BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 172/09 vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Mai 2009 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Gesch344-digten W. begangenen Tat gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen Verur-teilung wegen Freiheitsberaubung auf die 374brigen abgeurteil-ten Gesetzesverletzungen beschr344nkt; b) das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 17. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der schweren r344uberischen Erpressung sowie des erpresse-rischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer r344uberi-scher Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand ge-gen Vollstreckungsbeamte schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Beschr344nkung der Strafverfolgung vorge-nommen, da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall der Urteilsgr374nde wegen Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren Dauer begr374ndet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit - rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes nach 247 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvari-ante dieser Norm bedingt indes stets eine l344nger dauernde Einschr344nkung der pers366nlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der T344ter durch Entf374hren oder Sich-Bem344chtigen zun344chst eine (stabilisierte) Bem344chtigungs-lage schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Land-gerichts - hier keinen eigenst344ndigen Unrechtsgehalt auf. 1 Die aus der Beschr344nkung folgende 304nderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Vornahme der Verfolgungsbeschr344nkung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. 2 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung in dem nach der Beschr344nkung der Strafverfolgung verbleiben-den Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - 3. In Anbetracht des nur ganz geringf374gigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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