BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174 /1 3 vom 9. Juli 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a. hier: Revision des Angeklagten P . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be schwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2013 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er und der Mitangeklagte K . in den Fällen V. 3. und V. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden sind, b) soweit es den Angeklagten P . betrifft, im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe, c) soweit es den Mitangeklagten K . betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Stra fkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle V. 1. und 2. der Urteilsgründe), des schweren Raubes (Fall V. 3. der Urteilsgründe) und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall V. 4. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen, den Angekla g- ten P . darüber hinaus des Diebstahls in drei Fällen (Fälle V. 5. bis 7. der Urteilsgründe). Den Angeklagt en P . hat es deswegen unter Einbeziehung "des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Mönchengladbach, Az 127 Ls 140/09" zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten K . hat es ein e Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten P . hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Angeklagten in den Fällen V. 3. und 4. der Urteilsgründe verurteilt worden sind, ist die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten K . zu erstrecken. 1. Die Schuldsprüche wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Falle V. 3. der Urteilsgründe haben keinen Bestand. a) Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen einer vollend e- ten Tat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seine r Antragsschrift ausg e- führt: "Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte K . bei Wegnahme der Stofftüte weder Kenntnis noch konkrete Vorstellungen von deren Inhalt, sondern lediglich die 1 2 3 4 - 4 - Hoffnung, diese entha lte Gegenstände, die sie entweder selbst ve r- wenden oder mit Gewinn veräußern könnten (UA S. 11, 16ff). Wie die Angeklagten mit den in der Tüte befindlichen Gegenständen - Prospe k- ten und einem Schlüsselbund nebst Anhänger - letztendlich verfahren waren, kon nte nicht geklärt werden. Insbesondere vermochte die J u- gendkammer nicht auszuschließen, dass die Angeklagten diese G e- genstände alsbald weggeworfen hatten, weil sie damit nichts anzufa n- gen wussten (UA S. 17). Diese Feststellungen tragen die Annahme e i- nes vo llendeten Raubes nicht, weil sich die Zueignungsabsicht der A n- geklagten nur auf für sie verwendbare Gegenstände richtete, nicht auf die Tüte selbst oder für sie nutzlose Gegenstände. Auch wenn sich die Angeklagten 'keine konkreten Vorstellungen' vom Inhalt der Tüte mac h- ten, andererseits aber auch klar war, dass sie nicht zum Eigengebrauch oder zum Verkauf geeignete Gegenstände alsbald wegwerfen wollten, schließt letzteres aus, dass sie sich den gesamten Inhalt der Tüte - u n- geachtet seiner Verwendungsfähigke it - (zumindest vorübergehend) aneignen wollten. Dies umso mehr, als die Jugendkammer auch fes t- gestellt hatte, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen T a- ten begangen hat, ' um an Geld zu gelangen ' (UA S. 15, 24). ... Auch wenn sich die Vorstellun g der Angeklagten vom Inhalt der Tüte de m- nach nicht auf einen bestimmten Gegenstand konkretisiert (vgl. zu Ba r- geld BGH StV 1983, 460; 1987, 245; 1990, 205f), sondern sich lediglich auf 'zum Eigengebrauch verwendungsfähige oder veräußerbare G e- genstände' ers treckt hatte, setzt eine Tatbestandsvollendung einen diesbezüglichen Inhalt der Tüte voraus (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; BGH JR 1999, 336; NStZ 2004, 333). Andernfalls wäre in denjenigen Fällen, in denen sich die Vorstellung des Täters bei Wegnahme eines Behältnisses auf einen bestimmten Gegenstand als Inhalt konkretisiert hätte, lediglich eine Versuchsstrafbarkeit gegeben, wenn das Behältnis den erwarteten Gegenstand nicht enthielte, wä h- rend in denjenigen Fällen, in denen sich die Vors tellung des Täters nur auf den späteren Verwendungszweck des Gegenstandes ('brauchbar', 'veräußerbar' , etc.) konkretisiert hätte, trotz 'Zweckverfehlung' bereits Vollendung gegeben wäre." Dem schließt sich der Senat an. b) Darüber hinaus entbehrt d ie Feststellung, der in Mittäterschaft mit dem Angeklagten P . handelnde Mitangeklagte K . habe bei der We g- nahme der Stofftüte einen Griff der Trägerin überwinden müssen, "der fester 5 6 - 5 - war als zum bloßen Tragen der Tasche erforderlich", mithin im S inne von § 249 Abs. 1 StGB Gewalt gegen eine Person ausgeübt, einer sie tragenden recht s- fehlerfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht stützt diese Annahme au s- schließlich auf die Einräumung der Angeklagten, es treffe vollumfänglich zu, was ihnen in der Ankl ageschrift vorgeworfen werde; nach deren "Maßgabe" habe die Geschädigte die Tüte aber nicht bloß in der Hand gehabt, sondern diese festgehalten. Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigun g. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abg e- legte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist , ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11, NStZ - RR 2012, 256). Daran mangelt es hier. Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Pr üfung der zur Wegnahme erforderlichen Kraftentfaltung nicht allein auf die pauschale Einräumung der Angeklagten stützen dürfen, die Vorwürfe in der Anklageschrift träfen vollumfänglich zu. Die dort gewählte Fo r- mulierung, die Geschädigte habe die Tasche "fe stgehalten", lässt bereits für sich betrachtet keinen eindeutigen Rückschluss auf das Maß ihres der We g- nahme entgegengesetzten Widerstands zu; ob die Angeklagten gerade auch einen Griff der Geschädigten einräumen wollten, der fester war als zum bloßen Trag en erforderlich, bleibt danach offen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte P . die Geschädigte während der Wegnahmehandlung bewusst ablenkte, um die Tatausführung zu erleichtern. Was diesen betrifft, entzog sich der zur 7 8 - 6 - Wegnahme erforderliche Kraftaufwand schließlich der unmittelbaren Wah r- nehmung. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Schuldsprüche wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) im Falle V. 4. der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen forderte der Mitangeklagte K . entspr e- chend dem gemeinsamen Tatplan den Geschädigten "unter Vorhalt eines An g- lermessers" zur Herausgabe seines Mobiltelefons auf. Als der Geschädigte dies ablehnte, flüchteten die Angeklag ten. Einen freiwilligen Rücktritt der Angekla g- ten vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 2 StGB) hat das Landgericht danach verneint und hierzu weiter festgestellt, die Angeklagten hätten nach der endgü l- tigen Ablehnung ihres Ansinnens erkannt, dass sie die Tat nicht mehr ohne zei t liche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mi t- teln würden vollenden können. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Anna h- me des Landgerichts, die Angeklagten hätten nach der Weig erung des G e- schädigten keine Handlungsalternative mehr gesehen, mit der sie im unmitte l- baren Fortgang noch hätten zur Tatvollendung gelangen können, findet im mi t- geteilten Beweisergebnis keine Stütze. Zwar liegt es nach den Umständen n a- he, dass die Angekla gten unüberwindliche Hemmungen (hierzu BGH, B e- schluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91) hatten, das Messer nötigenfalls über ein bloßes Mittel der Bedrohung hinaus einzusetzen. Nicht belegt ist aber, dass sie keine Möglichkeit mehr sahe n, ihre Einwirkung auf die Willensfreiheit des Geschädigten noch zu verstärken, auch ohne diesen körperlich zu verletzen. Insbesondere lässt die Feststellung, der Mitangekla g- 9 10 11 - 7 - te habe dem Geschädigten das Messer "vorgehalten", nicht erkennen, welche Intensit ät die Bedrohung bereits erreicht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 3 StR 257/09, NStZ 2009, 688). 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen V. 3. und 4. der U r- teilsgründe führt beim Angeklagten P . weiter zur Aufhebung des Urt eils im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe und beim Mitangeklagten K . zum Wegfall der in diesen Fällen bemessenen Einzelstrafen sowie der Gesamtstr a- fe. Auch unabhängig davon hätte der Ausspruch über die Einheitsjugen d- strafe keinen Bestand. Nach den Feststellungen hatte das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (vom 21. Januar 2010) seinerseits eine Verurteilung des Angeklagten zu Jugendstrafe durch dasselbe Gericht vom 22. Oktober 2009 einbezogen. Das jenem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen teilt das Lan d- gericht nicht mit. Hierzu wäre es indes gehalten gewesen, um die revision s- rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen, denn im Rahmen der Strafzumessung sind alle einzubeziehenden Straftaten im Wege einer G e- samtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sankt i- on zu machen. Erforderlich ist eine neue, selbstständige, von der früheren B e- urteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BG H, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; Beschlüsse vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99, StV 1999, 661; vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12; vom 19. Mai 2011 - 3 StR 134/11; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 31 Rn. 62 f .). 12 13 14 - 8 - Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass weitere frühere Entscheidungen, die ihrerseits in ein einzubeziehendes Urteil einbezogen w a- ren, in der Urteilsformel zu bezeichnen sind (Eisenberg, aaO § 54 Rn. 20 mwN). Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol 15
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