BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 173/03 vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hallevom 27. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte"gemeinschaftlich begangener" entfallen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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