BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/15 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 9. Juni 2015 einstimmi g beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Neben kläger in ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird die Urteilsformel dahin e r- gänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag a b- gesehen w ird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die de m A ngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen . Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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