BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 173/03 vom24. Juni 2003in der Strafsachegegen1. 2. hier: Revision des Angeklagten O. wegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des LandgerichtsHalle vom 27. September 2002 wird verworfen, da die Nachprüfung desUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den Gründender Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Schuldspruch dahingeändert, daß die Angeklagten O. und K. (§ 357 StPO)nicht wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung, sondernwegen sexueller Nötigung verurteilt sind (vgl. BGH NStZ 2000, 418;NStZ-RR 2000, 326).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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