Firmenmantels gewesen. Die Forderung, neue und von dem Verdacht unbelastete Gesellschaften zu gründen, die in die mit der Nürburgring GmbH bes tehenden Verträge eintreten sollten, lehnte er wegen der entstehenden Gründungskosten ab. Daraufhin fassten K . sowie L . den Entschluss, die Nürburgring GmbH die Ko s- ten der gewünschten Neugründung einer Gesellschaft, der P . S.A., t r a- gen zu lassen. Noch am 8. September 200 8 unterschrieb Me . für die I . GmbH e i- nen Vertrag, nach dem die Nürburgring GmbH die Gründungskosten für die "P . Falle einer erfolgreichen Vermittlung der Finanzierung auf den Provisionsa n- spruch aus dem mit der I . S.A. geschlossenen Vertrag vom 2. September 2007 angerechnet werden. Am selben Tag e stellte Me . der Nürburgring GmbH für die I . h- nung. Der Betrag wurde ausgezahlt, nachdem K . und L . die Rec h- nung als "sachlich und rechnerisch richtig" abgezeichnet hatten. Ein en Tag sp ä ter gründeten Me . und B . vereinbarungsgemäß die P . S.A. und darüber hinaus nach deutschem Recht die P . GmbH. Die Gesel l- schaften traten kurze Zeit später für die I . S.A. und die I . E . GmbH in di e mit der Nürburgring GmbH bestehenden Verträge ein (Fall IV.2 der Urteilsgründe). b) Während dieser Vorgänge wurde die Umsetzung des Finanzierung s- konzeptes weiter vorangetrieben. So kündigte N . am 22. September 2008 gegenüber der Schweizer Bank LLB selben Tag stellte die I . e- 13 14 - 13 - schlossenen Vorvertrag" für den Monat Oktober 2008 eine Aufwandsentsch ä- n- gang der Rechnung am 23. September 2008 fassten K. und N . sowie L . den Entschluss, diese Rechnung durch die Nürburgring GmbH begle i- chen zu lassen. Ihnen war bewusst, dass keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten bestand, da der Vorvertrag bis zum Monat September 2008 b e- grenzt war und auch der vierte Nachtrag zum Vorvertrag eine Aufwandsen t- schädigung nur bis zum 30. September 2008 vorgesehen hatte. Gleichwohl zeichneten alle drei die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig ab. In weit erer Ausführung des Tatplans veranlassten K . und L . die Au s- zahlung der in Rechnung gestellten Aufwandsentschädigung. Der Aufsichtsrat der Nürburgring GmbH war mit der Zahlung nicht befasst. Erstattungsfähige Aufwendungen hatten B . und Me . bzw. die I . GmbH im Oktober 2008 nicht (Fall IV.3 der Urteilsgründe). c) Obwohl die von B a. geforderte Bareinlage in Höhe von 80 Mio. war, kam die Finanzierung nicht zustande: Zunächst hielt Ba . unter and e- rem eine vertraglich vereinbarte Frist von drei Tagen zum Nachw eis eines I n- vestors nicht ein; sodann verschwand er zwischen dem 20. Oktober und 9. November 2008 spurlos. Schließlich wurde die erste Finanzierungsrate auch nach seinem Wiederauftauchen trotz mehrfacher Aufforderung nicht gezahlt. Noch im Jahr 2008 p räsentierte Ba . jedoch weitere angebliche I n- vestoren, so u.a. die Ölgesellschaft T . und die A . AG. Eine Überprüfung der Gesellschaften durch die Rechtsanwaltskanzlei R . ergab jedoch in beiden Fä llen Bedenken, weil sich die ermittelbaren wir t- schaftlichen Verhältnisse der Unternehmen nicht so wie von Ba . vorg e- 15 16 - 14 - geben darstellten. D ie Bestrebungen zur Finanzierung des Ausbauprojektes "Nürburgring 2009" konkretisierten sich gleichwohl wieder . Dabei forderte Ba . erneut r- bracht werden müsse. Diese wurde ebenfalls von der Nürburgring GmbH g e- leistet, durch die darlehensweise Inanspruchnahme öffentlicher Mittel finanziert und im März 2009 bei der Liechtensteinischen Lande sbank angelegt. Ende April 2009 fand eine Telefonkonferenz zwischen D . und N . sowie L . , B . und Me . statt. Hintergrund war eine zuvor durchgeführte Prüfung des Finanzierungskonzeptes durch eine Schweizer Wirtschaftska nzlei und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Hierbei hatte sich ergeben, dass der im Rahmen des Finanzierungskonzeptes zwischen der P . S.A. und B&B zu schließende Darlehensvertrag über 165 Mio. . S.A. gehabt hätte. Me . forderte daraufhin, dass die Ertragssteuer entweder vom Land Rheinland - Pfalz oder der Nürburgring GmbH übernommen werden mü s- se. Dies lehnte D . a b; er ging aber auf den Vorschlag ein, dass zum Erhalt steuerlicher Vorteile seitens B . und Me . eine Schweizer Aktiengesellschaft gegründet werden sollte. Die Gründungskosten in Höhe von D . , n- dung gebracht werden dürfe; auch müsse der Betrag auf das später etwaig zu zahlende Erfolgshonorar angerechnet werden. Unter dem 30. April 2009 ging daraufhin eine Rechnung der I . GmbH bei der Nürburgring GmbH ein, mit der die I . GmbH "für erbrachte Leistungen berechnete. Die Rechnung zeichneten K . und L . entspr echend i h- 17 18 - 15 - rem zuvor gefassten gemeinsamen Entschluss als sachlich und rechnerisch richtig ab und gaben sie zur Zahlung frei. Im Juni 2009 gründeten B . und Me . nach schweizerischem Recht die G . AG. Der Aufsicht s- rat der Nürbu rgring GmbH war mit der Zahlung nicht befasst (Fall IV.5 der U r- teilsgründe). d) Im Mai 2009 sprach Me . anlässlich eines Treffens in der Schweiz L . L . unterrichtete hierüber telefonisch D . ; gemeinsam en t- schieden beide, dass die Nürburgring GmbH den Betrag zahlen solle. Darau f- hin ging am 22. Mai 2009 eine Rechnung der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Liquidationsstadium befindlichen I . GmbH ein; die Rechnung lautete auf September 2008" aus, obwohl die nach dem Vorvertrag gesch uldete Au f- wandsentschädigung für den Monat September 2008 bereits im August 2008 gezahlt worden war. Gleichwohl zeichneten K . , der in Kenntnis aller U m- stände ebenfalls zur Zahlung entschlossen war, sowie L . die Rechnung als "sachlich und rech nerisch geprüft" ab und veranlassten hierdurch die Ausza h- lung (Fall IV.6 der Urteilsgründe). e) Anfang Juni 2009 hielten sich B . , Me . , L . und N . im H o- tel Do . in Z . auf. Im Laufe eines gemeinsamen Gesprächs rie f Me . D . an und begehrte unter Hinweis auf nicht näher spezif i- D . stimmte der Zahlung zu. Hierauf machte N . gegenüber L . deutlich, dass der pauschale Au fwendungsersatz aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, zumal die Nürburgring GmbH bereits bisher angefallene Kosten für Flug, Hotel . und Me . beglichen habe. L . 19 20 - 16 - reagierte jedoch unwirsch und verwies a uf die Zustimmung von D . . Bereits vor Eingang einer Rechnung rief N . darauf den ihm bei der Nürburgring GmbH unterstehenden Zeugen De . an und "wies ihn an, den Betrag per Blitzüberweisung auf das bekannte Konto der I . GmbH zu üb e r- weisen". De . ließ daraufhin von der entsprechenden Abteilung die Überwe i- sung zur Unterschrift durch K . vorbereiten. Hiernach legte N . K . die Auszahlungsanordnung zur Unterschrift vor, wies jedoch erneut auf seine Bedenken hin. D ieser unterschrieb gleichwohl die Auszahlungsanordnung und veranlasste hierdurch die Zahlung. Erst danach ging am 20. Juli 2009 die auf Rechnung der I . GmbH bei der Nürburgring G mbH ein. Als Gegenstand wu r- den dort seitens der I . GmbH "erbrachte Leistungen in den Monaten Oktober und November 2008" ausgewiesen. Gesondert abrechnungsfähige Aufwe n- dungen hatten B . und Me . indes nicht gehabt (Fall IV.7 der Urteilsgrü n- de). f) Nachdem B . und Me . die G . AG gegründet ha t- ten, sollte die Finanzierung mit Ba . umgesetzt werden. Bereits im Mai 2009 hatte Ba . als neuen Investor die amerikanische Gesellschaft G . A . (im Folgenden: GA . ) ins Spiel gebracht und die Kopie e i- nes Kontoauszugs überreicht, wonach die Gesellschaft die Anweisung erteilt hatte, 100 Mio. US - Dollar auf ein mit der Bezeichnung "B&B Nürburgring" geführtes Unter - Konto zu überweisen . Hinter der GA . sollte ein Investor n a- mens Du . stehen. Du . war nach den Angaben Ba . s auch "Geschäftsführer" der M . A . (im Folgenden: MA . ), die im weiteren Verlauf neben der GA . zu sätzlich in die Finanzierung eing e- 21 22 - 17 - bunden würde. Im Zuge der abschließenden Verträge fertigte der von der Nü r- burgring GmbH beauftragte Rechtsanwalt Lü . eine Zahlungsvereinb a- rung, mit der die genaue Zahlungshöhe und - weise des durch Ba . zu r Ve r fügung gestellten bzw. beschafften Finanzierungskapitals an die Nürbur g- ring GmbH und die Gesellschaften der I . - bzw. P . - Gruppe geregelt werden sollte. Am 29. Juni 2009 übermittelte Rechtsanwalt Lü . L . per E - Mail einen zw eiten Entwurf dieser Vereinbarung. Zu diesem Zeitpunkt stand D . unter hohem Zeitdruck, da im Hinblick auf das am 12. Juli 2009 stattfindende Formel - 1 - Rennen die Eröffnungsfeier für den 9. Juli 2009 vorgesehen und noch kein Privatinvest or gefunden worden war. Zudem hatte ihm der damalige Ministerpräsident des Landes Rheinland - Pfalz, Be . , eine Frist bis zu diesem Tage gesetzt, um die Finanzierung des Projektes mit Ba . umzusetzen. Im Falle eines Scheiterns sollte das Bardepot über 95 Noch am 29. Juni 2009 folgte im Hotel Do . in Z . ein Tre f- fen, an dem für die Nürburgring GmbH N . und L . , daneben B . , Me . sowie Ba . teilnahmen. Letzterer übergab dabei einen auf ein Konto der MA . bei der Bank Wells Fargo gezogenen Scheck über 67 Mio. US - Dollar, der zugunsten der Nürburgring GmbH ausgestellt war und die ursprün g- lich vorgesehene Überweisung der ersten Finanzierungsrate ersetzen sollte. Hierauf diskutier ten N . , L . , B . und Me . über die Zahlung der nach dem Vertrag vom 2. September 2007 vereinbarten Provision, welche die Nü r- burgring GmbH für die erfolgreiche Vermittlung der Finanzierung an die - für die I . S.A. in den Vertrag eingetret ene - P . S.A. zahlen sollte. B . und Me . vertraten die Auffassung, ihre vertraglichen Pflichten erfüllt zu haben, weshalb die Provision mit der Übergabe des Schecks fällig sei. Auf Forderung des L . änderte N . daraufhin den von R echtsanwalt L . übermitte l- 23 - 18 - ten Entwurf der Zahlungsvereinbarung dergestalt ab, das s nach Gutschrift des Schecks über 67 Mio. US - . AG zu zahlen sei. Weshalb die Beteiligten in Abweichung vom Vertrag vom 2. September 2007 nur über eine Provision in Höhe von 4 debattierten, hat die Strafkammer nicht klären können. B . und Me . ging der neue Entwurf jedoch nicht weit genug. Sie forderten eine Zahlung innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe des Schecks. Es entbrannte eine hitzige Diskussion, insbesonde re N . hielt die Forderung für unangemessen. Im weiteren Verlauf telefonierte Me . mit D . und konfrontierte nun diesen mit seiner Forderung. Vor dem Hintergrund seines Zeitdrucks entschied D. , dem Ansinnen von B . und Me . nachzukommen, wobei ihm bewusst war, dass es nicht möglich sein würde, binnen der kurzen Zeitspanne von 48 Stunden zu überprüfen, ob der von Ba . übergebene Scheck gedeckt war. Telefonisch vereinbarten D . und Me . von "Vorlaufkosten" unmittelbar an die Nürburgring GmbH zurücküberwiesen . AG verbleiben sollten; der Rest r- fügung der G . AG bzw. B . und Me . stehen. Auf Aufforderung des L . änderte N . am frühen Morgen des 30. Juni 2009 den Entwurf der Zahlungsvereinbarung erneut ab. Dieser mit tle r- weile vierte Entwurf lautete nun auszugsweise wie folgt: 24 25 - 19 - " Präambel: Zwischen den Parteien bestehen verschiedene vertragliche Beziehungen. Diese umfassen u.a. Verträge zwischen P . und NG zur Finanzi e- rung des Projektes " Nürburgring 2009" (geme insam das " NG/P . Vertragswerk Projekt NG 2009"). . /P . als Vorauszahlung auf die Optionsg e- bühr aus dem Vertragswerk Projekt NG 2009. § 1 Leistung von Zahlungen 1.2 . B&B wird im unmittelbaren Anschluss an die Unterzeichnung dieser Zahlungsvereinbarung einen Betrag in Höhe von 67,0 Mio. US$ 1.3. NG wird innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe des Schecks g e- mäß § . / P. za h- len und zwar durch Überweisung auf ein von der G . /P . zu b e- nennendes Konto. " Der Entwurf sah im Unterschriftsfeld für die Nürburgring GmbH neben der Unterschrift von L . als Prokuristen der Gesellschaft auch diejenige von N . vor. L . , Me . und Ba . unterschrieben die se Zahlungsverei n- barung. N . begab sich daraufhin mit L . auf den Weg nach Mainz, um dort den - tatsächlich nicht gedeckten - Scheck über 67 Mio. US - Dollar bei der La n- desbank Baden - Württemberg (im Folgenden: LBBW) einzulösen. Er hatte die Zahlung svereinbarung noch nicht unterschrieben, weil er diese nach wie vor für 26 27 - 20 - unangemessen hielt, und machte gegenüber L . seine Unterschrift von e i- ner entsprechenden Weisung von D . und K . abhängig. In dem darauf folgenden Tele fonat forderte D . N . mit dem Beme r- ken, niemand könne so verrückt sein, einen Scheck in dieser Größenordnung zu unterschreiben, der nicht gedeckt sei, zur Unterschrift auf. Nachdem auch K . N . telefonisch hierzu angewiesen ha tte, zeichnete dieser die Za h- lungsvereinbarung ab und stimmte "als Financial Controller und Handlungsb e- vollmächtigter der Nürburgring GmbH dem Inhalt der Vereinbarung" zu. Nach der Scheckeinreichung bei der LBBW flogen N . und L . noch am selben T age wieder nach Z . . Am Vormittag des 3. Juli 2009 forderte N . den Leiter der Buchhaltung der Nürburgring GmbH, Ke . , auf, die Übe r- weisung der 4 Mio. . AG zu veranlassen, nachdem Me . ihm gegenüber auf der Zahlung bestanden hatte. Ke . informierte hi e- rauf die für die Ausführung der Überweisung zuständige Zeugin La . , die einen Überweisungsauftrag fertigte. Au fgrund vorgebrachter Bedenken des bei der Nürburgring GmbH beschäftigten Justitiars Pa . hinsichtlich des mit der Za h- lung verbundenen Risikos, weil die Deckung des übergebenen Schecks noch unklar war, unterschrieb K . den Überweisungsauftrag al lerdings z u- nächst nicht. Währenddessen hatten sich Ba . , N . und B . gemeinsam zur P . - Bank nach Liechtenstein begeben. Dort sollte Ba . einer vorher i- gen Absprache entsprechend einen Kontoauszug abholen, der belegte, dass di e B&B Bank teilte er N . und B . dann allerdings für diese überraschend mit, dass die P . - Bank wegen der schlechten Reputation der Nürburgring GmbH ke i- nen von deren Vertretern empfangen wolle und auch keinen Kontoauszug übe r- 28 29 - 21 - reichen werde. Etwa eine Stunde später kam Ba . wieder heraus und e r- als frei verfügbares Guthaben vorhanden sei, die B ank sich aber sowohl geweigert habe, einen entsprechenden Kontoauszug auszuhändigen, als auch, eine Überweisung auf ein Konto der Nürburgring GmbH auszuführen. N . und B . reagierten zunächst empört und äußerten den Verdacht, dass Ba . eine Hinha ltetaktik verfolge. Ba . schlug daraufhin vor, zunächst einen weiteren Scheck über 33 Mio. US - Dollar auszustellen und übergab N . im La u- fe des Tages einen erneut auf ein Konto der MA . bei der Bank Wells Fargo Am Nachmittag desselben Tages entschloss sich K . , den Auftrag zur Überweisung der 4 . AG zu erteilen, obwohl ihm bewusst war, dass die Werthaltigkei t des Schecks über 67 Mio. US - Dollar noch nicht überprüft war. Gegen 16:00 Uhr