ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR172.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 3 StR 172/17 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Juni 2017 in der Sitzung am 27. J uli 2017, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, B undesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in - in der Verhandlung - als Vertreterin des Nebenklägers , Justiz hauptsekretärin - in der Verhandlung - , Justizamtsinspektor - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebe n- klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. November 2016 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision des Neb enklägers entstandenen notwendigen Auslagen we r- den der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staat s- kasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren un d vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Staatsanwal t- schaft und der Nebenkläger beanstanden mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen die Ablehnung des Tötun gsvorsatzes. Die Staatsanwal t- schaft wendet sich darüber hinaus gegen den Teilfreispruch. Die Rechtsmittel sind nicht begründet. 1 - 4 - Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seiner Jugend in erheblichem Umfang Alkohol und Betä u- bungsmittel und leidet unter einer Alkohol - und einer Cannabisabhängigkeitse r- krankung. Am Tattag , dem 11. Februar 2016, trank der Angeklagte mit dem mit ihm befreundeten Zeugen J . Bier sowie Wodka und rauchte mit ihm einen aus einer Kräuter mischung bestehenden Joint. Ein weiterer Freund übergab dem Zeugen J . zur Begleichung von Schulden ein Paket, das zwei M a- ch e ten und zwei Wurfmesser enthielt. Am Abend begaben sich der Angeklagte und J . in ein Obdachlosenwohnheim in K . , das in unmittelbarer N ä- he zu einem Asylbewerberheim gelegen ist. Dort öffnete J . das Paket und zeigte den Anwesenden den Inhalt. Der Angeklagte und J . riefen sodann sinngemäß, dass sie jetzt "rübergingen" und Asylanten bzw. Ausländer "a b- schlachten", "umbringen", "fertig machen" oder "platt machen" würden. Sie ve r- ließen sodann jeweils mit einer Machete in der Hand das Obdachlosenwoh n- heim; J . ließ sich jedoch zur Umkehr überreden. Der Angeklagte, bei dem keine Anhaltspunkte dafür bestanden, er gehöre der politisch rechts einzuor d- nenden Szene an, betrat das Asylbewerberheim und ging in das erste Oberg e- schoss. Dort rief er wiederholt: "Heil Hitler!", "Scheiß - Ausländer!", "Sieg Heil!", " Schaut's dass ihr euch aus unserem Land verpisst 's!" und "Arschlöcher!". Er schlug mit der Machete und trat mit den Füßen mehrmals gegen eine von innen abgesperrte Wohnungseingangstür. Hierdurch wurde der Nebenkläger, der sich in der Wohnung aufhielt, aufmerksam und öffne te die Tür um etwa 30 Zenti - mete r. In diesem Moment schlug der Angeklagte, der mit einem Öffnen der Tür durch einen Bewohner rechnete und dessen gegebenenfalls lebensgefährde n- de Verletzungen billigend in Kauf nahm, erneut mit der Machete waagrecht auf Brust - bzw. Bauchhöhe in Richtung de r Tür. Der Nebenkläger schloss diese jedoch, als er die Machete auf sich zukommen sah, so dass der Schlag nur die Tür traf. Nachdem der Nebenkläger sie mit Hilfe eines weiteren Bewohners ve r- 2 - 5 - sperrt hatte, schrie der Angeklagte: "Mach die Tür auf! Scheiße!" und schlug erneut gegen diese. Spätestens jetzt hätte er erkennen können und müssen, dass er den Nebenkläger durch sein Verhalten in Angst und Schrecken verse t- zen sowie dazu veranlassen konnte, aus dem Fenster zu springen und sich d a- bei zu verletzen. Der N ebenkläger begab sich ins Badezimmer, beugte sich aus dem Fenster und warnte die Mitbewohner. Sodann kletterte er aus dem Fenster auf einen Mauervorsprung u nd sprang von dort auf die 2,80 Meter tiefer gel e- gene Straße. Hierdurch erlitt er Bauchbeschwerden u nd eine Kontusion im B e- reich des rechten Kniegelenks. Anschließend kehrte der Nebenkläger in das Asylbewerberheim zurück, um den Angeklagten aus dem Haus zu locken , und rief ihm zu, er solle ko m- men. Daraufhin begab sich der Angeklagte nach unten und folg te dem zurüc k- weichenden Nebenkläger auf die Straße. Als der Nebenkläger ins Stolpern g e- riet, näherte sich der Angeklagte ihm bis auf einen Abstand von ungefähr einem Meter, holte mit der Machete etwa auf Schulterhöhe seitlich aus und schlug in Richtung des linken Oberkörpers des Nebenklägers. Dabei nahm er eine l e- bensgefährliche Verletzung zumindest billigend in Kauf. Der Nebenkläger kon n- te dem Schlag jedoch ausweichen und dem Angeklagten einen Stoß versetzen, so dass dieser stürzte und die Machete aus der Hand verlor. Anschließend fixierten zwei Zeugen den am Boden liegenden und "Ich bin Deutschland" rufenden Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei. Nach seiner Festnahme fiel der Angeklagte durch einen torkelnden Gang, eine verwaschene Ausspr a- che und U nruhe auf. