BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/09 vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 14. November 2005 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen in zwei F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise verz366gert worden ist. 2 1. Zur Erforderlichkeit einer deshalb zu treffenden Kompensationsent-scheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgef374hrt: 3 "Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils 205 unter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch in rechtsstaatswidri-ger Weise verz366gert worden, dass die Originalakten seit dem 15. Mai 2006 in Verlust geraten sind 205 und erst im Februar/M344rz 2009 rekon-struiert werden konnten, obwohl sich der Verteidiger bereits mehrfach nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte 205 . Nach-dem der Verteidiger die Revision mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 begr374ndet hatte, h344tten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ord-nungsgem344337em Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden m374ssen. Tats344chlich sind die Akten dort erst am 15. April 2009 einge-gangen, wobei die Originalakten zwischenzeitlich wieder aufgefunden und nachgesandt wurden. Dadurch hat sich eine Verfahrensverz366ge-rung von nahezu drei Jahren ergeben. Diese nach Ablauf der Revisi-onsbegr374ndungsfrist eingetretene Verz366gerung ist auf die Sachr374ge hin von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH NStZ 2004, 52). Wegen des Ausma337es der Verfahrensverz366gerung sowie des damit verbun-denen Zeitablaufs und der Notwendigkeit der Feststellung ihrer Aus-wirkungen auf den Angeklagten ist die Entscheidung 374ber eine Kom-pensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dem Tat-richter vorbehalten." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 2. Wegen der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung kann unter den gegebenen Um-st344nden aber auch der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar stellt die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstre- 5 - 4 - ckungsl366sung) einen an dem Entsch344digungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grunds344tzlich selbst344ndig nebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so inzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09). Allerdings wird der (374berlangen) Verfahrensdauer dadurch nicht ihre Bedeutung als Strafzu-messungsgrund genommen. Sie bleibt als solcher zun344chst bedeutsam des-wegen, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbed374rfnis allgemein abnimmt. Sie beh344lt ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die f374r den Angeklagten mit dem gegen ihn gef374hrten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so st344rker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erf344hrt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unab-h344ngig davon zu ber374cksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechts-staatswidrige Verz366gerung mitbedingt ist. Lediglich der hiermit zwar faktisch eng verschr344nkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entsch344di-gende Gesichtspunkt, dass eine 374berlange Verfahrensdauer (teilweise) auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungs-beh366rden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesens-fremd ist, herausgel366st und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des 247 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 865 m. w. N.; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt). Dies f374hrt jedenfalls in F344llen wie dem vorliegenden, in denen der Ab-schluss des Verfahrens rechtsstaatswidrig um mehrere Jahre verz366gert worden ist, dazu, dass auch der gesamte Strafausspruch, also alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe, neu zu bemessen sind. Dies obliegt dem neuen Tatrichter. 6 - 5 - Er hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und dem (neuen) Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der (374berlangen) Ver-fahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des ge-setzlich er366ffneten Strafrahmens mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die ent-sprechenden Er366rterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Beziffe-rung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH aaO 866). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy