BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 172/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision des Ange-klagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vor-schriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht durfte nicht - wie geschehen - nach 247 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des An-geklagten verhandeln, da dieser nicht eigenm344chtig ausgeblieben war (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Antr344gen der Verwertung von Er-gebnissen aus Telefon374berwachungsma337nahmen widersprochen und Beweis- 2 - 3 - erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer hat die Antr344ge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-den k366nnte (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-sammenhang zwischen den Telefon374berwachungsma337nahmen und der Durch-suchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Bet344ubungsmittel gefun-den wurden, liegt jedenfalls nicht v366llig fern. Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen 334berpr374-fung im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat. 3 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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