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug etwa drei Promille; infolge der Alkoholisierung war seine Steuerungsfähigkeit erhe b- lich vermindert. 3 - 6 - Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, sich an das konkrete Tatgeschehen nicht erinnern zu können. Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung davon gewo n- nen, dass der Angeklagte bei den Schlägen mit der Machete mit Tötungsvo r- satz handelte. Vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 StGB) in Tateinheit mit Ve r- wenden von Kennzeichen verfas sungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) hat die Strafkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespr o- chen. Insoweit hat sie sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der A n- geklagte vor ode r nach dem Geschehen in dem Asylbewerberwohnheim auf der Straße ausländerfeindliche Rufe tätigte. Hinsichtlich der vom Angeklagten in dem Wohnheim gerufenen Parolen hat sie nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte davon ausging, diese seien über d en Bewohnerkreis der Unte r- kunft hinaus hörbar. I. Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Laste n (§ 301 StPO) des Angeklagten. Das Landgericht hat insbesondere die erhobenen Beweise in revisionsrechtlich hinzunehmender Weise gewürdigt; dies gilt sowohl für die Ablehnung des Tötungsvorsatzes als auch im Zusammenhang mit dem Teilfreispruch, der sich a uch im Übrigen als im Ergebnis rechtsfehlerfrei erweist. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen ist im Einzelnen Folgendes zu erörtern: 4 5 6 7 - 7 - 1. Soweit die Strafkammer den Tötungsvorsatz des Angeklagten abg e- lehnt hat, gilt: a) Das Landgericht hat zunächst die Verneinung des direkten Tötung s- vorsatzes des Angeklagten unter Würdigung der hierfür maßgeblichen objekt i- ven Tatumstände tragfähig begründet und dabei ohne Rechtsfehler (vgl. zum allgemeinen revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab BGH, U rteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) darauf abgestellt, dass der Ang e- klagte in dem Asylbewerberheim die Machete nicht zum Stich in die sich durch das Öffnen der Tür ergebende Lücke benutzte, den Nebenkläger nicht am Schließen der Tür hinderte und au ch nichts unternahm, um die Tür vor dem Abschließen erneut zu öffnen, er mithin insgesamt den in Rede stehenden Ta t- erfolg in Form des Todes des Nebenklägers nicht in nachdrücklicher Weise a n- strebte. Entsprechendes gilt für das anschließende Geschehen auf d er Straße, hinsichtlich dessen das Landgericht zusätzlich gewertet hat, dass sich die G e- legenheit für den Angeklagten, erneut auf den Nebenkläger einzuschlagen, erst bedingt durch dessen Stolpern und damit unvorhersehbar ergab. Vor diesem Hintergrund begrü ndet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, dass die Stra f- kammer in diesem Zusammenhang daneben auch für den Tötungsvorsatz u n- ergiebige objektive Tatumstände, etwa das offene Vorgehen des Angeklagten, in seine Bewertung eingestellt hat. Soweit sie ausgefü hrt hat, sie habe bei dem Geschehen auf der Straße keine "zwingend" auf den direkten Tötungsvorsatz schließen lassende Umstände festgestellt, ist aufgrund der übrigen Ausführu n- gen zur Beweiswürdigung nicht zu besorgen, sie habe ihre Überzeugungsbi l- dung an einem falschen Maßstab ausgerichtet. 8 9 - 8 - b) Gegen die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es dargelegt hat, warum es nicht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ang e- nommen hat, ist revisionsrechtlich im Ergebnis ebenfalls nichts zu erinnern. aa) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Ei n- tritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend e r- kennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des b e- dingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng be i- einander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Eleme n- te der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das W illenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die ko nkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind. Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Tötungsvors atzes nicht übe r- winden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revis i- onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überze u- 10 1 1 12 - 9 - gung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatgerichtliche Übe r- zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts i st es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be - oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestel l- ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztat - sache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen. Dies muss in s- besondere auch dann gelten, wenn dieses im Rahmen der Prüfung des bedin g- ten Tötungsvorsatzes Gewalthandlunge n des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wi s- sens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefäh rlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Ta t- seite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung be i- zumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines i m Zusammenhang mit derart i- gen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen B e- weisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen B e- weiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche. 13 - 10 - Nach alledem ist es bei der Prüfung des b edingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sons t bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrecht - licher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und su b- jektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfa l- l es in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewe r- tet, rechtlich zulässi ge Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entsche i- dung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz st e- henden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konk reten Fall indi - zielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Tatg e- richt kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit G e- fahr zu laufen, sich zu se inem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. hierzu insg e- samt BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ - RR 2013, 89, 90 ; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 344; jew. m. zahlr. w. N.). bb) Unter Berücksichtigung dieses tatgerichtlichen Bewertungsspie l- raums werden die Ausführungen des Landgerichts den Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes gerecht. (1) Die Strafkammer hat das ob jektive Tatgeschehen in die Beweiswü r- digung eingestellt, dessen Gefährlichkeit erkannt und als für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechend gewertet. Dabei durfte sie in gewisser Weise relat i- 14 15 16 - 11 - vierend berücksichtigen, dass nicht festzustellen war, gegen welc hen Teil des Oberkörpers die Hiebe mit der Machete gerichtet waren. (2) Als gegenläufigen vorsatzkritischen Faktor hat sie zunächst bedacht, dass die Tat nicht nach längerer Vorplanung, sondern aus einem spontanen Entschluss heraus begangen wurde. Entge gen der Ansicht der Revision wird diese Erwägung von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat in di e- sem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass der Tatentschluss erst in dem Obdachlosenwohnheim anlässlich der Herausnahme der Macheten aus de m Paket gefasst und zeitlich unmittelbar danach umgesetzt wurde. Darüber hinaus durfte die Strafkammer diesem Gesichtspunkt auch in der Sache G e- wicht beimessen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ - RR 2007, 45; Urteile vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/0 9, NStZ 2009, 629, 630; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572). Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in die Bewertung einbez o- gen hat, dass der Angeklagte im Zustand deutlicher Alkoholisierung und de s- halb erh eblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, wobei es nahelag, dass er aufgrund seiner alkoholbedingten Enthemmung besonders unüberlegt ha n- delte ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51, 52; vom 20. September 2005 - 3 StR 3 24/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ - RR 2006, 11, 12; vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ - RR 2007, 141, 142; Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91; vom 22. April 2009 - 5 StR 88/09, NStZ 2009 , 503 f. ; vom 1. September 2010 - 2 StR 179/10, NStZ - RR 2011, 42). Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2010 - 2 StR 577/09, NStZ - RR 2010, 214, 215; vom 22. März 20 12 - 4 StR 558/11, BGHSt 17 18 - 12 - 57, 183, 192) beanstandet, es habe nicht in Erwägung gezogen, dass diese Umstände nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet seien, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabz u- setzen, verkennt er, dass die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerung s- fähigkeit sich auf die subjektive Tatseite im Einzelfall unterschiedlich auswirken kann. Gemäß den dargelegten Grundsätzen ist es dem Tatgericht deshalb dem Grunde nach möglich, rechtlich zulässige S chlüsse zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu ziehen. Gemessen hieran sind die Erwägungen des Lan d- gerichts frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer durfte weiter als gegen einen dolus eventualis spr e- chenden Umstand werten, dass mit Blick auf die p olitische Gesinnung des A n- geklagten sowie sein Vorleben und sein Wesen