BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/04 vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2004 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Krefeld vom 18. Dezember 2003 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch teilweise dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverlet-zung in lediglich sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und - 3 - perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen rich-tet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren Verfahrensrügen und sach-lichrechtlichen Beanstandungen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch bezüglich der Zahl der gefährlichen Körperverletzungen geändert. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 11 der Urteilsgründe wer-den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Ange-sichts der verbleibenden 23 Einzelstrafen (darunter zweimal vier Jahre, dreimal - 4 - drei Jahre, viermal zwei Jahre und viermal ein Jahr und 10 Monate Freiheits-strafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter ohne diese Einzelstra-fe eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte. Tolksdorf Miebach Wink-ler Pfister Richter am Bundesgerichtshof Hubert ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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