BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensr374ge wird zur374ckgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 9. November 2007 wird als unbe-gr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Falls des Diebstahls in sechs F344llen - jeweils gemeinschaftlich handelnd -" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichte-ten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Die Verfahrensr374ge, das erkennende Gericht habe 247 338 Nr. 3 StPO, 247 24 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil der Kam-mervorsitzende zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, entspricht nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzul344ssig. Die Revision teilt weder den Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erkl344rungen der abgelehnten Rich-ter und die Beschl374sse mit, mit denen die drei Befangenheitsantr344ge zur374ckge-wiesen worden sind. Der Senat kann daher allein aufgrund der Revisionsbe-gr374ndungsschrift nicht 374berpr374fen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 344 Rdn. 21 m. w. N.). 3 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfahrensr374ge ist unzul344ssig. 4 Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begr374ndeten Verfahrensr374ge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 12; Meyer-Go337ner aaO 247 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Vertei-diger war - wegen M344ngel in der Aktenf374hrung - innerhalb der Revisionsbe-gr374ndungsfrist keine vollst344ndige Akteneinsicht gew344hrt worden. Der als Anlage zum Protokoll 374bergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007, die dienstlichen Erkl344rungen der abgelehnten Richter sowie die Entscheidungen 374ber die Befangenheitsantr344ge befanden sich in einer als Band IVa gef374hrten Nebenakte, die erst nach Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung und nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist dem Verteidiger am 29. Februar 2008 in Kopie zur Einsicht 374bersandt wurde. Der Angeklagte hat jedoch nach vollst344ndiger Akteneinsicht durch seinen Verteidiger die unzul344ssige Verfah-rensr374ge entgegen 247 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der 5 - 4 - Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ordnungsgem344337en Begr374n-dung nachgeholt. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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