das Handeln mit Tötungsvo r- satz einen radikalen Bruch in seiner Persönlichkeit bedeutet hätte. Hinsichtlich dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles begründet es keinen durchgr eifenden Rechtsfehler, dass sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hat, dass kein überzeugendes konkretes Tötungsmotiv erkennbar gewesen sei, selbst wenn man annehmen will, dass diesem Umstand für sich genommen nach der neueren Rechtsprechung f ür den bedingten Tötungs - vorsatz keine wesentliche Bedeutung zukommt ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372, 373). Die Äußerungen des Angeklagten, wie er mit den As y lbewerbern verfahren wolle, hat die Stra f- kammer ohne Rechtsfehler dahin gedeutet, sie könnten auch nur "verbale Kraftmeierei" darstellen oder nur einem Körperverletzungsvorsatz Ausdruck verleihen. Im Übrigen hat sie - erkennbar gerade mit Blick auf diese Äußeru n- gen - aufgrund des sonstigen Ergebnisses der Be weisaufnahme rechtsfehlerfrei eine politisch rechte Gesinnung des Angeklagten, welche geeignet gewesen wäre, ein Tötungsmotiv zu begründen, nicht festzustellen vermocht. 19 - 13 - Nicht im revisionsrechtlichen Sinne lückenhaft ist die Beweiswürdigung ebenfalls, s oweit das Landgericht keine genauen Feststellungen zu den Äuß e- rungen hat treffen können, die unmittelbar vor der Tat in dem Obdachlose n- wohnheim getätigt wurden. Die Strafkammer hat die Aussagen der Zeugen, insbesondere diejenige des Zeugen B . , in ausreichender Weise g e- würdigt. Weitergehende Darlegungen, warum es sich nicht eine detailliertere Überzeugung hat verschaffen können, waren nicht erforderlich. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer nicht ausdrücklich in ihre Bewe r- tung der subjektiv en Tatseite eingestellt hat, dass der Angeklagte den Nebe n- kläger zunächst in dem W ohnheim und sodann erneut auf der Straße angriff. Grund für den Angriff auf der Straße war, dass der Nebenkläger den Angekla g- ten "gelockt" hatte und dann ins Stolpern gekomme n war. Vor diesem Hinte r- grund belegen die Feststellungen die Annahme des Generalbundesanwalts nicht, der Angeklagte habe hartnäckig sein Ziel verfolgt, schwerste Gewalt g e- gen den Nebenkläger anzuwenden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist schließli ch nicht widersprüc h- lich. Insbesondere stehen die Erwägungen zum Tötungsvorsatz mit denjenigen zum Vorsatz bezüglich einer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen en gefäh rlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Einklang. An beiden Stellen der Urteilsgründe hat die Strafkammer die große Gefährlichkeit der Tathandlung bedacht, ist mit Blick auf die sonstigen releva n- ten Umstände jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Dies ist hinzuneh men. 2. Hinsichtlich des Teilfreispruchs enthält das Urteil im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. 20 21 22 23 - 14 - a) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist das Tatgericht zunächst gehalten, in einer geschlossenen Darstellung diejenig en Tatsachen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abg e- fasst sei n, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, juris Rn. 6 mwN). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerech t. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die ausländerfeindlichen Parolen lediglich in dem Asylbewerberwohnheim skandierte und das Landgericht nicht hat festste l- len können, dass er die ihm zur Last gelegten Äußerungen auch zuvor oder danach auf der S traße tätigte. Mit rechtsfehlerfreier Begründung hat die Stra f- kammer sodann dargelegt, dass die von den Zeugen Kr . , H . und L . gehörten Äußerungen auch von dem Zeugen J . abgegeben worden sein konnten. Für eine mittäterschaftliche Zurechn ung dieser Rufe bietet der festg e- stellte Sachverhalt, der sich wesentlich von demjenigen unterscheidet, welcher der vom Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang angeführten En t- scheidung des Oberlandesgeric hts Brandenburg (Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/01, NJW 2002, 1440 f. ) zugrunde liegt, keinen Anhalt. Vor di e- sem Hintergrund war es nicht erforderlich, im Einzelnen darzulegen, welchen genauen Inhalt die von den Zeugen vernommenen Rufe hatten. b) Die auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begrü n- den keine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 oder § 130 Abs. 1 StGB. 24 25 26 - 15 - aa) Im Rahmen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert die allein in B e- tracht kommende Tatvariante des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen von verfassungswidrig en Organisationen, dass die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht z u- sammenhängenden Personenkreis begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 