unterschrieb er den Überweisung s- träger und übergab ihn der Zeugin La . zur Ausführung. Diese übermittelte um 17:17 Uhr den Überweisungsträger nach vorheriger telefonischer Ank ündigung per Telefax mit der Bitte um "schnellstmögliche Ausführung" an die Kreisspa r- kasse Ahrweiler. Kurze Zeit später übermittelte La . einen weiteren Auftrag per r- burgring GmbH zur Deckung des mit der Auslandsüberweisung belasteten Ko n- tos zum Gegenstand hatte. Bei der Kreissparkasse Ahrweiler kamen den Ze u- gen St . und Ki . jedoch Bedenken, ob die Überweisung einen Verstoß g e- gen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche darstellen könnte, weil der Überweisungsträger als Empfänger nur die Buchstaben - Zahlen - Kombination "G7 5165" enthielt. Aufgrund dessen füh rten sie die Überweisung zunächst nicht aus. 30 - 22 - Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits die Rechtsanwälte Lü . und Di . K . aufgesucht. Lü . hatte am Vortag von dem g e- genüber seinen Vertragsentwürfen geänderten Inha lt der Zahlungsvereinb a- rung erfahren und bewertete deren Inhalt als Untreue. Im Beisein von L . kam es daraufhin zu einem Telefonat zwischen K . und D . . Letzterer blieb trotz der von Lü . vorgebrachten Bede n- ke n und Hinweise auf die bisherige Unzuverlässigkeit des Ba . bei seiner Auffassung, dass der Betrag von 4 Mio. L . K . auf dessen persönliche Verantwortung als Geschäftsfü h- rer hin, worauf D . erklärte, er könne dem Geschäftsführer als Aufsichtsratsvorsitzender keine Weisungen erteilen; zugleich betonte er aber, dass das Risiko des Scheiterns der Finanzierung dann auch bei der Geschäft s- leitung läge. K . erklärte schließlich seiner Sekretärin, dass mit der Übe r- weisung gewartet werden sollte; gegen 18:00 Uhr wurde eine Mit arbeiterin der Kreissparkasse Ahrweiler per Telefax informiert. Noch am Abend des 3. Juli 2009 unterrichtete ein Mitarbeiter der LBBW das Finanzministerium über Erkenntnisse zu dem von Ba . ausgestellten Scheck. Nach Mitteilung der Wells Fargo Ba nk in London stimmten die Daten auf dem Scheck nicht mit den Kontodaten überein; das bezeichnete Konto h a- be zudem zu keinem Zeitpunkt eine Deckung über 67 Mio. dem sich anschließenden Wochenende traten weitere Ungereimtheiten auf, sodass D . bereits am Sonntag, den 5. Juli 2009, L . den Auftrag erteilte, die Folgen einer Vertragsauflösung zu prüfen. Am Montag, den 6. Juli 2009, übermittelte La . im Auftrag des K . der Kreissparkasse Ahrweiler ein Te lefax, mit dem der Überweisungsauftrag vom 3. Juli 2009 en d- gültig zurückgenommen wurde. Einen Tag später trat D . von se i- 31 32 - 23 - nem Amt als Finanzminister des Landes Rheinland - Pfalz zurück (Fall IV.8 der Urteilsgründe). g) Zeitgleich zu den vorstehend geschilderten Ereignissen um die Fina n- zierung des Bereichs I von "Nürburgring 2009" wurde de r Ausbau des Bereichs II (Hotel - und Gastronomieanlagen) vorangetrieben. Nach den Planungen und den öffentlichen Aussagen der Landesregierung hatte diese r Teil des Ausba u- projektes ausschließlich privat finanziert werden sollen. Weil bis Mitte des Ja h- res 2007 jedoch trotz Verhandlungen mit zahlreichen Hotelbetreibern kein pr i- vater Investor gefunden worden war, wurde schließlich die MS . GmbH als Pr o- jektent wicklungsgesellschaft gegründet. 10% ihrer Gesellschaftsanteile hielt die Nürburgring GmbH; 49,5% entfielen auf die später unter dem Namen Med . GmbH firmierende Medi . GmbH. Daneben waren an der MS . GmbH beteiligt die G . & T . GmbH (33,8%) und mit 6,7% die We . - GmbH. Geschäftsführer der MS . GmbH waren die Zeugen Ri . , seinerseits zugleich Geschäftsfü h- rer der Med . GmbH, un d G . , der Geschäftsführer der G . & T . GmbH. Die M . GmbH betrieb als Bauherrin in der Folgezeit den Ausbau der unter Bereich II fallenden Projekte. Da sie allerdings nicht über die erforderl i- chen Eigenmittel verfügte, war sie auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Deren Umsetzung gestaltete sich in der Folgezeit schwierig, so dass es u.a. zu folgenden Handlungen kam (Fälle IV.9 a) ff. der Urteilsgründe): Zum Planbereich II gehörte der Bau eines 4 - Sterne - H otels, wegen de s- sen Finanzierung der Zeuge Ri . Verhandlungen mit der Bank für Tirol und Voralberg (im Folgenden: BTV) führte. Diese war bereit, einen Kredit in Höhe 33 34 35 - 24 - von ein er Gesellschaft betrieben würde, deren einziger Gesellschaftszweck hi e- rin bestand, und daneben einen Eigenkapitalnachweis dieser Gesellschaft in Höhe von 6 . M . GmbH (im Folgenden: CM . GmbH). Zur Erbri n- gung des von der BTV geforderten Eigenkapitalnachweises war die MS . GmbH indes nicht in der Lage. Dieser sollte daher von ihren Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse a ufgebracht werden. Da der Geschäftsführer der We . GmbH alle r- dings nicht bereit war, sich an dem Projekt finanziell zu beteiligen, sollte deren Anteil von der Med . GmbH übernommen werden; diese hatte somit einen Anfang Mai 2008 wies Ri . gegenüber D . darauf hin, dass ein Baustopp drohe, falls der Eigenkapitalnachweis nicht geführt werden könne. Diese r empfahl Ri . , sich an die I . und S . bank GmbH (im Folgenden: ISB GmbH) zu wenden. Bei dieser handelt es sich um eine Landesbank, deren alleiniger Gesellschafter das Land Rheinland - Pfalz ist und deren Gesellschaftszweck zu d iesem Zeitpunkt insbesondere darin lag, Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige Maßnahmen zur Verbe s- serung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur des Landes Rheinland - Pfalz zu fördern. Geschäftsführer der ISB GmbH war der Mitangeklagte M . . Di e- sen bat D . , die Finanzierung des Bauprojektes zu begleiten. Am 7. Mai 2008 kam es daraufhin zu einem Gespräch in den Räumen der ISB GmbH. An diesem nahmen neben M . der Zeuge Ri . , die Wirtschafts - und Bürgschaftsr eferentin des Finanzministeriums Ty . und der Mitangeklagte W . als Geschäftsführer der R . 36 37 - 25 - GmbH (im Folgenden: RIM GmbH) teil. Die RIM GmbH wa r eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ISB GmbH; nach ihrem Gesellschaftszweck sollte sie das Land Rheinland - Pfalz in seiner Wirtschafts - und Strukturpolitik im Rahmen der Aufgabenstellung der ISB GmbH unterstützen. Die Überlegung, die Med . GmbH für die Fina n- zierung des von der BTV geforderten Eigenkapitalnachweises durch eine La n- desbürgschaft zu unterstützen, wurde verworfen, weil hierdurch ein finanzielles Engagement des Landes im Bereich II des Ausbauprojektes öffentlich bekannt geword en wäre. Hieraus entwickelte sich der Vorschlag, dass die RIM GmbH befristet eine stille Beteiligung an der Med . GmbH eingehen und in di e- sem Rahmen eine stille Einlage in Höhe des benötigten Kapitals zur Verfügung stellen solle. Diese Einlage soll te die Med . GmbH sodann der MS . GmbH als Darlehen weiter reichen. Die RIM GmbH ihrerseits refinanzierte sich über ein Darlehen, welches ihr die ISB GmbH zur Verfügung stellte. Weil der ISB GmbH diese Darlehensgewährung aufgrund geltender Bestim mungen o h- ne die Absicherung durch entsprechende Bürgschaften nicht möglich gewesen wäre, sollte das Land Rheinland - Pfalz den Kredit in voller Höhe durch eine Landesbürgschaft absichern. Dies bot zugleich den Vorteil, dass die grundsät z- lich nach § 18 KWG er forderliche Offenlegung von Kreditunterlagen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 KWG entfiel. Die Absicherung des Darlehens durch das Land sollte D . als Finanzminister ermöglichen. Dieser entschied, nac h- dem er über das Konzept informiert worden war, dass in der vorgeschlagenen Weise vorgegangen werde sollte. Am 16. Mai 2008 schlossen die ISB GmbH und die RIM GmbH einen 2009. Am 19. Mai 2008 erstellte W . eine Beschlussvo rlage für die G e- schäftsführung der ISB GmbH, in der er u.a. ausführte, dass die nach dem Ve r- 38 - 26 - trag als Sicherheit an die RIM GmbH zu verpfändenden Geschäftsanteile der Med . GmbH an der MS . GmbH nur bedingt werthaltig seien. Gleichwohl stufte er die Med . GmbH in Ratingklasse 1 ein, was der besten Bonität entsprach, obwohl ihm, M . , und D . bekannt war, dass die Med . GmbH tatsächlich keinerlei Finanzkraft aufwies. Sodann schlossen W . und Ri . am 29. Mai 2008 de n Vertrag über die stille Beteiligung in sollte. Danach wurde die Einlage erbracht. Auch die Nürburgring GmbH konnte den von ihr zu stellenden Eigenkap i- talnachweis in Höhe von 600. D . entschied daraufhin, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende stille Beteiligung der RIM GmbH an der Med . GmbH um diesen Betrag aufgestockt und let z tere auch den von der Nürburgring GmbH zu erbringe nden Teil des Eige n- kapitalnachweises übernehmen sollte. Wie zuvor sollte sich die RIM GmbH über ein Darlehen der ISB GmbH refinanzieren und eine Landesbürgschaft di e- sen Kredit absichern. Dementsprechend wurden in der Folgezeit Verträge über eine weitere st ille Beteiligung zwischen der RIM GmbH und der Med . GmbH (Vertrag vom 26. September 2008) und das Darlehen der ISB GmbH an geschlossen. Schon zuvor - nämlich am 28. August 2008 - hatte D . eine "globale Bürgschaftserklä rung" des Landes gegenüber der ISB GmbH über e i- eine Besicherungsquote von "in der Regel 80% des einzelnen Engagements" vor. Daneben war in Ziff. 7 der Erklärung bestimmt, dass der A usfall als eing e- treten gelte, wenn und soweit die Darlehensnehmerin mit fälligen Leistungen 39 40 - 27 - aus den Darlehensverträgen länger als drei Monate seit Fälligkeit in Verzug ist und eine zur Abhilfe bestimmte Frist erfolglos abgelaufen oder aus der Verwe r- tung de r für das refinanzierte Geschäft bestellten Sicherheiten ein Erlös nicht mehr zu erwarten ist. Diese Bürgschaftserklärung wurde nunmehr durch D . entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss dahin mod i- fiziert, dass das Land die Bürgsc haft in voller Höhe auf die beiden von der ISB GmbH gewährten Darlehen erstreckte. Die entsprechende Erklärung gege n- über der ISB GmbH wurde auf seine Weisung durch Ty . mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 abgegeben. Nachdem die MS . GmbH den Eige nkapitalnachweis erbracht hatte, g e- Urteilsgründe). Anfang November 2008 drohte Ri . erneut mit einem Baustopp, wenn nicht kurzfristig Gelder in Höhe von 10 r- ker zur Verfüg ung gestellt würden. D . entschied hierauf, dass der Betrag nach dem bereits zuvor praktizierten Modell einer stillen Beteiligung der RIM GmbH an der Med . GmbH zur Verfügung gestellt werden sollte und das von der ISB GmbH zu vergebend e Refinanzierungsdarlehen durch eine Landesbürgschaft zu 100% abgesichert werden sollte. Dementsprechend wu r- den in der Folgezeit die erforderlichen Verträge zwischen der ISB GmbH und der RIM GmbH sowie der RIM GmbH und der Med . GmbH geschlossen. Des Weiteren ließ das Finanzministerium auf Weisung von D . erklären, dass die Bürgschaftsquote über die Bestimmungen in der bereits e r- teilten globalen Bürgschaftserklärung hinaus auf 100% erhöht werde. Sodann wurden die 10 lt, wobei in die Weiterleitung der Gelder von der Med . GmbH an die MS . GmbH in diesem Fall - um die Herkunft der Ge l- 41 42 - 28 - der aus öffentlichen Mitteln weiter zu verschleiern - noch die P . GmbH zwischengeschaltet war (Fall IV.9 b) der Urteilsgrün de). Im November 2008 forderte die Bank für Trient und Bozen im Rahmen von Verhandlungen über deren Beteiligung am Ausbauprojekt, dass die RIM GmbH ihre Beteiligung an der Med . und diese Mittel entsprechend dem Baufortschritt verwendet werden müssten. Auch diese Forderung wurde auf die Entscheidung von D . über das Modell der stillen Beteiligung umgesetzt; dies schloss - übe r die in der b e- reits erteilten globalen Bürgschaftserklärung vom 28. August 2008 vorgesehene Besicherung von 80% hinaus - die volle Absicherung des Refinanzierungskred i- tes durch das Land ein. Das Gesamtobligo der mittlerweile auch durch die A b- sicherung and erer Vorhaben ausgeschöpften globalen Bürgschaftserklärung wurde in die sem Rahmen auf 80 Mio. durch die Bank für Trient und Bozen kam es indes nicht (Fall IV.9 c) der U r- teilsgründe). Von April bis Juli 2009 meldeten die Geschäftsführer der MS . GmbH in sieben weiteren Fällen jeweil s dringenden Liquiditätsbedarf in Höhe von 5,5 jeweilige Entscheidung von D . über das Modell der stillen Beteil i- gungen von der ISB GmbH finanziert und schließl ich als Darlehen von der Med . GmbH an die MS . GmbH weitergereicht (Fälle IV.9 d) bis j) der U r- teilsgründe); in allen Fällen erklärte das Finanzministerium auf Weisung von D . - über die in der bereits erteilten globalen Bürgsch aftserkl ä- rung hinausgehend - die volle Absicherung des von der ISB GmbH bewilligten Refinanzierungskredits. In den Fällen IV.9 b) und IV.9 d) der Urteilsgründe wurden der RIM GmbH zur Absicherung ihres jeweiligen Rückzahlungsa n- 43 44 - 29 - spruchs Briefgrundschulden a n einem Grundstück und einem Erbbaurecht der MS . GmbH bestellt. In den Fällen IV.9 e) bis j) der Urteilsgründe wurden E i- gentümergrundschulden an Grundstücken und Erb b aurechten der MS . GmbH sowie an einem Erbbaurrecht der CM . GmbH bestellt und an die R IM GmbH übertragen. Dass nunmehr Eigentümergrundschulden zur Absicherung dienten, geschah zu Verschleierungszwecken, da zuvor die Eintragung einer Brie f- grundschuld über 10 f- gekommen war, das Land Rheinland - Pfalz engagiere sich finanziell im privat zu finanzierenden Bereich II des Ausbauprojektes. Aufgrund der Absicherung durch Eigentümergrundschulden war die RIM GmbH als Be rechtigte nunmehr nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich. Die Anträge auf Eintragung der Briefgrundschulden gingen im Fall IV.9 b) der Urteilsgründe nur wenige W o- chen nach der Auszahlung der Beteiligungsgelder bei den Grundbuchämtern ein, im Fall IV.9 d) der Urteilsgründe am Tage der Auszahlung. In den Fällen IV.9 e) bis j) der Urteilsgründe wurde der jeweils erste Grundschuldbrief späte s- tens knapp vier Monate nach Zahlung der Beteiligungssumme übergeben. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Gr undschulden jeweils in voller Höhe ihres Nominalwertes werthaltig waren, da sie "keine sicheren Feststellu n- gen" über die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt ihrer Bestellung, "also während der Bauphase" zu treffen vermochte. Keine der stillen Beteiligungen wu rde von der Med . GmbH zurüc k- gezahlt. Daraufhin wurden die stillen Beteiligungen teilweise prolongiert; die Darlehensverträge zwischen der ISB GmbH und der RIM GmbH liefen im Fall IV.9 a) der Urteilsgründe ursprünglich bis zum 30. September 200 9 und wurden noch vor Ablauf unbefristet verlängert. Die übrigen Refinanzierungsverträge waren von vornherein "bis auf Weiteres" geschlossen worden. Im März 2010 erwarb die Nürburgring GmbH schließlich sämtliche Geschäftsanteile an 45 - 30 - der MS . GmbH. Sodann wurden die gesamten Verbindlichkeiten der Nürbur g- ring GmbH gegenüber dem Liquiditätspool des Landes Rheinland - Pfalz für die Baukosten im Bereich I des Ausbauprojekts sowie der MS . GmbH hinsichtlich der Rückzahlung der Beteiligungsgelder und der CM . GmbH aus d eren no t- leidend gewordenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der BTV in einen Da r- GmbH, Darlehensnehmerin die Nürburgring GmbH und als weitere Gesam t- schuldnerinnen die MS . GmbH sowie die CM . GmbH. Die ISB GmbH wurde abgesichert durch eine "Garantie - und Freistellungserklärung" des Landes Rheinland - Pfalz. 