BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/07 vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 22. Januar 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-ner N366tigung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 1 "Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit K366rperverletzung und mit N366tigung verurteilt. Dabei ist sie davon ausgegan-gen, dass der Angeklagte den Tatbestand des 247 239b StGB in der Variante des Bem344chtigens eines Menschen, um ihn durch die Drohung mit einer schweren K366rperverletzung zu n366tigen, erf374llte, indem er seine Ehefrau im Pkw des Mitt344ters von ihrem Wohnort zu einem einsam gelegenen Feldweg verbrachte, um sie dort zu der Erkl344rung zu zwingen, sie bleibe weiter seine Frau und werde ihm das Betreten der Wohnung und die Aus374bung des Ge-schlechtsverkehrs erlauben (UA S. 28). Die tateinheitlich angenommene N366ti-gung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte w344hrend der 2 - 3 - R374ckfahrt bewusst die fortw344hrende Wirkung des Geschehens auf dem Feld-weg ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von 400,- 200 aus der Geldb366rse seiner Ehefrau als 'Pfand' f374r die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen (UA S. 28f.). Da die Entf374hrungslage zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, verwirk-lichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative des 247 239b StGB, n344mlich das Ausnutzen einer durch die Bem344chtigung geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor 247 52 Rdnrn. 23, 31) nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte 247 240 StGB wird von 247 239b StGB verdr344ngt (vgl. Tr344ger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. 247 239b Rdnr. 16; Tr366ndle-Fischer StGB 54. Aufl. 247 239b Rdnr. 10 m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Dieser ist ent-sprechend zu berichtigen." Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte nahelie-genderweise die Tatbestandsvariante des Entf374hrens verwirklicht hat, bei. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge des Angeklagten kei-nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Strafausspruch wird von der 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt. 3 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy