BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 174/02 vom31. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte imFall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten derStaatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß der An-geklagte des Einschleusens von Ausländern in dreiFällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei sowie inzwei Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit schwe-rem Menschenhandel schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kostenseines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen imRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Aus-ländern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und da-von wiederum in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisiondes Angeklagten.Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-fahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchsund zum Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Imübrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Ange-sichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Summe der hierfürverhängten Einzelstrafen von insgesamt vier Jahren und elf Monaten sowie derEinsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, daß die Straf-kammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafeausgesprochen hätte.Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründenach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen wieder-geben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-den. Dabei ist auf überflüssige Einzelheiten zu verzichten. Es empfiehlt sichdeshalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sich-ten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände fürden objektiven und subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind (vgl. BGH - 4 -NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). An all diesem fehlt es bei dem angefochtenenUrteil.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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