3. Am 2. Juli 2010 fand eine Sitzung des im Zusammenhang mit der Nü r burgring - Finanzierung durch den Landtag des Landes Rheinla nd - Pfalz ei n- gesetzten Unter suchungsausschusses statt. Beweisthema dieser Sitzung war der Abschluss der Zahlungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 über die Zahlung D . sagte hierzu als Zeuge, zuvor über die Verpflichtung zur wahrheitsg e- mäßen Aussage sowie nach § 55 StPO belehrt, aus. Hierbei stellte der Abg e- ordnete Ey . folgende Frage: - Stunden - Regelung wurde in den Raum gestellt, dass diese 48 - Stunden - Regelung im Vorfeld bereit s mit Ihnen abgestimmt worden ist. Die Frage ist nur, ob das stimmt und zwar von Herrn Me . und Herrn B . wäre das abgestimmt gewesen mit Ihnen. Die Frage ist, ob Sie das bestätigen können oder nicht." Hierauf antwortete D . : 46 - 31 - "Kann ic h nicht bestätigen. Ich kann nur bestätigen, dass Herr Me . und Herr B . gegenüber Herrn L . häufig behauptet hatten, sie hätten eine bestimmte Sache mit mir besprochen, und wenn Herr L . mich drauf angesprochen hat, habe ich gesagt, sti mmt überhaupt nicht. Die h a- ben mir erzählt, was sie gerne hätten. Ich habe mir das angehört, habe aber keineswegs gesagt, ich, Aufsichtsratsvorsitzender D . , habe das zur Kenntnis genommen, kann erledigt werden. Haken drunter. Das habe ich nie gemacht. Aber Me . und B . haben das immer mal versucht." II. Revision des Angeklagten D . 1. Der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil der Nürburgring GmbH im Fall IV.8 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. a) Das Landgericht hat D . aufgrund seines - im Einzelnen näher dargestellten - Auftretens im Zusammenhang mit der Umsetzung von "Nürburgring 2009" sowie der von ihm in diesem Rahmen getroffenen En t- scheidungen als faktis chen Geschäftsführer der Nürburgring GmbH angesehen und hieraus dessen Vermögensbetreuungspflicht gefolgert. Deren Verletzung liege in dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung, soweit sich die Nürburgring GmbH dort verpflichtet habe, 4 8 Stunden nach Erhalt des Schecks in Höhe von 67 Mio. US - Dollar an "G . /P . " zu zahlen. A n- gesichts der zurückliegenden gescheiterten Finanzierungsversuche im Zusa m- menhang mit der Einschaltung von Ba . sei es unvertretbar und auch nicht mehr durch den der Geschäftsführung der Nürburgring GmbH obliege n- den unternehmerischen Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen, die Nürbur g- 47 48 49 - 32 - ring GmbH hinsichtlich der Zahlung der Provision in einer Höhe von 4 Vorleistung treten zu lassen. Da mit dem Abschluss der 4. Zahlungsvereinb a- rung ein einklagbarer Zahlungsanspruch entstanden sei, sei das Vermögen der Nürburgring GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 4 gewesen. Die Vermög ensgefährdung sei mit der Erteilung des Überweisung s- auftrages nur noch vertieft worden und habe am 6. Juli 2009 mit der Rückna h- me des Überweisungsauftrags geendet . b) Diese Erwägungen vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen. Im Ergebnis rechtlich zut reffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass D . eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Indes genügen die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts nicht den an die Darstellung des Vermögensnachteils in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu stellenden Anforderungen. Im Einzelnen: aa) Es kann offen bleiben, ob die Feststellungen in rechtlicher Hinsicht den Schluss des Landgerichts tragen, D . habe die Geschäfte der Nürburgring Gm bH faktisch geführt. Seine nach § 266 Abs. 1 StGB erforderl i- che Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu schützen, folgte j e- denfalls aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats. Hierzu gilt: Eine Betreuungspflicht im Sinne des Untreu etatbestandes ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die e i- ne besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mi t sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehob e- ne Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als 50 51 52 - 33 - Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts - und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rei n tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter die ihm übe r- tragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine g e- wisse Selbstän digkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeit i- ge Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428 mwN; vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f. mwN; Urteil vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819; Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52). Die hiernach erforderliche hervorgehobene Stellung von D . er gab sich aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats. Dessen wesen tl i- che Aufgabe ist es, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG). Hieraus folgt die Pflicht, fehlerhaftes oder gesellschaft s- schädigendes Verhalten des Leitungsorgans abzuwenden. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf abgeschlossene Geschäftsvorgänge, sondern auch auf laufende Geschäfte und Maßnahmen (MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl., § 111 Rn. 39 f.; Henssler/Strohn/Henssler, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 111 AktG Rn. 9; Krause, NStZ 2011, 57, 58). 53 - 34 - Es kann in diese m Zusammenhang dahinstehen, welche Einzelma ß- nahmen zu ergreifen sind, wenn ein Aufsichtsratsmitglied ein strafbares Verha l- ten des Leitungsorgans feststellt. Aus der jedem Mitglied des Aufsichtsrats o b- liegenden Verpflichtung, den durch das Verhalten der Ges chäftsführung dr o- henden Schaden für die Gesellschaft abzuwenden, ergibt sich notwendige r- weise die Pflicht, die Geschäftsführung nicht von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, die es aufgrund seiner Überwachungspflicht gerade abwenden müsste. Eine Verletz ung dieser Pflicht stellt einen Verstoß gegen eine spezif i- sche Treuepflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB dar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 201 f.). Diese Grundsätze beschränken sich nicht auf Konstellationen, in denen d as Aufsichtsratsmitglied den Geschäftsführer zu von ihm abzuwenden en Handlungen bestimmt, so n- dern gelten gleichermaßen für die sonstige Mitwirkung des Aufsichtsratsmi t- glieds an entsprechenden Pflichtverletzungen der Geschäftsführung. In den sich aus der Üb erwachungspflicht (§ 111 Abs. 1 AktG) ergebenden Pflichte n- kanon ist die Prüfung, dass sich der Geschäftsführer nicht in unzulässiger We i- se seiner Leitungsfunktion begibt, ebenso eingeschlossen wie die Verpflic h- tung, Hinweisen auf Fehlverhalten leitender An gestellter nachzugehen und zu ermitteln, ob die Geschäftsführung ihrer Organisations - und Überwachung s- pflicht nachgekommen ist (MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl., § 111 Rn. 21, 25 mwN). Eine untreuerelevante Pflichtverletzung liegt daher zumindest auch dann vor , wenn das Aufsichtsratsmitglied mit einem leitenden Angestellten - wie hier K . als Geschäftsführer und L . als Finanzdirektor und Prokurist der Nürburgring GmbH - bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden Fehlverhalten zusammenwirkt. 54 - 35 - bb) D . hat seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, i n- dem er der Forderung von Me . , die Provision binnen 48 Stunden nach Übergabe des Schecks in Höhe von 67 Mio. US - Dollar auszuzahlen, zustimmte und hierdurch das weitere Verha lten von L . entscheidend beeinflusste, N . aufforderte, die Zahlungsvereinbarung zu unterschreiben, sowie im weit e- ren Verlauf versuchte, K . zur Überweisung der Provision zu veranlassen. (1) Die getroffene Vereinbarung über die Modal itäten der Provisionsza h- lung lag außerhalb des freien unternehmerischen Gestaltungsspielraums, der dem Geschäftsführer der Nürburgring GmbH zuzubilligen war; damit handelte es sich zugleich um eine L . und N . verwehrte Maßnahme, die D . als Mitglied des Aufsichtsrats zu verhindern hatte. (1.1) Nach den ursprünglich zum Aktienrecht entwickelten ( BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253) Grundsätzen muss dem Geschäftsführer einer GmbH bei der Leitung der Ge schäfte des Unte r- nehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine u n- ternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Inkau f- nahme der Ge fahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen. Eine Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getrag e- nes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermit t- lung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalt en des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Diese zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweile als sog. Business Judgement Rule in § 93 55 56 57 - 36 - Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Geschäftsführer einer GmbH (BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284; vgl. auch RegE zu § 93 Abs. 1 AktG in BR - Drucks. 3/05, S. 21) und sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtve r- letzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 21. De zember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336). (1.2) Danach wurden mit dem Abschluss der Vorauszahlungsvereinb a- rung die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschritten: Angesichts des bisherigen Verlaufs der Finanzierungsversuche m it Ba . war die Wahrscheinlichkeit evident hoch, dass der von diesem übergebene Scheck nicht gedeckt sein könnte, die Finanzierung erneut nicht zustande kommen würde und damit die von Me . begehrte Erfüllung des Provisionsa n- spruchs keine Grundla ge hatte (zur gesellschaftsrechtlichen Einstufung von Risikogeschäften als pflichtwidrig vgl. etwa Michalski - Haas/Ziemons, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 81). Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abg e- stellt, dass der vermeintliche I nvestor Du . nicht offen in Erscheinung getr e- ten war, was nach den Erfahrungen mit den bisher von Ba . vorgestellten Investoren Anlass zur Zurückhaltung hätte geben müssen; darüber hinaus ließ auch das sonstige Verhalten von Ba . an seine r Seriosität zweifeln. B e- reits seine wechselnden Forderungen im Rahmen des ersten Versuchs, die Finanzierung umzusetzen, waren auffällig: Während er zunächst die Umse t- zung des verfolgten Finanzierungskonzeptes davon abhängig gemacht hatte, dass seitens der I . S.A. eine Bareinlage in Höhe von 120 Mio. US - Dollar e r- bracht werde, verzichtete er in seiner Kreditzusage vom 15. Mai 2008 auf diese und forderte stattdessen eine Landesbürgschaft in entsprechender Höhe, um 58 59 - 37 - nur wenige Tage später die Landesbürgschaf t nebst der Bareinlage einzufo r- dern. Deutliche Hinweise auf seine Unredlichkeit ergaben sich weiter, als er im August 2008 gegenüber N . preisgab, aus "Nebengeschäften" mit den Anl a- gegeldern Zinseinnahmen erwirtschaften zu wollen, weshalb er aufgrund ein tr e- tender Zinsnachteile die von D . gewünschte Verkürzung der A n- lagefrist von vierzehn auf zwölf Monate ablehnte. Auch hatte Ba . schon während des ersten Finanzierungsversuchs - bei dem der vermeintliche Inve s- tor ebenfalls bereit s im Hintergrund geblieben war - vereinbarte Fristen nicht eingehalten, so etwa die Verpflichtung, binnen drei Banktagen nach "Ein - buchung der Staatsbürgschaft" bzw. nach "Eingang" der Bareinlage bei der Bank eine definitive Finanzierungszusage des Investo rs nachzuweisen. Dass Ba . in diesem Zusammenhang zwischen dem 20. Oktober und 9. November 2008 von der Bildfläche verschwunden war - mithin ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt, als die erste Finanzierungsrate gezahlt werden sollte - , stellte seine Zuver lässigkeit zusätzlich in Frage; der von ihm hierzu später g e- nannte Grund, er habe sich in Dubai in Untersuchungshaft befunden, unte r- strich diese Zweifel - unabhängig von den verschiedenen von ihm hierzu g e- nannten Hintergründen - ebenso wie der Umstand, das s er schließlich von sich aus gegenüber der P . S.A. die Vertragsbeziehungen gekündigt hatte. Den Beteiligten war ferner bekannt, dass Ba . wiederholt zweifelhafte I n- vestoren in s Spiel gebracht hatte: So hatte die Ölgesellschaft T . nach den Rechercheergebnissen der Rechtsanwaltskanzlei R . nicht über die behaupteten Mittel von 1,2 Mrd. US - Dollar verfügt; auch die Prüfung der A . AG durch die Rechtsanwaltskanzlei R . hatte ergeben, dass deren behauptete Beteiligung an Geothermieprojekten nicht belegbar war und jeglicher Nachweis über die Finanzkraft der Gesellschaft fehlte. Hinsichtlich der T . hatte Ba . im Übrigen erneut eine von ihm in Au s- sicht gestellte Frist zum Finanzierungsnachweis nicht eingehalten. Schließlich - 38 - hatte es auch bereits mit dem zuletzt von Ba . präsentierten Investor Du . Ungereimtheiten gegeben, indem etwa zunächst anvisierte Zahlungen des Investors nicht erbracht worden waren. ( 2) Die Pflichtverletzung stellt sich auch als gravierend im Sinne der zur Ausformung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals der Untreue entwickelten Rech t- sprechung dar, da diese Einschränkung der Sache nach nur den - hier wie da r- gelegt überschrittenen - weiten Beu rteilungs - und Ermessensspielraum wide r- spiegelt, ohne den unternehmerische Entscheidungen nicht möglich sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 343 ff. mwN). cc) Die Urteilsgründe tragen jedoch nicht den Schluss des Landg erichts, in der Zeit vom 30. Juni bis zum 6. Juli 2009 sei das Vermögen der Nürburgring GmbH in einer Höhe von 4 Mio. (1) Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamt en Vermögens vor und nach der beanstandeten Verf ü- gung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ - RR 2006, 37 8 , 379). Ein Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB kann als sog. Gefährdungsschaden auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathan d- lung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Vermögensabflusses in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, das bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensmi nderung begründet. Da es sich bei der Rechtsfigur des Gefährdungsschadens nicht um eine richterrechtlich geschaffene besondere Kategorie von Gefährdungsdelikten handelt, sondern auch in diesem Fall die Vermögensminderung tatsächlich eingetreten sein muss ( kritisch daher zur Terminologie BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., 60 61 62 - 39 - BVerfGE 126, 170, 224 f.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, NStZ 2009, 330, 331 [zu § 263 StGB]), reicht es nicht aus, lediglich die bloße (konkrete ) Gefährdung des Vermögens festzustellen. Dies birgt je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer Verschleifung der Tatb e- standsmerkmale der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensschaden s ; ebenso ist ein solches Vorgehen aufgrund einer undifferenzie rten Gleichsetzung von z u- künftiger Verlustgefahr und gegenwärtigem Schaden geeignet, die gesetzgeb e- rische Entscheidung, den Versuch der Untreue nicht unter Strafe zu stellen, zu unterlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BV erfGE 126, 170, 228). Daher dürfen die Verlustwahrscheinlichkeiten auch nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Ei n- tritt eines realen Schadens letztlich nicht belegbar bleibt (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229). Der Vermögensnachteil ist daher eigenständig zu ermitteln und anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 228; zu § 263 StGB vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, 458; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, NStZ 2009, 330, 331). Vorausse t- zung ist dabei, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Ve r- mögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100, 113; BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384). Un ter diesen Vorau s- setzungen kann auch bereits in dem Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Ve r- träge eine vermögensnachteilsgleiche Vermögensgefährdung liegen (BGH, U r- teil vom 17. Februar 1999 - 5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384 f.), wobei deren Annahme die r echtliche Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung - insb e- sondere aufgrund des mit der Schaffung der Urkundslage verbundenen erhö h- - 40 - ten Prozessrisikos (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 f. [zu § 253 StGB]) - nicht zwingend vo raussetzt. (2) An einer solchen Darlegung des Vermögensnachteils fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Sie war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beziff e- rung des Schadens keiner näheren Darlegung bedurft hätte (sog. Evidenzfall, vgl. etwa BVerfG , Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 48 f.; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 3 StR 302/13, NStZ 2014, 578 [jeweils zu § 263 StGB]); insbesondere ist der durch die Gefährdung eingetretene Vermögensverlust auf Grundlag e der Urteilsgrü n- de nicht ohne Weiteres mit 4 Nicht zu folgen ist der Erwägung der Strafkammer, durch den Abschluss der 4. Zahlungsvereinbarung sei ein einklagbarer Anspruch und aufgrund de s- sen die "Gefährdungslage" entstanden. Eine vom Zustandekommen der Fina n- zierung - und damit auch von der Werthaltigkeit des von Ba . übergeb e- nen Schecks - losgelöste Zahlungsverpflichtung wurde durch die 4. Zahlung s- vereinbarung nicht begründet. Hiergegen spricht bereits die Bezeichnung der Zahlung als "Vorauszahlung auf die Optionsgebühr aus dem Vertragswerk Pr o- jekt NG 2009" und damit die Bezugnahme auf den Vertrag vom 2. September 2007. Da die Prüfung des Schecks nach den getroffenen Feststellungen in vierzehn Tagen hätte abgeschlossen sei n können - tatsächlich waren die U n- stimmigkeiten von den beteiligten Banken sogar schon nach drei Tagen aufg e- deckt worden - , wäre selbst bei unmittelbarer Anstrengung eines Urkundsve r- fahrens (§§ 592 ff. ZPO) seitens B . und Me . davon auszugehen ge w e- sen, dass die Nürburgring GmbH ihre Einwendungen gegen den Provisionsa n- spruch mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln (§ 598 ZPO) hätte geltend machen können. 63 64 - 41 - Auch soweit hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensnachteils auf die Übermitt lung des Überweisungsauftrags an die Kreissparkasse Ahrweiler abgestellt wird, tragen die Urteilsgründe nicht die Wertung des Landgerichts. Insoweit war - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die die Nürbur g- ring GmbH beratenden Rechtsanwälte Lü . und Di . etwa zeitgleich zur Übersendung des Zahlungsauftrags um 17:17 Uhr K . auf die strafrechtliche Dimension seines Handelns hinwiesen und die Überweisung zu verhindern suchten sowie dass seitens der LBBW gegenüber de m Finan z- ministerium noch am 3. Juli 2009 um 19:19 Uhr und 20:14 Uhr Zweifel an der Werthaltigkeit des Schecks geäußert worden waren - in die erforderliche B e- wertung einzustellen, dass nach seinerzeitiger Rechtslage der Überweisung s- auftrag seitens der Nürbu rgring GmbH bis zu dem Zeitpunkt kündbar war, in dem der Überweisungsbetrag dem Kreditinstitut der G . AG endgültig zur Verfügung gestellt worden wäre (§ 676a Abs. 4 BGB aF). c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ins oweit auf Folge n- des hin: aa) Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2015 wird im Hinblick auf die erforderliche wir t- schaftliche Bewertung der tatsächlichen Vermögenseinbuße die Hinzuziehung eines Sach verständigen zu erwägen sein. bb) Sollten sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung die Vorausse t- zungen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung belegen lassen, wird bei der erforderlichen Bezifferung des Vermögensnachteils in den Blick zu nehmen sein , dass sich D . mit Me . anlässlich des Telefonats 65 66 67 68 - 42 - die Nürburgring GmbH verständigt hatte. Soweit hierdurch oder vor dem Hi n- tergrund dieser Abmachung durch den A bschluss der 4. Zahlungsvereinbarung ein vertraglicher Anspruch der Nürburgring GmbH auf Rücküberweisung in der verabredeten Höhe entstanden sein sollte, könnte der Vermögensnachteil durch den vertraglichen Gegenanspruch teilweise kompensiert worden sein. 2. Auch der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil des Landes Rheinland - Pfalz in den Fällen IV.9 a) bis c) und e) bis j) kann nicht bestehen bleiben. a) Das Landgericht hat D . aufgrund seiner Stellung als Finanzminister und der hier mit einhergehenden, unter anderem aus § 11 Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 bzw. 2009/2010 folgenden Befugnisse als gegenüber dem Land Rheinland - Pfalz vermögensbetreuungspflichtig anges e- hen. Mit der Übernahme von Landesbürgschaften in voller Höhe der jewei ls von der ISB GmbH der RIM GmbH gewährten Darlehen habe er gegen den hau s- haltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Hau s- haltsgrundsätzegesetz, § 7 Landeshaushaltsordnung Rheinland - Pfalz [im Fo l- genden: LHO]) verstoßen, weil die Bürgschaftsübernahmen erklärt worden w a- ren, obwohl sich die RIM GmbH entgegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 LHO im Rahmen der eingegangenen stillen Beteiligung bei der Med . GmbH keinen ang e- messenen Einfluss gesichert habe, die Beteiligungsgelder ohne vorherige B e- stellung wirksamer grundpfandrechtlicher Sicherheiten gezahlt worden seien und auch ansonsten keine ausreichende Besicherung gegeben gewesen sei. Die Med . GmbH sei auch niemals in der Lage gewesen, die Beteiligung s- gelder fristgerecht zurückzuzahlen. Aufgrund der hieraus folgenden Ausfallg e- fährdungen habe jeweils die "hohe Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt des 69 70 - 43 - Bürgschaftsfalls bestanden. Aufgrund dessen sei das Landesvermögen bereits mit der Bürgschaftsübernahme schadensgleich gefährdet gewesen. So weit in den Einzelfällen zugunsten der RIM GmbH nach diesem Zeitpunkt Grundschu l- den bestellt worden seien, um die jeweiligen Ansprüche auf Rückzahlung der Beteiligungsgelder abzusichern, sei von deren vollen Werthaltigkeit auszug e- hen. Im Fall IV.9 b ) der U rteilsgründe habe die Vermögensgefährdung daher mit dem Eingang des jeweiligen Antrags auf Eintragung der Briefgrundschuld geendet, in den Fällen bestellter Eigentümergrundschulden (Fälle IV.9 e) bis j) der Urteilsgründe) sei dies mit Eingang des Grundschu ldbriefes bei der RIM GmbH anzunehmen. Im Fall IV.9 d) der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten mangels eingetretenen Vermögensnachteils freigesprochen, da die Beteiligungssumme an dem Tag ausgezahlt wurde, an dem die Anträge auf Eintragung de r Grundschulden bei den Grundbuchämtern eingingen. b) Die Feststellungen tragen eine Strafbarkeit von D . wegen Untreue zum Nachteil des Landes Rheinland - Pfalz bereits deshalb nicht, weil die Strafkammer ihre Annahme, mit der Übernah me der Bürgschaften sei das Vermögen des Landes Rheinland - Pfalz schadensgleich gefährdet worden, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. aa) Die Übernahme einer Bürgschaft stellt einen den Bürgen ve r- pflichtenden Rechtsakt dar. Mangels eines unmittelbare n Zahlungsabflusses liegt in der Bürgschaft zunächst nur eine abstrakt wirkende Belastung, die die Gefahr der späteren Inanspruchnahme in sich trägt. Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB besteht bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nur dann, wenn sich die künftige Verlustgefahr aufgrund der Eintrittswahrschei n- lichkeit des Bürgschaftsfalles schon zu diesem Zeitpunkt so weit verdichtet hat, dass sie als schadensgleich zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 71 72 - 44 - 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ - RR 2006, 378 mwN). Wie bereits zu Fall IV.8 der Urteilsgründe ausgeführt ist dies eigenständig zu ermitteln und anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren. Mit der vollen Höhe der Bürgschaftssumme kann ein Gefährdungsschaden nur angesetzt werden, wenn mit einer Inanspruchnahme von vornherein zu rechnen ist oder es sich bei dem durch die Bürgschaft ermöglichten Vorhaben um ein hochspekulatives Risikoprojekt handelt (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ - RR 2006, 378). bb) Nach diesen Maßstäben belegt das angefochtene Urteil einen Ve r- mögensnachteil nicht. Eine an den Maßstäben des Wirtschaftslebens ausg e- richtete Darstellung und Bezifferung des Vermögensnachteils ist den Urtei l- gründen nicht zu entnehmen. Sie wa r auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Rückzahlungsansprüche der ISB GmbH gegen die RIM GmbH "höchst ausfal l- gefährdet" waren und die Vermögensgefährdung mit den jeweiligen Bür g- schaftssummen gleichzusetzen wäre; denn dieser Schluss wird von den Fes t- stel lungen nicht getragen. (1) In den Fällen IV.9 b) und e) bis j) der Urteilsgründe hat sich die Stra f- kammer zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit der Bestellung der jeweiligen Grundpfandrechte eine Sicherung der RIM GmbH in Höhe der j e- weils geleisteten stillen Einlagen eingetreten war. Die Annahme, die Grun d- schulden seien in sämtlichen Fällen ausreichend werthaltig gewesen, um im Falle einer Verwertung die RIM GmbH in Höhe ihrer Rückzahlungsansprüche zu befriedigen, widerspricht jedoch der B ewertung der Bürgschaften als "höchst ausfallgefährdet". Das Landgericht hat hierbei insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der Ausfall der durch die Bürgschaft abgesicherten Hauptford e- rung gemäß Ziff. 7 der jeweils zugrundeliegenden globalen Bürgsch aftserkl ä- 73 74 - 45 - rungen daran geknüpft war, dass die RIM GmbH als Darlehensnehmerin mit ihrer Rückzahlungsverpflichtung länger als drei Monate in Verzug war und aus der Verwertung der für das refinanzierte Geschäft bestellten Sicherheiten ein Erlös nicht mehr zu e rwarten war. Da der längste Zeitraum zwischen Ausza h- lung der stillen Beteiligung und Bestellung der Grundschuld nur rund vier Mon a- te betrug (Fall IV.9 g) der Urteilsgründe), die Rückzahlungsansprüche aus den Darlehensverträgen aber erst nach diesem Zeitpun kt fällig wurden, war inne r- halb dieses kurzen "ungesicherten" Zeitraums mit einer Inanspruchnahme des Landes Rheinland - Pfalz nicht zu rechnen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem Umstand, dass die stillen Beteiligungen ausgezahlt wurden, bevor die An träge auf Bestellung der Grundschulden bei den jeweiligen Grundbuchä m- tern eingegangen waren. Dies wäre im Rahmen der vorzunehmenden Progn o- se nur dann bedeutsam, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass es zu der Bestellung nicht kommen würde. Die s hat das Landgericht jedoch weder ausdrücklich festgestellt noch geben die getroffenen Feststellungen in ihrem Zusammenhang hierfür einen Anhalt. Aufgrund der Annahme des Landgerichts, die bestellten Grundschulden seien im Zeitpunkt ihrer Bestellung h insichtlich der abgesicherten Forderungen werthaltig gewesen, ist die Feststellung einer schadensgleichen Vermögensg e- fährdung auch in den Fällen IV.9 a ) und c ) der Urteilsgründe nicht nachvol l- ziehbar. Die Validität der Grundschulden hing maßgeblich von der Rentabilität des Ausbauprojektes "Nürburgring 2009" und der auf den belasteten Grundst ü- cken errichteten Anlagen ab. Von diesen Faktoren war gleichermaßen auch die Wirtschaftskraft der Med . GmbH und der MS . GmbH abhängig, so dass die positive Bewer tung der bestellten Sicherheiten für die Annahme spricht, dass die Beteiligungsgelder seitens der Med . GmbH bei deren Fälligkeit bzw. im Zeitpunkt einer Inanspruchnahme des Landes Rheinland - Pfalz - g e- 75 - 46 - mäß der jeweiligen Sicherungsabrede frühestens drei Monate nach Verzug der RIM GmbH - hätten bedient werden können. (2) Die Strafkammer hat sich im Rahmen der Frage, mit welcher Wah r- scheinlichkeit im Rahmen der Bürgschaften eine Einstandspflicht des Landes Rheinland - Pfalz zu erwarten gewesen sei, zude m im Wesentlichen auf die Da r- stellung der Vermögensverhältnisse der Med . GmbH als Vertragspartn e- rin der Hauptschuldnerin RIM GmbH beschränkt. Da die Bürgschaften im Zei t- punkt ihrer Vergabe nach dem Vertragswerk frühestens drei Monate nach Za h- lungs verzug der RIM GmbH in Anspruch genommen werden konnten, hätte die erforderliche Ausfallprognose auf diesen Zeitpunkt bezogen werden müssen. Insoweit war auch zu belegen, ob bzw. in welchem Umfange davon auszug e- hen war, dass die MS . GmbH die ihrerseits v on der Med . GmbH erhalt e- nen Darlehen nicht zurückzahlen werde. Dass die Strafkammer die seitens der Med . GmbH an die RIM GmbH verpfändeten Geschäftsanteile an der MS . GmbH als wertlos angesehen hat, führt insoweit zu keinem anderen E r- gebnis ; die Begründung, die MS . GmbH sei vollständig fremdfinanziert gew e- sen und als Gegenwert für die zur Verfügung gestellten Gelder habe lediglich eine unvollendete Baustelle gegenübergestanden, lässt besorgen, dass das Landgericht den Wert der Anteile ledig lich bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verpfändung bewertet hat. Der bloße Umstand der Fremdfinanzierung besagt als solcher aber noch nichts über die im Tatzeitpunkt zu erwartende Unrentab i- l i tät der geförderten Bauvorhaben. Diese liegt im Fall IV.9 a) der Ur teilsgründe auch nicht nahe; hiergegen spricht, dass die in diesem Fall eingegangenen sti l- len Beteiligungen der RIM GmbH dazu di enten, eine Kreditvergabe der BTV in BTV ihr Engagement naheliegend erst nach eigener umfassender Prüfung und Bewertung des Projektes eingegangen war. 76 - 47 - c) Für die neue Hauptverhan dlung weist der Senat zu diesen Anklag e- punkten auf Folgendes hin: aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass D . schon angesichts der in den jeweiligen Landeshaushaltsg e- setzen eingeräumten weiten Befugnisse, über das V ermögen des Landes Rheinland - Pfalz zu verfügen und dieses zu verpflichten (vgl. etwa §§ 9, 11 Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 und Landeshaushaltsgesetz 2009/2010), eine hervorgehobene Verantwortung gegenüber dem Land und dessen Verm ö- gen zukam, er mith in vermögensbetreuungspflichtig war. Durch die jeweils hundertprozentige Absicherung der von der ISB GmbH gewährten Darlehen könnte er gegen die Vorschriften zum Vollzug der Lande s- haushaltsordnung (VV - LHO) verstoßen haben. Gemäß § 39 Ziff. 5 Satz 2 VV - LHO dürfen Bürgschaften nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wah r- scheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes zu rechnen ist. Gemäß Satz 3 sind in diesem Fall Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen (§ 23 LHO) erforderlich (vgl. hierzu Heller, H aushaltsgrundsätze, Rn. 1275; Nebel in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 47. EL, § 39 BHO Rn. 1 f.; Graf in: Heuer, KHR, Rn. 3 zu § 39 BHO). Der Regelung in § 39 Ziff. 5 Sätze 2 und 3 VV - LHO kommt eine die Vermögensinteressen des Haushaltsgebers schützende Be deutung zu, da die Differenzierung nach der Gewissheit der späteren Inanspruchnahme der hierdurch einhergehenden Beschränkung des künftigen Haushaltsgesetzgebers Rechnung trägt. 