BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Au-gust 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 21. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich mit einer Ein-zelbeanstandung nur gegen den Strafausspruch wendet, aber unbeschr344nkt ist, weil sie ausdr374cklich die uneingeschr344nkte Aufhebung des Urteils beantragt, hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen zahlte der Angeklagte an den f374nfzehneinhalbj344hrigen B. f374r die gegenseitige Vornahme von sexuellen Handlungen jeweils 10 DM oder 15 DM. 2 - 3 - Die sexuellen Handlungen erfolgten deshalb gegen Entgelt (247 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB). Dass die Initiative zu den Zahlungen von dem Jugendlichen aus-ging, der f374r die zuvor unentgeltlich vorgenommenen Handlungen pl366tzlich Geld verlangte, 344ndert an der Erf374llung des Tatbestandes nichts. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Wie die Revision zu-treffend darlegt, ist das Verfahren nach der Zustellung der Anklage bis zur Ent-scheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens zwei Jahre lang nicht gef366r-dert worden. Die Unt344tigkeit des Landgerichts in dieser Sache wiegt umso schwerer, als das Strafverfahren bei Erhebung der Anklage bereits vier Jahre gedauert hatte. Das Landgericht h344tte sich deshalb nicht darauf beschr344nken d374rfen, den zeitlichen Abstand zu den Taten und die Verfahrensdauer allgemein bei der Strafzumessung zu ber374cksichtigen. Es h344tte vielmehr einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK feststellen und kompensieren m374ssen, was nach der Rechtsprechung regelm344337ig bei der Strafzumessung durch die Her-absetzung der "an sich" verwirkten Strafe geschieht (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 13 m. w. N.). 3 Der Senat kann nicht - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er die Strafe angesichts der gesamten in der Tat und der Person des Angeklagten liegenden 4 - 4 - Umst344nde nicht f374r angemessen erachtet. Die Strafzumessung wird deshalb ungeachtet der damit verbundenen weiteren Fortdauer des Strafverfahrens der neue Tatrichter vorzunehmen haben. Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf Pfister Hubert
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