BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 15. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensr374ge nach 247 140 Abs. 1, 247 338 Nr. 5 StPO: Der Beschwerdef374hrer hat nicht nachgewiesen, dass seine Behauptung zutrifft, er sei am ersten der achtzehn Hauptverhandlungstage nicht verteidigt gewesen. Das nachtr344glich berichtigte Protokoll beweist das Gegenteil; danach war f374r den Beschwerdef374hrer Rechtsanwalt M. anwesend. Diese Protokollberichti-gung hat der Senat zu beachten. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob - entgegen bisheriger Rechtsprechung - eine nachtr344gliche Berichti-gung der Sitzungsniederschrift f374r das Revisionsgericht auch dann beachtlich ist, wenn hierdurch einer ansonsten auf der Grundlage des durch das unberich-tigte Protokoll bewiesenen (247 274 Satz 1 StPO) Verfahrensgangs durchgreifen-den Revisionsr374ge der Boden entzogen wird (s. dazu den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112); denn dies ist hier nicht der Fall. - 3 - Das unberichtigte (Teil-) Protokoll 374ber den ersten Verhandlungstag belegt nicht, dass der Beschwerdef374hrer in diesem Termin unverteidigt war; dort ist vielmehr vermerkt, dass f374r ihn Rechtsanw344ltin A. erschienen war. Soweit die Revision darauf abhebt (Revisionsbegr374ndung vom 6. April 2006, S. 9), diese Rechtsanw344ltin sei dem Beschwerdef374hrer weder beigeord-net noch von ihm bevollm344chtigt worden, macht sie somit der Sache nach die Unrichtigkeit des unberichtigten Protokolls geltend. Dieser Einwand mag be-rechtigt sein; denn in den Teilprotokollen f374r den f374nften, siebten und achtzehn-ten Terminstag wird Rechtsanw344ltin A. ausdr374cklich als Ver-teidigerin des Mitangeklagten S. bezeichnet. Die Tatsache, dass Rechts-anw344ltin A. in den Niederschriften verschiedener Terminstage als Verteidigerin unterschiedlicher Mitangeklagter bezeichnet wird, beweist in-dessen nicht, dass der Beschwerdef374hrer im ersten Hauptverhandlungstermin ohne Verteidiger war. Sie f374hrt vielmehr allenfalls zu einer Widerspr374chlichkeit des Gesamtprotokolls, durch die dessen Beweiskraft entf344llt, soweit die Anwe-senheit eines notwendigen Verteidigers des Beschwerdef374hrers am ersten Terminstag betroffen ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 274 Rdn. 17 m. w. N.). Wird jedoch durch das unberichtigte Protokoll der ger374gte Verfah-rensversto337 nicht belegt, so f374hrt dies auch dann, wenn ihm zu dem fraglichen Verfahrensvorgang aufgrund Widerspr374chlichkeit die Beweiskraft fehlt, nicht dazu, dass der diesbez374gliche Revisionsvortrag als richtig zu behandeln ist; - 4 - vielmehr ist in diesem Fall schon nach bisheriger Rechtsprechung f374r das Revi-sionsgericht gem344337 247 274 Satz 1 StPO der Inhalt des berichtigten Protokolls ma337gebend (vgl. BGHSt 1, 259). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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