77 78 79 - 48 - Sollte ein Verstoß gegen § 39 Ziff. 5 Satz 2 VV - LHO vorliegen, könnte geg ebenenfalls auch zu erwägen sein, ob D . zusätzlich pflichtwi d- rig den aus § 5 Abs. 1 Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 bzw. Landeshau s- haltsgesetz 2008/2009 folgenden Parlamentsvorbehalt umging, wonach Au s- gaben und Verpflichtungsermächtigun gen im Rahmen einer institutionellen Förderung unter den dort genannten Voraussetzungen gesperrt waren und die Aufhebung der Sperre einer Einwilligung des Landtages bedurfte, wenn - w ie hier - der ISB Gm b H ermöglichten Darlehensvergabe bzw. der der RIM GmbH e r- mö g lichten Beteiligungen an der Med . GmbH handelte es sich zwar um eine Projektförderung (vgl. hierzu D ommach in: Heuer, KHR, Rn. 5 zu § 26 BHO; Heller, Haushaltsgrundsätze, 2. Aufl., Rn. 1398 ff.), weil die - dies unte r- stellt - nach § 39 Ziff. 5 Satz 3 VV - LHO als Zuwendung zu veranschlagenden Landesbürgschaften der Deckung von Ausgaben für ein einzeln abge grenztes, genau bestimmtes Vorhaben der RIM GmbH dienten. Eine (mittelbare) globale Förderung im Sinne einer institutionellen Förderung gemäß § 5 Abs. 1 Lande s- haushaltsgesetz 2007/2008 bzw. Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 lag aber in den Fällen IV.9 b) und e) bis j) der Urteilsgründe gegenüber der MS . GmbH vor; denn insoweit wurden die Gelder jeweils zur Begleichung nicht näher da r- gestellter Forderungen transferiert, bei deren Nichtbegleichung ein Baustopp gedroht hätte. bb) Soweit die Strafkammer dem gegenüber eine Verletzung der Verm ö- gensbetreuungspflicht durch eine n Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) angenommen hat, ist sie im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher grundsät zlich eine untreuerelevante Pflichtwidrigkeit darstellen kann (BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, 89; vgl. auch BVerfG, B e- 80 81 - 49 - schluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BV e rfGE 126, 170, 217 f.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 236; MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 261; S/S - Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 19b, 44; aA Munz, Haushaltsuntreue, S. 162 ff.). Die getroffenen Feststellungen belegen einen derartigen Verstoß indes nicht. Hierzu gilt: (1) Der Grundsa tz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die bes t- mögliche Nutzung der öffentlichen Ressourcen sicherstellen (Ziff. 1 VV - LHO zu § 7; v.Lewinski/Burbat, BHO, § 7 Rn. 3). Er bezweckt, dass die günstigste Rel a- tion zwischen dem verfolgten Zweck und den ei nzusetzenden Mitteln ang e- strebt wird (Eibelshäuser/Nowak in: Heuer, KHR, Rn. 16 zu § 7 BHO [Teil 1]; Rojas, Grundprobleme der Haushaltsuntreue, S. 144). Seine Ausprägungen sind das Maximalprinzip, wonach mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden soll (Ziff. 1.2 zu § 7 VV - LHO) und das Minimalprinzip (auch Sparsamkeitsprinzip), wonach das Ziel mit möglichst g e- ringem Mitteleinsatz zu erreichen ist (Eibelshäuser/Nowak in: Heuer, KHR, Rn. 1 ff. zu § 7 BHO [Teil 2]; Heller, Haush altsgrundsätze, Rn. 711; Rojas, Grundprobleme der Haushaltsuntreue, S. 144). Inhaltliche Aufgabenprioritäten lassen sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch nicht ableiten; dieses trifft - anders als der Grundsatz der Notwendigkeit (§ 6 BHO, § 6 LHO) - keine Au s- sage über das verfolgte Ziel (vgl. Kube in: Maunz/Dürig, GG, 7 5 . EL, Art. 110 Rn. 154; Rojas, Grundprobleme der Haushaltsuntreue, S. 144; aA Nöhrbaß in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 49. EL, § 7 Rn. 3 [der Grundsatz der Notwe n- digkeit als besonde re Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots]); es ist mithin zwar eine Verfahrensmaxime, aber kein Maßstab, der an das politisch - gestalterische Ziel anzulegen ist (vgl. Kube in: Maunz/Dürig, GG, 7 5 . EL, Art. 114 Rn. 102; Rojas, Grundprobleme der Haushaltsu ntreue, S. 144). Schließlich stellt das Gebot - nicht zuletzt auch deswegen, weil sich Maximal - 82 - 50 - und Minimalprinzip im Einzelfall gegenseitig ausschließen können - nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs - und Gestaltung s- spielraums da r und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsä t- zen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ - RR 2005, 83, 84 mwN; vom 29. A u- gust 2007 - 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, 88). (2) Bei ihrer Erwägung, der Verstoß gegen den Grundsatz der Wir t- schaf t lichkeit und Sparsamkeit sei darin begründet, dass sich die RIM GmbH entgegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 LHO keine hinreichenden Kontrollbefugnisse und damit keinen angemessenen Einfluss bei der Med . GmbH gesichert habe, hat die Strafkammer verkannt, dass sich das Land Rheinland - Pfalz nicht unmi t- telbar an der Med . GmbH beteiligte. Vielmehr lag - vermittelt über ISB GmbH und RIM GmbH - nur ein Fall der sog. mittelbaren Beteiligung vor. Für d iese gilt die Vorgabe des § 65 Abs. 1 Nr. 3 LHO gemäß § 65 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LHO jedoch nur, wenn eine Beteiligung von mehr als 25% erworben wird (Nöhrbaß in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 46. EL, § 65 Rn. 13; vgl. auch Ziff. 2.3 zu § 65 VV - LHO). Ein Er werb von Gesellschaftsanteilen der Med . GmbH war mit den stillen Beteiligungen der RIM GmbH nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht verbunden. In den Fällen IV.9 b), e) bis j) der Urteilsgründe ist e ine Verletzung des Grundsatzes der Wir tschaftlichkeit und Sparsamkeit auch nicht darin begrü n- det, dass die Bürgschaften bereits vor der Bestellung der grundpfandrechtl i- chen Sicherheiten übernommen wurden. Zwar lässt sich am Wirtschaftlic h- keitsgebot grundsätzlich messen, ob durch ein kurzfristi ges Handeln vermei d- bare finanzielle Nachteile entstehen. Dass D . allein durch die zei t- liche Komponente seines Handelns den ihm zuzubilligenden Gestaltungsspie l- 83 84 - 51 - raum überschritt, belegen die Urteilsgründe jedoch nicht: Diesen sind keine A n- haltspunkte zu entnehmen, die dafür sprechen, dass die spätere Bestellung der Grundpfandrechte ernsthaft in Zweifel hätte gezogen werden müssen. Einer Inanspruchnahme des Landes vor diesem Zeitpunkt standen bereits die in den globalen Bürgschaftserklärun gen enthaltenen Fälligkeitsbestimmungen entg e- gen. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass ein Baustopp unabhängig von politischen Erwägungen nachteilige Konsequenzen für das Bauprojekt und in s- besondere die Geschäftsbeziehung mit den die Bauarbeiten ausführe nden Fi r- men bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hätte nach sich ziehen können. Schließlich belegen die getroffenen Feststellungen auch nicht, dass aus anderen Gründen durch die gewählte Konstruktion mit dem Grundsatz der Wirtschaft lichkeit und Sparsamkeit nicht mehr vereinbare finanzielle Nachteile entstanden, etwa durch hohe Transaktionskosten, die bei einer unmittelbaren Darlehensvergabe der ISB GmbH an die MS . GmbH und einer entspreche n- den Landesbürgschaft nicht angefallen wären . cc) Soweit die Strafkammer angenommen hat, dass in dem von den B e- teiligten gewählten Vorgehen ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vo r- schriften zur Gewährung von Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) lag (vgl. auch die Pressemitteilung der Europäischen K ommission vom 1. Oktober 2014 - IP/14/1067), ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass dies keine untreuer e- levante Pflichtverletzung darstell t e . Nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsor d- nung begründet zugleich eine im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB relevante Pflichtverletzung. Der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang liegt vielmehr nur dann vor, wenn der unmittelbar verletzten Rechtsnorm selbst ve r- mögensschützender Charakter zukommt (BGH, Beschluss vom 13. September 85 86 - 52 - 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91 f.). Dies ist bei den europäischen Be i- hilfevorschriften, deren Zweck im Schutz des Binnenmarktes vor Wettbewerb s- verzerrungen liegt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753, 755 , 757 ; G/H/N/von Wallenberg/Schütte, 57. EL, AEUV , Art. 107 Rn. 10; Koenig/Meyer, NJW 2014, 3547, 3550 f.), nicht der Fall. In der Nichtbeachtung der Art. 107 ff. AEUV lag auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Spa r- samkeit, weil eine europarechtswidri ge Ausgabe nicht geleistet werden dürfe und damit zwangsläufig haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsätze ve r- letze. Die Gegenmeinung (vgl. Koenig/Meyer, NJW 2014, 3547, 3551) stützt sich auf die Erwägung, die eine Ausgabe zur Beihilfe qualifizierend e Begünst i- gung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV setze voraus, dass das Unternehmen eine Leistung ohne angemessene, marktübliche Gegenleistung erlange und sich damit aus Sicht des "market economy investors" als unwirtschaftlich da r- stelle. Hieraus kann jed och nicht der Schluss gezogen werden, eine EU - beihilferechtswidrige Leistung verletze zugleich haushaltsrechtliche Wirtschaf t- lichkeitsgrundsätze. Die Unwirtschaftlichkeit einer Maßnahme der öffentlichen Hand verstößt nicht zwangsläufig gegen das Wirtschaft lichkeitsgebot, weil di e- ses nur eine relative Betrachtung gemessen am selbst nicht zu bewertenden, mit der Leistung verfolgten Zweck verlangt (vgl. Kube in: Maunz/Dürig, GG, 7 5 . EL, Art. 114 Rn. 102) ; sie bewirkt auch nicht ohne weiteres einen Verstoß gege n den Grundsatz der Notwendigkeit (§ 6 BHO, § 6 LHO). Aus diesem Grunde stehen beide Haushaltsgebote - was die Gegenmeinung nicht in Frage stellt - auch nicht der Gewährung von mit dem EU - Recht vereinbaren Beihilfen (Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV) entgegen, d ie ebenfalls an die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV anknüpfen (G/H/N/von Wallenberg/Schütte, 57. EL, 87 - 53 - Art. 107 Rn. 16 f.; von der Groeben/Schwarze/Hatje, 7. Aufl., AEUV, Art. 107 Rn. 196, 212). dd) Hinsichtlich der Feststellung und Bewertung d er Höhe des eingetr e- tenen Vermögensnachteils gilt: (1) Sollte das Land Rheinland - Pfalz zwischenzeitlich auf die Bürgscha f- ten bzw. auf die diese im Rahmen des Umschuldungskonzeptes ersetzende Garantie - und Freistellungserklärung finanzielle Leistungen e rbracht haben, käme es in dieser Höhe auf die exakte Bezifferung des Gefährdungsschadens im Tatzeitpunkt nicht mehr an. In diesem Fall hätte sich der ursprüngliche Ei n- gehungsschaden in einem Erfüllungsschaden materialisiert und würde sich nach dessen Wert bemessen (vgl. insoweit zur Schadensbestimmung im Ra h- men von § 263 StGB: BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238, 239; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639; Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, NStZ 201 5, 89, 91; B e- schluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14 , NStZ - RR 2015, 341). (2) Nicht zu folgen ist der Auffassung, in einer Bürgschaftsvergabe liege mangels Unmittelbarkeit zwischen Pflichtverletzung und Vermögensnachteil dann keine Untreue, wenn - wie hier - der Eintritt des Bürgschaftsfalls den Ve r- zug des Schuldners über einen längeren Zeitraum voraussetze (vgl. Schneider, wistra 2015, 369, 374). Zutreffend ist zwar, dass die Tathandlung im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB den Vermögensnachteil unmittelba r bewirken muss (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 2011 - 2 StR 600/10, NJW 2011, 3528 , 3529 ; vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 115 f. ; umfassend SSW - StGB/Saliger, 2. Aufl. , § 266 Rn. 84, 62 mwN; aA Rübe n- stahl/Wasserburg NStZ 2004, 521, 526). Besteht dieser im Tatzeitpunkt aber 88 89 90 - 54 - schon aufgrund der durch die Rahmenumstände gegebenen sicheren Erwa r- tung, dass der Bürgschaftsfall eintreten wird, so ist die aufgrund der Eintritt s- wahrscheinlichkeit schon durch Eingehen der Verbindlichkeit bewirk te Verm ö- gensminderung in diesem Sinne unmittelbar. Unerheblich ist dann, ob der Erfü l- lungsschaden isoliert betrachtet eine derartige sachliche und zeitliche Nähe zu der Pflichtverletzung aufweist, dass er dem Unmittelbarkeitserfordernis gen ü- gen könnte. (3) Die Haftung der RIM GmbH gegenüber der ISB GmbH war nach den jeweiligen Darlehensverträgen begrenzt auf die Geldeingänge aus der refina n- zierten Beteiligung sowie auf die Erlöse der für diese Beteiligung bestellten S i- cherheiten, wobei nach weiterer Ve reinbarung die Haftungsfreistellung einer Inanspruchnahme des Bürgen durch die ISB GmbH nicht entgegenstehen dur f- te. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB wird g e- gebenenfalls zu erörtern sein, ob - was naheliegend erscheint - in den ausg e- gebenen globalen Bürgschaftserklärungen oder den Schreiben, mit denen D . die Bürgschaft auf die volle Darlehenssumme erstrecken ließ, diesbezügliche Erklärungen des Landes enthalten waren (zur Abdingbarkeit von § 768 vgl. BGH, Urteil vo m 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278, 288 f.; MüKoBGB/Habersack, 6. Aufl., § 768 Rn. 3) oder ob entsprechende Einschränkungen sonst aus der Sicherungsabrede folgten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, 1352 ; Palandt - S prau, BGB, 75. Aufl., § 768 Rn. 7). (4) Von seiner Annahme ausgehend, dass bereits in dem Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung lag, hat sich das Landgericht konsequent mit der den Schuldgehalt der Tat betreffe n- den Frage befasst, ob die angenommene Vermögensgefährdung durch spätere 9 1 92 - 55 - Umstände entfallen war. Soweit es den "Gefährdungszeitraum" im Fall IV . 9 a ) der Urteilsgründe allerdings - D . insoweit nicht beschwerend - auf den "Zeitraum der zugel assenen Anklage" begrenzt hat, begegnet dies rechtl i- chen Bedenken. Mit dem erstmaligen Eintritt des Vermögensnachteils, im Fall der einem Schaden gleichkommenden Gefährdungslage schon mit dieser, ist das Delikt der Untreue vollendet (BGH, Beschlüsse vom 11 . Juli 2001 - 5 StR 530/00, NStZ 2001, 650; vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ - RR 2006, 378, 379). Spätere Entwicklungen, die den Schaden vertiefen oder entfallen lassen, wirken sich allerdings auf das Maß der Schuld aus. Sie sind daher für die Beurt eilung von Tat und Täter von Bedeutung und vom Gericht - im Ra h- men seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) - zu ermitteln. Der Grun d- satz, dass sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage b e- zeichnete Tat beschränken (§§ 155, 264 StPO), s teht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75, NStZ 1981, 99 mwN). ee) Das neue Tatgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich D . wegen Anstiftung zur Untreue durch die Mitangeklagten M . und/oder W . strafbar gemacht hat. Insbesondere unter dem Gesicht s- punkt, das s gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB unwirksam sein können (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, EuZW 20 13, 753, 755 ff. mwN), wird zu prüfen sein, inwieweit bewusst Leistungen rechtsgrundlos oder ohne rechtswirksame Absicherung erbracht wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/1 1 , NJW 2013, 401, 403). 3. Die Aufhebung des Schulds pruchs in den Fällen IV.8, 9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründe entzieht den insoweit verhängten Einzelstrafen die Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Im 93 94 - 56 - Fall IV.8 der Urteilsgründe sind die Feststellungen zum obje ktiven Tatgesch e- hen, mit Ausnahme derjenigen zum Vermögensnachteil, von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen bleiben mö g- lich. In den Fäl len IV.9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründe hebt der Senat die Feststellungen über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus vol l- ständig auf, da der Angeklagte im Hinblick auf die vom Senat erteilten Hinweise noch keine Möglichkeit der Verteidigung hatte und um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils in den Fällen IV.9 a) bis c) sowie e) bis j) der Urteilsgründe auf die Mitangeklagten M . und W . zu erst recken. 5. Im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde gebotene materiellrechtl i- che Überprüfung des Urteils aus den in der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts vom 26. Januar 2015 dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil vo n D . ergeben. Der näheren Erört e- rung bedarf nur Folgendes: a) Es kann auch in den Fällen IV.5, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe offen bleiben, ob D . als faktischer Geschäftsführer der Nürburgring GmbH zu qualifiziere n ist, da sich dessen Vermögensbetreuungspflicht - wie zu Fall IV.8 der Urteilsgründe dargelegt - jedenfalls aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats ergab. b) In den Fällen IV.5, 6 und 7 der Urteilsgründe lagen schon die Verei n- barungen zu de n einzelnen Zahlungen - wie das Landgericht hinsichtlich Fall 95 96 97 98 - 57 - IV.6 der Urteilsgründe zutreffend ergänzend dargelegt hat - außerhalb des der Geschäftsführung zuzubilligenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums, da die Zahlungen nicht im Unternehmenswohl der Nürburgring GmbH lagen: Im Fall IV.5 der Urteilsgründe entstanden der Nürburgring GmbH durch die Übernahme der Gründungskosten für die G . AG nach den getroffenen Feststellungen keine auch nur im Ansatz erkennbaren Vorteile. D e- ren Gründung kam ausschließlich B . und Me . entgegen, die sich hie r- durch steuerliche Vorteile versprachen. Auch in den Fällen IV.6 und 7 der U r- teilsgründe widersprachen die Zahlungen den Unternehmensinteressen. Sie waren nicht durch den Vorvertra g vom 27. März 2007 bzw. dessen Nachträge gedeckt; zudem hatten weder die I . - GmbH noch die P . GmbH "wie auch immer geartete Leistungen" oder "abrechnungsfähige Aufwendungen" erbracht. Bei dieser Sachlage besteht nach den bereits zu Fall IV.8 d er Urteil s- gründe dargestellten Maßstäben die untreuerelevante Pflichtwidrigkeit von D . darin, dass er gemeinsam mit L . (Fall IV.6) bzw. in dessen Anwesenheit (Fälle IV.5 und 7) den Entschluss zur jeweiligen Zahlung fasste und diese h ierdurch veranlasste. Es bedarf damit keiner näheren Betrachtung, ob - wie vom Landgericht angenommen - mit der Zahlung auch deshalb eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde, weil dieser kein wirksamer Rechtsgrund zugrunde lag. Rechtsgrundlos geleist ete Zahlungen stellen zwar jedenfalls dann eine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes dar, wenn das den Rechtsgrund bildende Rechtsgeschäft wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) unwirksam ist (BGH, Urteil vom 10. Okto ber 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401 , 402 ). Angesichts der den § 125 Satz 2, § 134 BGB zugrundeliegenden unterschiedlichen Normzwecke ist jedoch zweifelhaft, ob dies in gleicher Weise generell auch dann anzunehmen 99 - 58 - ist, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgr undes aus einem Verstoß gegen ein - wie hier - rechtsgeschäftlich begründetes Formerfordernis folgt. c) Die Verurteilung im Fall IV.11 der Urteilsgründe wegen falscher unei d- licher Aussage (§ 153 StGB) erweist sich aus den vom Landgericht in seinem Ur teil dargelegten Gründen als rechtsfehlerfrei. Diesen wird auch nicht deshalb die Grundlage entzogen, weil das Urteil im Fall IV.8 der Urteilsgründe aufzuh e- ben ist. Zwar knüpft die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage inhal t- lich an die dortigen Vorkommnisse an. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch weitgehend rechtsfehlerfrei getroffen und können in dem bereits dargelegten Umfang bestehen bleiben. Soweit die Feststellungen im Fall IV.8 der Urteilsgründe in Bezug auf die Bestimmung des Vermögensnachteils und hinsichtlich der subjektiven Tatseite aufgehoben worden sind, ist dies ohne B e- deutung für die Beurteilung, ob die von D . am 2. Juli 2010 vor dem Untersuchungsausschuss getätigte Aussage falsch war und dieser vo r- sätzlich handelte. 6 . Zu den erhobenen Verfahrensrügen gilt das Folgende: a) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 2015 da r- gelegten Gründen unbegründet. b) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 199 Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs. 1 und 4, § 338 Nr. 8 StPO, weil das Landgericht der Verteidigung die Aktenei n- sicht in rechtlich bedenklicher Weise erschwert habe, indem es eine Spieg e- lung sichergestellter Datenträger abgelehnt und Einblick in diese lediglich in den Räumen der Staatsanwaltschaft gewährt habe, ist unzulässig. Dabei 100 101 102 103 - 59 - kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es sich bei den D a- tenträgern um Beweismittel oder Aktenbestandteile handelte, nicht an. Selbst wenn die von der Revision vertretene Einstufung als Aktenbestandteil zutreffen sollte, betreffen die mit der Rüge angegriffenen Entscheidungen des Vorsitze n- den und der Strafkammer lediglich die Ausgestaltung des Rechts auf Aktenei n- sicht. Diese E ntscheidung ist gemäß § 336 Satz 2, § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht revisibel (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98, NStZ 2000, 46; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 336 Rn. 18). Ob für die Fälle einer wil l- kürlichen Beschneidung des Einsichts - und Besichtigungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2011 - 2 BvR 449/11, NJW 2012, 141, 142) e t- was anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Ein sachfremdes Handeln hat die Revision nicht dargelegt; insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus den angegriffenen Entscheidungen. c) Auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO kommt es nicht an. Sie betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung zu den Fällen IV.9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründe; insoweit ist der Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen schon auf die Sachrüge aufzuheben. 7 . Durch die Teilaufhebung des Urteils ist die gegen die Kostenentsche i- dung gerichtete sofortige Beschwerde von D . gegenstandslos, da bereits die Teilaufhebung des Ur teils und Zurückverweisung der Sache in di e- sem Umfang der Kostenentscheidung die Grundlage entzieht (KK - Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464 Rn. 14; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 20, LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 42) 104 105 - 60 - III. Revision d es Angeklagten K . 1. Der Schuldspruch kann im Fall IV.2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat sich K . keiner Untreue schuldig gemacht; insoweit ist er freizusprechen. Im Einzelnen: a) Das Landgericht ist der Auffassung, die Entscheidung von K . zur Übernahme der Kosten für die Gründung der P . S.A. sei nicht mehr von der ihm als Geschäftsführer eingeräumten unternehmerischen Entsche i- dungsfreiheit gedeckt gewesen. Er habe auch Mitwirkungsbefugnisse des Au f- sichtsrats verletzt, weil es sich um eine nach § 7 Abs. 1 GesV zustimmung s- pflichtige Maßnahme gehandelt habe. Soweit der Aufsichtsrat die Geschäft s- führung bereits mit Beschluss vom 1. Juli 200 8 zu Vertragsabschlüssen im Rahmen der Finanzierung von "Nürburgring 2009" ermächtigt habe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschluss sei auf Grundlage der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 GesV ergangen, die dahin ausgelegt werden müsse, dass eine im Vorfeld erteilte Zust immung nur dann zulässig sei, wenn der Aufsicht s- rat diese an bestimmte Auflagen binde. Dies folge daraus, dass sich der Au f- sichtsrat nach der Gesamtkonstruktion des § 7 GesV nicht jeglicher Kontrol l- möglichkeiten gegenüber der Geschäftsführung begeben dürfe . An entspr e- chenden Auflagen habe es in dem Beschluss vom 1. Juli 2008 gefehlt. Übe r- dies sei die Übernahme der Gründungskosten für die P . S.A. auch nicht "notwendig" im Sinne des Aufsichtsratsbeschlusses gewesen. b) Dies hält materiellrechtlich er Nachprüfung nicht stand. Das Landg e- richt ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass K . als G e- schäftsführer der Nürburgring GmbH vermögensbetreuungspflichtig war (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHS t 55, 106 107 108 109 - 61 - 266, 274). In dem von der Strafkammer festgestellten Verhalten von K . lag jedoch keine Verletzung einer das Vermögen der Nürburgring GmbH schü t- zenden Pflicht; weder überschritt er den ihm als Geschäftsführer eingeräumten unternehmerischen Er messensspielraum noch umging er Mitwirkungsbefugni s- se des Aufsichtsrats. Hierzu gilt: aa) Die Entscheidung zur Übernahme der Gründungskosten für die P . S.A. lag innerhalb des K . als Geschäftsführer eingeräumten weiten unternehme rischen Ermessensspielraums. Wie im Rahmen der Revision von D . dargelegt, liegt eine Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang erst vor , wenn die Grenzen, in d e- nen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unter nehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungs - grundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, übe r- schritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in u n- verantwortlicher Weise überspannt worden i st oder das Verhalten des Vo r- stands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Im Rahmen des der unternehmerischen Entscheidung vorausgehenden Entscheidungsfindungs - prozesses sind die möglichen negativen Auswirkungen bestimmter Maßna h- men, wie etwa ein Ansehensverlust des Unternehmens in der Öffentlichkeit, ebenso in die Überlegungen einzustellen wie die mit imagepflegenden Ma ß- nahmen einhergehende n positiven Folgen ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255; Bosch/La nge JZ 2009, 225, 231, 233). 