301/10, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 1). En t- scheidend ist somit nicht die Öffentlichkeit des Verwendungsortes an sich, so n- dern die vom Täter nicht überschaubare kommunikative Wirkung der Verwe n- dung, mithin die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren Pers o- nenkreis. Demgegenüber fehlt es an der Öffentlichkeit, wenn die Äußerung des Täters auf die Wahrnehmung durch eine einzelne Person oder einen engeren, untereinander verbundenen Personenkreis beschränkt ist oder beschränkt ble i- ben soll. Bei einer akustischen Äußerung kommt es deshalb d arauf an, o b diese in einer Art und Weise abgegeben wurde, dass sie von einem größeren Pers o- nenkreis tatsächlich wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgen ommen werden können (vgl. BayObL G, Beschluss vom 12. März 2003 - 5 St RR 20/2003 , NStZ - RR 2003, 233, 233 f .). Hier skandierte der Angeklagte die Parolen im Flur des 1. Stockes des Asylbewerberwohnheimes, in dem sich zum Zeitpunkt der Äußerung keine we i- teren Personen aufhielten. Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass sich eine ausreichend große Anza hl von Personen in den einzelnen Wohnu n- gen befand und die Ausrufe dort wahrnahm, noch dass dies überhaupt möglich gewesen wäre, mithin die Rufe dort überhaupt verständlich waren. So wurde selbst der Nebenkläger nicht durch die Parolen , sondern erst durch d ie Schläge gegen die Tür auf den Angeklagten aufmerksam. Es ist deshalb bereits fraglich, ob hier ein größerer Personenkreis zur Wahrnehmung der Äußerungen in der Lage war und damit die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands festg e- 27 28 - 16 - stellt sind. Jedenfal ls hat das Landgericht vor diesem Hintergrund ohne durc h- greifenden Rechtsfehler den notwendigen Vorsatz des Angeklagten verneint. c) § 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten A n- griff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehör en (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 3 StR 561/87, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2), mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. E r- fasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizie ren (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Auf l., § 130 Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. , § 130 Rn. 21). Im Einzelnen ist im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Aufstacheln zum Hass ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühl e oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausg e- hende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder z u verstärken (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2). Das Auffordern zu Gewalt - oder Willkürma ß- nahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere v oraus mit dem Ziel, in ihnen den En t- schluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (vgl. BGH, aaO, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Auffordern 1). 29 30 - 17 - Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 St GB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missac h- tung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu ve r- stehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwü r- dig hingestell t wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufg e- stellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroff e- ne Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der s ich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Me n- schen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BGH, aaO, BGHR StGB § 130 Mensche n- würde 5 mwN). Insoweit kommen sowohl im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch bei § 130 Abs. 1 N r. 2 StGB zwar grundsätzlich intensive ausländerfeind - liche Parolen in Betracht (vgl. die Nachweise und Beispiele bei LK/Krauß, aaO, § 130 Rn. 56; MüKo/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 44, 57 jew. mwN). Derart beso n- ders qualifizierte Beeinträchtigungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Gehalt der festgestellten Äußerungen "Scheiß - Ausländer!", "Arschlöcher" und "Schaut's dass ihr euch aus unserem Land verpisst's" zielt zwar auf eine - wenn auch nicht unerhebliche - Kundgabe der Missbilligung, erreicht indes den nach obigem Maßstab zu bestimmenden tatbestandsrelevanten Bereich noch nicht. 31 32 - 18 - II. Revision des Nebenklägers Die Revision des Nebenklägers, mit der dieser die Beweiswürdigung a n- greift und die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einhe it mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen eines weiteren versuc h- ten Mordes erstrebt, hat aus den bereits bei der Revision der Staatsanwal t- schaft ausgeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 33 34
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