BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls hier : Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-h366rs gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra-gen. Von der Erhebung der Gerichtsgeb374hr wird abgesehen (247 21 GKG). Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 hat der Senat die Revision des Verur-teilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Zur Begr374ndung hat er im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe 247 24, 247 338 Nr. 3 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil das Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden zu Unrecht verworfen wor-den sei, entspreche nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sei deshalb unzul344ssig. Die Revision teile weder den Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erkl344rungen der abgelehnten Rich-ter und die Beschl374sse mit, mit denen die drei Befangenheitsantr344ge zur374ckge-wiesen worden seien. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensr374ge sei unzul344ssig; denn der Angeklagte habe 1 - 3 - die unzul344ssige Verfahrensr374ge entgegen 247 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ord-nungsgem344337en Begr374ndung nachgeholt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008, eingegangen beim Senat am selben Tag, hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger beantragt, ihm Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gew344hren, soweit sein Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfahrensr374ge aus der Revisions-begr374ndung vom 8. Februar 2008 versp344tet ist. Dazu hat er ausgef374hrt, er habe bereits mit Schriftsatz vom 13. M344rz 2008 einen zul344ssigen Wiedereinset-zungsantrag gestellt, in dem er den bis dahin fehlenden Vortrag zur Verfahrens-r374ge nachgeholt habe. Dieser zuletzt genannte Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vor. 2 II. 1. Der mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 gestellte Wiedereinsetzungsan-trag ist als Antrag auf nachtr344gliche Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (247 356 a StPO) auszulegen. Denn der Verurteilte beruft sich darauf, der Senat habe bei seiner Entscheidung den bereits am 13. M344rz 2008 gestellten Wiedereinset-zungsantrag nicht ber374cksichtigt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dagegen schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch die Sachentschei-dung des Revisionsgerichts nach 247 349 Abs. 2 StPO rechtskr344ftig abgeschlos-sen ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 44 Rdn. 1, 247 349 Rdn. 25 m. w. N.). Gegen374ber 247 33 a StPO ist die Anh366rungsr374ge des 247 356 a StPO der spe-ziellere Rechtsbehelf (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 356 a Rdn. 1). 3 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs ist zul344ssig. Der Ver-teidiger des Verurteilten hat ihn binnen einer Woche ab Zugang der Senatsent- 4 - 4 - scheidung gestellt, aus deren Begr374ndung sich die objektive Verletzung des rechtlichen Geh366rs ergibt (247 356 a Satz 2 und 3 StPO). 3. Der Antrag ist im Ergebnis unbegr374ndet. 5 Zwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt. Er hat den Schriftsatz vom 13. M344rz 2008 mit dem Wiedereinsetzungsantrag und dem erg344nzenden Vor-trag zur Verfahrensr374ge nicht zur Kenntnis genommen, weil sich dieser nicht bei den ihm vorliegenden Akten befand. Dies verhilft der Anh366rungsr374ge jedoch nicht zum Erfolg; denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Er-gebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r hierdurch nicht "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist. (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 356 a Rdn. 3). 6 Wenn der Senat den Wiedereinsetzungsantrag vom 13. M344rz 2008 zur Kenntnis h344tte nehmen k366nnen, h344tte er dem Verurteilten antragsgem344337 Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zur Erg344nzung der unvollst344ndig vorgetra-genen Verfahrensr374ge gew344hrt. Der Antrag war fristgerecht gestellt und auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere hatte der Verurteilte nach vollst344ndiger Ak-teneinsicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche die bis dahin unzul344ssige Verfahrensr374ge ordnungsgem344337 begr374ndet. Der Wiedereinset-zungsantrag w344re auch begr374ndet gewesen. Es lag eine Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht erhobenen Verfahrensr374ge zu bewilligen ist (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 12; Meyer-Go337ner aaO 247 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Verteidiger war - wegen M344ngeln in der Aktenf374hrung - vom Landgericht innerhalb der Re-visionsbegr374ndungsfrist nicht die beantragte Akteneinsicht vollst344ndig gew344hrt 7 - 5 - worden. Der als Anlage zum Protokoll 374bergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007, die dienstlichen Erkl344rungen der abgelehnten Richter sowie die Entscheidungen 374ber die Befangenheitsantr344ge befanden sich in ei-ner als Band IVa gef374hrten Nebenakte, in die er erst am 6. M344rz 2008 nach Ablehnung seines Antrags auf Protokollberichtigung und nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist Einsicht nehmen konnte. Die Gew344hrung von Wiedereinsetzung h344tte zur Folge gehabt, dass der Senat die Verfahrensr374ge als zul344ssig behandelt und 374ber sie sachlich ent-schieden h344tte. Die R374ge h344tte jedoch keinen Erfolg gehabt, weil aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Verurteilte keinen Anlass hatte, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehn-ten Richters zu zweifeln. Der Senat h344tte daher 374ber die Revision des Verurteil-ten im Ergebnis nicht anders entschieden als geschehen. 8 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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