110 111 - 62 - Gemessen hieran bewegte sich K . mit seiner Entscheidung, die Kosten für die Gründung der P . S.A. zu übernehmen, noch innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums. Hinsichtlich der Verbi n- dung der I . S.A. zu einem mexikanischen Drogenkartell lag aufgrund der im luxemburgischen Handelsregister enthaltenen Eintragungen zu den Gesel l- schaftsverhältnissen ein verifizierbarer und nicht lediglich vager oder offensich t- lich haltloser Verdacht vor. Ange sichts dessen war es aus unternehmenspolit i- schen Gründen - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Finanzi e- rung des Ausbauprojekts auch im Bereich II noch nicht sichergestellt war und dort Privatinvestoren gesucht wurden - im Interesse der Gesellsc haft, diesen Schein einer Verbindung kurzfristig zu beseitigen. Dass die I . S.A. oder die hinter ihr stehenden B . und Me . hierzu vertraglich verpflichtet waren, belegen die Urteilsgründe auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht. Allein der Umst and, dass eine gute Reputation naheliegend auch im eigenen Intere s- se der I . S.A. lag, begründete einen vertraglichen Anspruch nicht. Die Höhe der mit der Neugründung der P . S.A. verbundenen Kosten, war zwar in die Abwägung der insoweit gegenläuf igen Unternehmensinteressen einzuste l- len; dieser Gesichtspunkt wurde allerdings dadurch relativert, dass die Kosten bei erfolgreichem Zustandekommen der Finanzierung auf den dann fälligen Provisionsanspruch angerechnet werden konnten. Bei dieser Sachlage i st ein strafrechtlicher Vorwurf auch nicht deshalb begründet, weil K . seine En t- scheidung traf, bevor die Angaben von Me . zum Erwerb der I . S.A. - die sich nur zehn Tage nach Vertragsschluss als zutreffend herausstellten - übe r- prüft worden wa ren. Denn der durch die Registerlage hervorgerufene Schein blieb bestehen; Dritte hätten weiterhin den Schluss auf eine Verbindung zur mexikanischen Drogenmafia ziehen und mit den etwaigen negativen Folgen für das Ansehen der Nürburgring GmbH bzw. das Ausb auprojekt öffentlich machen können. Dass es sich hierbei nicht nur um ein fernliegendes Szenario handelte, 112 - 63 - zeigt sich daran, dass auch D . bei seinen eigenen Recherchen im Internet bereits auf entsprechende Gerüchte gestoßen war. bb) K . verstieß mit seiner Entscheidung zur vertraglichen Koste n- übernahme und deren Umsetzung auch nicht gegen seine Pflicht zur Einbezi e- hung des Aufsichtsrats gemäß § 7 Abs. 1 GesV. (1) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Maßnahme grundsätzlich zustimmungsbedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 GesV war. Die Entscheidung zur Übernahme der Gründungskosten für die P . S.A zählte angesichts des Ausnahmecharakters des Geschäfts sowie seiner finanziellen und unternehm enspolitischen Tragweite im Sinne der Sa t- zung nicht mehr zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Satzungsbestimmung war auch wirksam und verstieß nicht gegen § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2 Akt G: Ist nach dem Gesellschaftsve r- trag ein Aufsichtsra t bei einer GmbH bestellt, so gilt gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschrift des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG entsprechend, wonach die Satzung bestimmte Arten von Geschäften einem Zustimmungsvorbehalt durch den Aufsichtsrat unterwerfen kann. Soweit in der Komment arliteratur zu § 52 GmbHG unter Rückgriff auf aktienrechtliche Grundsätze die Auffassung vertr e- ten wird, satzungsmäßig bestimmte Zustimmungsvorbehalte seien aufgrund des Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unzulässig, wenn sie - wie hier - generalk lauselartig ausgestaltet sind (Michalski / Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 229 mwN; MüKoGmbHG/Spindler, 2. Aufl., § 52 Rn. 3 61 , 3 69 , 37 1 ; Ulmer/Heermann, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 110), ist dem j e- denfalls für die hier zu bewertende Regelung des § 7 A bs. 1 GesV nicht zu fo l- gen. Die zu § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG entwickelten aktienrechtlichen Grundsä t- 113 114 115 - 64 - ze sind auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH nicht ohne weiteres übe r- tragbar, da § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG gemäß § 52 Abs.1 GmbHG nur anzuwe n- den ist, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist (sog. Sa t- zungsautonomie, vgl. etwa Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 52 Rn. 24; Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 52 Rn. 3; Michalski / Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 16; MüKoGmbHG/Spindler, 2. Aufl., § 52 Rn. 9 ff.). Es ist daher anerkannt, dass die Satzung im Fall des fakultativen Aufsichtsrats die aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Pflichten sowohl einschränken als auch ausweiten kann (BeckHdbGmbH/Mülle r, 5. Aufl., § 6 Rn. 52; Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 52 Rn. 1 3 ; MüKoGmbHG/Spindler, 2. Aufl., § 52 Rn. 3 78 ; Ulmer/Heermann, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 110). Angesichts des im Recht der GmbH bestehenden Sa t- zungsvorrangs kann der Ausschlu ss generalklauselartiger Zustimmungsvorb e- halte somit nicht auf den Wortlaut des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG (" bestimmte Arten von Geschäften") gestützt werden (so aber Michalski / Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 229). Angesichts der unterschiedlichen St rukturen von GmbH und AG, wonach dem Geschäftsführer einer GmbH insbesondere angesichts des deutlich stärkeren Einflusses der Gesellschaftsversammlung als oberstem Organ eine schwächere Stellung in der Gesellschaft zukommt als dem Vorstand einer AG (vgl. L utter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 52 Rn. 2; Michalski / Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 19), bestehen gegen eine generelle Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis durch die Satzung keine Bedenken; unerheblich ist, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 GesV nach aktienrechtlichen Maßstäben als unwirksam zu qualifizieren wäre (vgl. Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 111 Rn. 66; KK - AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 111 Rn. 85; Brouwer, Zustimmungs - vorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien - und GmbH - Recht, S. 123 f. ; Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, AktG, § 111 Rn. 4 6 ). Die hier zu bewertende, nur - 65 - Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfassende B e- stimmung des § 7 Abs. 1 GesV beschneidet die Kompetenzen der Geschäft s- führung au ch nicht derart, dass deren Führungsbefugnis im Kernbereich betro f- fen ist (vgl. zu dieser Grenze MüKoGmbHG/Spindler, 2. Aufl., § 52 Rn. 3 68 ). Da der Terminus des "gewöhnlichen" Geschäftsverkehrs zudem in handel s- rechtlichen Bestimmungen über die Vertretungs - und Geschäftsführungsbefu g- nis verwendet wird (vgl. etwa § 54 Abs. 1, § 116 Abs. 1 HGB), schafft dieser ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff für den Geschäftsführer auch keinen Z u- stand untragbarer Rechtsunsicherheit (vgl. zu diesem Aspekt MüKoGmbHG/Spindle r, 2. Aufl., § 52 Rn. 3 61 ). (2) K . verstieß jedoch nicht gegen § 7 Abs. 1 GesV, weil sein Vorgehen durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 gedeckt war und es damit einer weiteren Einbeziehung des Aufsichtsrats nicht mehr bedurft e. (a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass auch im Fall der satzungsmäßig bestimmten Zustimmungsvorbehalte im Vorfeld erteilte Globalbeschlüsse (auch "Generalzustimmung", "Rahmenzustimmung", "Vo r- wegeinwilligung") des Aufsichtsrats grundsätzlich zulässig sind, wenn die Sa t- zung solche - wie hier in § 7 Abs. 3 Satz 2 GesV - zulässt (vgl. Brouwer, Z u- stimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien - und GmbH - Recht, S. 203; Hopt/Roth in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 665 f.; KK - AktG/Mer tens/Cahn, 3. Aufl., § 111 Rn. 109; MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl., § 111 Rn. 126). Rechtsfehlerhaft ist allerdings der von der Strafkammer gez o- gene Schluss, der Aufsichtsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 sei unwirksam, da eine im Vorfeld erteilte generelle Zus timmung zwingend mit Auflagen hätte ve r- bunden werden müssen. 116 117 - 66 - Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 2 GesV lässt sich die Verpflic h- tung des Aufsichtsrats, seine Zustimmung ausdrücklich mit Auflagen zu verbi n- den, nicht entnehmen. Systematisch bezieht si ch die Regelung auf die "z u- stimmungspflichtigen Geschäfte" und erfasst damit sowohl die in § 7 Abs. 2 GesV konkretisier t en als auch alle anderen unter die Generalklausel des Abs. 1 fallenden Geschäfte. Könnte der Aufsichtsrat seine Zustimmung einschrä n- kung slos und spiegelbildlich zur Bestimmung des § 7 Abs. 1 GesV allgemein zu sämtlichen von Abs. 1 erfassten Geschäften erteilen, bestünde die Gefahr, dass er die ihm vom Satzungsgeber zugewiesene Funktion als Kontrollorgan unterliefe. Dies bedingt - wie das L andgericht insoweit zutreffend angenommen hat - , dass er den Umfang und die Voraussetzungen seiner Zustimmung präz i- siert. Weitergehende Beschränkungen - auch in inhaltlicher Sicht - folgen hi e- raus für die Ausgestaltung des Zustimmungsbeschlusses allerdings nicht: Dass der Aufsichtsrat mit jeder Rahmenzustimmung die Kontrolle über die von der Geschäftsführung abgeschlossenen Geschäfte in einem gewissen Maße ve r- liert, liegt in der Natur solcher Rahmenbeschlüsse; dies wird jedoch insbeso n- dere dadurch kompensie rt, dass es dem Aufsichtsrat jederzeit möglich ist, die Geschäftsführung zur Berichtserteilung anzuhalten (vgl. hierzu Koppenste i- ner/Schnorbus in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 Rn. 32) und seine Generalzustimmung zu widerrufen. Schließlic h verlangen weder die aus der Satzung folgende Funktion des Aufsichtsrats noch sonstige Gesicht s- punkte, dass der Aufsichtsrat die für die Zulässigkeit einer Vorwegeinwilligung erforderlichen Konkretisierungen an die Geschäftsführung ausdrücklich als "Aufla ge" bezeichnet. Nach diesen Maßstäben bestehen an der Wirksamkeit des Aufsicht s- ratsbeschlusses vom 1. Juli 2008 keine Bedenken. Die von der Zustimmung des Aufsichtsrats erfassten Geschäfte waren dadurch in dem erforderlichen 118 119 - 67 - Maße präzisiert, dass der sachliche Bezug der bewilligten Geschäfte zur Fina n- zierung des Ausbauprojektes hergestellt war und abzuschließenden Vereinb a- rungen unter der Voraussetzung eines "notwendigen" funktionalen Zusamme n- hangs standen. (b) Die mit der Finanzierung des Projek tes "Nürburgring 2009" eng ve r- bundene Entscheidung zur Übernahme der Gründungskosten für die P . S.A. war schließlich auch von dem Aufsichtsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 umfasst. Insbesondere handelte es sich um eine im Sinne des - von der Stra f- kam mer insoweit nicht näher ausgelegten - Aufsichtsratsbeschlusses zur F i- nanzierung des Projektes "notwendige" Vereinbarung. Bei verständiger Würdigung beschränkte der Aufsichtsrat seine Zusti m- mung hiermit nicht auf den Abschluss solcher Verträge und Ve reinbarungen, ohne die das Finanzierungskonzept objektiv nicht umsetzbar gewesen wäre, insbesondere die vor der Beschlussfassung seitens der Geschäftsführung vo r- gelegten Entwürfe des Nießbrauchs - , Generalübernehmer - , Miet - und Option s- vertrages. Vielmehr um fasste die Zustimmung auch solche Vereinbarungen, die - wie hier - in Zusammenhang mit der Finanzierung des Bereichs I standen und seitens der Geschäftsführung in vertretbarer Weise als erforderlich angesehen wurden. Dies folgt daraus, dass der Aufsichtsra t im Beschlusszeitpunkt über die Einzelheiten des verfolgten Finanzierungskonzeptes unterrichtet war und di e- ses umgesetzt wissen wollte; hätte er der Geschäftsführung hierbei keinen e i- genen Gestaltungsspielraum einräumen oder seine Zustimmung auf die ihm v or der Entscheidung vorgelegten Vertragsentwürfe beschränken wollen, hätte es nahegelegen, entweder die Vertragsentwürfe ausdrücklich im Beschluss zu b e- nennen oder von vornherein auf eine Generalzustimmung zu verzichten. In der stattdessen verwendeten Form ulierung "Verträge und sonstigen Vereinbaru n- 120 121 - 68 - gen " kommt die im Beschlusszeitpunkt bestehende Ungewissheit über den U m- fang und die Art der für die Umsetzung der Finanzierung erforderlichen G e- schäfte deutlich zum Ausdruck. Die von D . befürchteten negativen Folgen auf die - zu di e- sem Zeitpunkt nicht sichergestellte - Finanzierung des Ausbauprojekts für den Fall, dass sich die Gerüchte um die Verbindung der I . S.A. zur mexikan i- schen Drogenmafia ausbreiten sollten, lagen nahe und war en von einer sachl i- chen Grundlage getragen. Dass K . dies anders beurteilt und aus sac h- fremden Erwägungen heraus gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war es im Sinne der dargelegten Maßstäbe vertretbar, die Übernahm e der Gründungskosten für die P . S.A. als für die weitere Durchführung des Projektes notwendig anzusehen. c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung von K . wegen Untreue zu tragen vermögen. Er spricht den Angeklagten deshalb ins o- weit mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). 2. Im Fall IV.8 der Urteilsgründe tragen die getroffenen Feststellungen aus den berei ts zur Revision von D . dargelegten Gründen nicht den Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil der Nürburgring GmbH. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall IV.8 der Urteilsgründe en t- zieht der insoweit verhängten Einzelstrafe die Grundlage; dies und der durch den Freispruch im Fall IV.2 der Urteilsgründe bedingte Wegfall der in diesem Fall festgesetzten Einzelstrafe führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenau s- 122 123 124 125 - 69 - spruchs. Die Feststellungen im Fall IV.8 der Urteilsgründe können allerding s in dem zur Revision von D . dargelegten Umfang bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Weitere zum Nachteil von K . wirkende Rechtsfehler hat die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Nachprüfung nicht ergeben. Ü ber die in der Begründungsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2015 dargelegten Gründe hinaus bedarf nur Folgendes der näheren Erörterung: a) Im Fall IV.3 der Urteilsgründe überschritt K . mit der von ihm veranlassten Zahlung den ihm zukommenden unternehmerischen Entsche i- dungsfreiraum. Die Maßnahme lag nicht im Unternehmenswohl: Nach der - durch die Nachträge modifizierten - Vertragslage zum Vorvertrag vom 27. März 2007 bestand keine Verpflichtung der Nürburgring GmbH zum Au f- wendungse rsatz über September 2008 hinaus. Es war auch nicht erkennbar, dass die I . GmbH im Oktober 2008 noch wesentliche Leistungen im Hinblick auf die angestrebte Umsetzung des mit Ba . angestrebten Finanzierung s- konzeptes erbringen musste; die für die Anla ge der von Ba . geforderten Bareinlage erforderlichen Voraussetzungen waren bereits geschaffen. Bereits am 24. September 2008 - nur zwei Tage nach der Rechnungsstellung - wurde der Betrag von 80 Mio. a- ren von Ba . zu erbringen. Weder für die Zahlung noch für eine etwaige mündliche Vereinbarung hierüber - für deren Vorliegen die Urteilsgründe übe r- dies keine konkreten Anhaltspunkte geben; insb. bezog sich die gegenständl i- che Rechnung auf § 2 des "ges chlossenen Vorvertrag[s]" - bestand damit eine wirtschaftliche Rechtfertigung. Da die Maßnahme mithin außerhalb des unte r- nehmerischen Gestaltungsspielraums lag, handelte es sich um eine Pflichtve r- letzung, ohne dass es auf weitere Wertungen noch ankommt (vg l. BGH, Urteil 126 127 - 70 - vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 343 ff. mwN). Ob K . aufgrund einer Umgehung des Aufsichtsrats zusätzlich noch ein Ve r- stoß gegen die Satzung der Nürburgring GmbH vorzuwerfen ist, bedarf keiner weitergehenden Betr achtung. Ebenso kann offen bleiben, ob Zahlungen auf eine formunwirksame Forderung stets untreuerelevant sind. b) In den Fällen IV.5, 6 und 7 der Urteilsgründe liegt die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch K . ebenfalls darin, dass die gege n- ständlichen Zahlungen - wie im Rahmen der Revision von D . ausgeführt - unter keinem Gesichtspunkt im Unternehmenswohl und damit a u- ßerhalb des dem Geschäftsführer einzuräumenden freien Gestaltungsspie l- raums lagen. 