BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 172/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 9. Dezember 2005 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewalti-gung verurteilt wurde (Fall II. 2. g der Urteilsgr374nde), und b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen, davon in einem Fall tatein-heitlich mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, wegen K366rperverletzung in zwei F344llen, fahrl344ssiger K366rperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierge-gen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner Revision, mit der er die Ver- 1 - 3 - letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklag-ten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB) f374r schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung der ersten noch der dritten Alternative des 247 177 Abs. 1 StGB. 2 Ausf374hrungen dazu, dass der Angeklagte unter Ausnutzung einer schutz-losen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der Nebenkl344gerin die Kleidung vom K366rper gerissen und gegen deren ausdr374cklich erkl344rten Willen den Geschlechtsverkehr durchgef374hrt hat, belegen auch nicht die N366tigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterrei337en von Kleidung allein reicht zur Tatbestandserf374llung nicht aus (vgl. dazu Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 6 m. w. N.). 3 2. Im Ergebnis Bestand hat das Urteil in den F344llen II. 2. a, d und e der Urteilsgr374nde, in denen sich der Angeklagte jeweils einer gef344hrlichen K366rper-verletzung schuldig gemacht hat. Denn er hat gef344hrliche Werkzeuge verwen-det. Indes belegen die Feststellungen in diesen F344llen nicht - wie vom Landge-richt angenommen - auch eine das Leben gef344hrdende Behandlung. 4 Dieser Rechtsfehler gef344hrdet in den genannten F344llen weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Der Schuldspruch bleibt bestehen, auch wenn von mehreren angenommenen Begehungsformen nur eine gegeben ist. Nicht ber374hrt wird auch der Strafausspruch. Bei keinem der F344lle hat das Land-gericht straferschwerend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen der gef344hrlichen K366rperverletzung verwirklicht hat. Auch sind die Strafen inso-weit insbesondere angesichts des jahrelangen Martyriums der Nebenkl344gerin 5 - 4 - und der zu diesen und weiteren Straftaten getroffenen Feststellungen ange-messen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 3. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Die erhobene Aufkl344rungsr374ge ist jedenfalls, wie der General-bundesanwalt zutreffend ausf374hrt, unbegr374ndet. 6 Tolksdorf Miebach Pfister Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbe- dingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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