BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 172/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 11. Februar 2003 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dieUnterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-det sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An-geklagten.Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweitdas Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringungdes Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Im übrigen istes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:"Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenndie Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). EinErmessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt. Nachden Feststellungen zu dem Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten(UA S. 12) und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholein-fluss begangenen Tat, drängte sich diese Prüfung auf. Üblicherweisekonsumierte der Angeklagte bis zu einer Flasche Weinbrand,daneben - über den Tag verteilt - sechs bis sieben Flaschen Bier undbis zu fünf bis sechs Tabletten Diazepam täglich. Die vorliegende Tatbeging er nach dem Konsum von Bier, Diazepam und sechs GläsernWeinbrand, wobei er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand (UAS. 12). Unter diesen Umständen bestehen genügend Anhaltspunktefür eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. DenUrteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass bei dem Angeklagtenkeine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfG91, 1). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Un-terbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich."Dem tritt der Senat bei. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGBbedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO.Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbrin-gung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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