5. Di e auf Verstöße gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und § 199 Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs. 1 und 4, § 338 Nr. 8 StPO gestützten Verfahrensrügen ble i- ben aus den zur Revision von D . dargelegten Gründen ohne E r- folg. IV. Revision des Angeklagt en N . 1. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fall IV.7 der Urteilsgründe e r- weist sich als rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen belegen kein täterschaftliches Handeln des Angeklagten N . , da sich aus ihnen weder die konkrete Verletzung einer bestehenden Vermögensbetreuungspflicht noch die allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft (§ 25 StGB) ergeben. 128 129 130 131 - 71 - a) Täter der Untreue kann aufgrund des Sonderdeliktscharakters nur de r jenige sein, dem eine in Bezug auf das geschädigte Vermögen b estehende Betreuungspflicht zukommt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 474/12, NStZ 2013, 472, 473). Der Schluss des Landgerichts, dass N . einer derartigen Pflicht zuwider handelte, wird von den Urteilsgrü n- den nicht getragen . aa) Wie im Rahmen der Revision von D . dargelegt, sind die durch § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich geschützten Treueverhältnisse auf die Fälle zu beschränken, in denen für den Betreuenden eine besonders qual i- fizierte Pflichtenste llung in Bezug auf das fremde Vermögen begründet wird. Dabei kann eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darstellt, auch Verpflichtungen enthalten, d e- ren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand ges chützt wird (BGH, Beschluss vom 5 . März 2013 - 3 StR 438/12, NJW 2013, 1615). Nicht jede vermögen s- mindernde Pflichtverletzung eines Vermögensbetreuungspflichtigen ist de m- nach bereits untreuerelevant, sondern nur der Verstoß gegen eine Pflicht , die gerade s pezifisch dem Vermögensschutz dient (MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 40; ders. in Kempf/Lüderssen/Volk, Die Finanzkrise, das Wirtschaft s- straf recht und die Moral, S. 201, 204). Maßgebend für die Abgrenzung sind I n- halt und Umfang der Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbaru n- gen bei sachgerechter Auslegung ergibt (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1985 - 2 StR 383/85, NStZ 1986, 361, 362; vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 17; Beschluss vom 11. August 1993 - 2 StR 309/93, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögens - betreuungspflicht 22). 132 133 - 72 - bb) Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zunächst rechtsfehle r- frei davon ausgegangen, dass dem Angeklagten aufgrund der rechtlichen Au s- gestaltung seines Arbeits verhältnisses eine im vorstehenden Sinne qualifizierte Stellung hinsichtlich des Vermögens der Nürburgring GmbH zukam. Diese fol g- te aus seiner Verpflichtungs - und Freigabebefugnis für Forderungen gegen die Nürburgring GmbH bis zu maxim e- hende Rechnungen auf ihre inhaltliche und sachliche Richtigkeit zu prüfen, s o- wie der hiermit einhergehenden Möglichkeit, auf deren Auszahlung wesentl i- chen Einfluss zu nehmen. Die Urteilsgründe belegen jedoch n icht, dass N . im Fall IV.7 der U r- teilsgründe in diesem Pflichtenkreis tätig wurde: In die mit Me . getroffene Vereinbarung über die Erstattung des Aufwendungsersatzes, war N . nicht eingebunden. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Zahlung des Betr ages - missverständlich formulierten - Fes t- stellungen lediglich, dass er diese vorbereiten ließ; freigegeben wurde die Au s- zahlung durch K . , der die auf Veranlassung von N . erstellte Ausza h- lungsanordnung unterschrieb. Dass N . über eine möglicherweise nur im I n- nenverhältnis zur Nürburgring GmbH wirkende Beschränkung die Zahlung von nicht. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang N . Handlungsvollmacht eingeräumt war; denn den Urteilsgründen ist nicht zu en t- nehmen, dass der Angeklagte mit der "Anweisung" gegenüber De . , den Geldbetrag "zu überweisen", in dem ihm hierdurch eröffneten Aufgabenbereich agierte. E ntsprechendes gilt für den Umstand, dass N . Leiter der von ihm aufgebauten Controlling - Abteilung der Nürburgring GmbH war; die Feststellu n- gen lassen offen, welche konkreten Aufgaben und Entscheidungsspielräume sich für den Angeklagten hierdurch ergaben. 134 135 - 73 - Da die inhaltlich unrichtige Rechnung der I . GmbH vom 15. Juni 2009 erst nach der Überweisung bei der Nürburgring GmbH einging, kann schließlich auch eine inhaltliche Bestätigung der Rechnung durch N . - ungeachtet der hierzu fehlenden Feststel lungen - nicht ursächlich für die Auszahlung geworden sein; da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob und ggf. durch wen die Rechnung vom 15. Juni 2009 inhaltlich und sachlich bestätigt worden war, ergibt sich schon deshalb auch unter dem Gesichts punkt einer von N . (mit)bewirkten falschen Buchführung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458, 3460 mwN; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 11 mwN; Urteil vom 7. Dezember 1965 - 5 StR 312/65, B GHSt 20, 304; MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 191, 227) keine Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. b) Die getroffenen Feststellungen belegen darüber hinaus auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft. aa) Auch w enn man annimmt, N . habe in dem seine Vermögensb e- treuungspflicht begründenden Pflichtenkreis gehandelt, verwirklichte er die Tat nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 StGB selbst. Soweit er De . zu der sog. Blit z- überweisung aufforderte, lag hierin keine Auff orderung, die Überweisung unmi t- telbar auszuführen. Diese setzte nach dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe vielmehr das Vorhandensein einer unterschriebenen Auszahlungsa n- ordnung voraus. Dass De . diese Unterschrift leisten konnte oder nach der Vorste llung von N . hätte leisten sollen, zeigen die Urteilsgründe nicht auf; hiergegen spricht auch, dass angesichts der Höhe der Zahlung auch der De . in der Hierarchie übergeordnete N . zur Unterschrift weder befugt noch willens war. Mit der bloßen Auff orderung an De . , die Überweisung vorzubereiten, 136 137 138 - 74 - war die Wahrscheinlichkeit einer späteren Auszahlung indes noch nicht in e i- nem Maße gestiegen, dass hierin bereits eine tatbestandliche schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen werden kann. Entsprechen des gilt für die sp ä- tere Vorlage der Auszahlungsanordnung von N . an K . zur Unterschrift, zumal N . hierbei noch explizit auf seine Bedenken gegen den Vorgang hi n- wies und gegenüber seinem Vorgesetzten die Auszahlung zu verhindern suc h- te. Dass N . nach der Vorlage der Auszahlungsanordnung noch an dem weit e- ren Geschehen beteiligt war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Nach alledem erschöpfte sich der eigene Beitrag von N . in bloßen Unterstü t- zungshandlungen. bb) Auch eine Mittät erschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von N . wird von den Urteilsgründen nicht belegt. Ein mittäterschaftliches Handeln ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsverwirkl i- chendes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vo r- gehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Bete i- ligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrückliche oder auch durch konkludente Han d- lungen gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßge blich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, BGHR VStGB § 6 Mittäter 1; vom 23. März 1994 - 3 StR 664/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16). Die Annahme von Mittäterschaft 139 - 75 - erfordert all erdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandl i- chen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7) und ein solcher im Stadium zwischen Vollen dung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen. Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. All ein seine Kenntnis von der Tatbegehung durch D . und K . kann eine Mittäterschaft nicht begründen. Die festgestellten Tatbeiträge bestanden au s- schließlich in Unterstützungshandlungen, welche L . oder K . ohne weite res selbst hätten vornehmen können. Schließlich ist in den Blick zu ne h- men, dass N . ersichtlich kein eigenes Interesse am Taterfolg verfolgte; denn er stellte sich von Beginn an gegen die Forderung von Me . und tat dies s o- wohl seinem Vorgesetzen L . als auch dem in der Unternehmenshierarchie an der Spitze stehenden K . unter Darstellung seiner Bedenken kund. Selbst wenn N . eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen haben sollte, führt dies weder allein (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 200 8 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428; Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, NJW 2010, 92, 97; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, 10. Aufl., § 45 Rn. 21 ; MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 25 Rn. 186; SK - StGB/Hoyer, 32. EL, § 25 Rn. 21 ff.; aA Roxin, Tät erschaft und Tatherrschaft, S. 355 ff.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 39 ff., 43 f.; S/S - Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., Vor § 25 Rn. 82; SSW - StGB/Saliger, 2. Aufl., § 266 Rn. 107) noch in der Zusa m- menschau mit den weiteren seine Beteiligung kenn zeichnenden Umstände zu einem anderen Ergebnis. Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurte i- 140 - 76 - lungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Übe rprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Dieser wäre hier jedenfalls überschritten. c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass trotz des Charakters der Untreue als Sond erdelikt nicht offenbleiben können wird, ob einer täterschaftlichen Verurteilung von N . bereits die allgemeinen Vorau s- setzungen der (Mit - )Täterschaft oder auch seine im konkreten Fall mögliche r- weise fehlende qualifizierte Stellung zum Vermögen der Nürb urgring GmbH entgegenstehen. Die nach § 266 Abs. 1 StGB erforderliche Vermögensbetre u- ungspflicht ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1994 - 1 StR 300/94, StV 1995, 73; vom 8. Januar 197 5 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53); ihr Fehlen begründet einen zwingenden Strafmilderungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB aber dann nicht geb o- ten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein darauf beruht, dass das stra f- barkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146; vom 6. M ärz 2013 - 5 StR 66/13; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950 ; vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53). 2. Auch im Fall IV.8 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Untreue nicht, weil sie weder ein e Vermögensbetre u- ungspflichtverletzung von N . noch einen hierdurch eingetretenen Verm ö- gensnachteil belegen. Hinsichtlich des von der Strafkammer nicht ausreichend dargelegten Vermögensnachteils gelten die insoweit zur Revision von 141 142 - 77 - D . da rgelegten Gründe entsprechend. Zur Verletzung der Vermögensb e- treuungspflicht gilt Folgendes: Wie bereits ausgeführt, liegt eine untreuerelevante Pflichtverletzung nur vor, wenn dem Täter eine zum Schutz des Vermögens des Geschädigten he r- vorgehobene St ellung zukommt und die von ihm konkret verletzte Pflicht auf den Pflichtenkreis zurückgeht, der diese Stellung begründet. Letzteres lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen. Diese teilen nicht mit, au f- grund welcher Umstände N . überhaupt a n der Zahlungsvereinbarung beteiligt war. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde N . mit der Ve r- tretungsmacht ausgestattet war, die Nürburgring GmbH durch die Zahlungsve r- einbarung zu verpflichten. Dies könnte aufgrund der ihm erteilten Hand lung s- vollmacht der Fall gewesen sein, ebenso könnte er durch eine einzelfallbez o- gene Entscheidung seiner Vorgesetzten hinzugezogen und ihm (ggf. konkl u- dent) Einzelvollmacht erteilt worden sein. Hinsichtlich der bestehenden Han d- lungsvollmacht bleibt jedoch in den Urteilsgründen offen, ob der Abschluss der Zahlungsvereinbarung von dieser überhaupt umfasst sein konnte. Der Begriff der Handlungsvollmacht ist inhaltlich offen und enthält keinen aus sich heraus bestimmbaren Umfang der Vollmacht. Dieser wird allei ne vom Vollmachtgeber festgelegt. Auch § 54 HGB kodifiziert lediglich eine speziell geregelte Recht s- scheinhaftung (Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 54 Rn. 9; Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn/Weber, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 1), deren Umfang indes vom Inhal t der erteilten Vollmacht abhängt (Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 54 Rn. 10), und unterscheidet drei typisierte, in ihrem Umfang wesentlich differierende Varianten der Handlungsvollmacht (Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn/Weber, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 10 ff.). Nähere Fes t- stellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen und ergeben sich 143 - 78 - insbesondere nicht daraus, dass N . mit seiner Unterschrift unter die Za h- lungsverei nbarung "als Financial Controller und Handlungsbevollmächtigter der Nürburgring GmbH" der Vereinbarung zustimmte. Sollte N . hingegen au f- grund einer (konkludent) erteilten Einzelvollmacht tätig geworden sein, belegt auch dies angesichts des Zusammenwirke ns mit L . als seinem Vorgeset z- ten noch nicht ohne weiteres den im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB erforderl i- chen eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen IV.7 und 8 der U r- teilsgründe bedingt den Wegfall der verhängten Einzelstrafen und des Au s- spruchs über die Gesamtstrafe. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es im Fall IV.8 der Urteilsgründe über den sich aus den Revisionen von D . und K . ergebenden Umfang hinaus auch im Hinblick auf die Umstände, welche die Vermögensbetreuungspflicht von N . begründen. 4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil von N . ergeben. Über die in der Antragsschr ift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründe hinaus b e- darf es lediglich im Fall IV.3 der Urteilsgründe des im Rahmen der Revision von K . näher ausgeführten Hinweises, dass die Begleichung der Rechnung 144 145 - 79 - der I . GmbH vom 22. September 2008 und damit auch deren sachliche und inhaltliche Bestätigung bereits außerhalb des einem Geschäftsführer einzurä u- menden unternehmerischen Entscheidungsspielraums lag. Auf die Frage, ob N . bewusst war, dass der Aufsichtsrat bei der Entscheidung übergangen wo r- den war, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Becker RiBGH Pfister ist in den Schäfer Ruhestand getreten und daher gehindert zu unter - schreiben. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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